Begründung:
Zu 1.: Die Änderung der Firma der Erstbeklagten ergibt sich aus dem Firmenbuch (FN *****, FN ***** und FN ***** Handelsgericht Wien), weshalb die Parteibezeichnung gemäß § 235 Abs 5 ZPO von Amts wegen zu berichtigen ist.Zu 1.: Die Änderung der Firma der Erstbeklagten ergibt sich aus dem Firmenbuch (FN *****, FN ***** und FN ***** Handelsgericht Wien), weshalb die Parteibezeichnung gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO von Amts wegen zu berichtigen ist.
Zu 2.: Ein Schweizer Versicherungsunternehmen, das später mit der Klägerin als aufnehmende Gesellschaft fusioniert wurde (und daher der Einfachheit halber im Folgenden als Klägerin bezeichnet wird), war Transportversicherer der C***** Z***** Firmengruppe (später C***** Z***** AG) mit Sitz in Z*****, Schweiz (im Folgenden Versicherungsnehmerin). Die Versicherungsnehmerin beauftragte im Jahr 2003 die in K***** (Deutschland) ansässige F***** GmbH (im Folgenden F*****) mit der Abwicklung einer Promotionstour (Präsentation der von der Versicherungsnehmerin erzeugten Präzisionsgeräte) zunächst in Europa und dann in den USA. F***** beauftragte ihrerseits die Erstbeklagte, deren persönlich haftende Gesellschafter der Zweitbeklagte ist, mit der Durchführung der Transportleistungen. Die Erstbeklagte stellte dafür einen speziellen LKW mit Sattelauflieger („MatMobil") zur Verfügung. In diesem wurden die Präzisionsgeräte montiert, die von Ort zu Ort transportiert und präsentiert werden sollten. Am hinteren Bereich des Sattelaufliegers befand sich eine Küche, um Ausstellungsgäste mit Getränken und kleineren Speisen, für deren Erwärmung ein Mikrowellenherd zur Verfügung stand, bewirten zu können. Die Erstbeklagte ließ die Transporte durch ihre Kraftfahrer R***** H***** und P***** D***** durchführen. Letzterer war auch zum Kfz-Mechaniker und Autoelektriker ausgebildet. Diese Mitarbeiter der Erstbeklagten verständigten nach Erreichen der jeweiligen Destination Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin, die dann die Geräte aufstellten und das Ausstellungspublikum betreuten. Nach absolvierter Präsentation war es sodann Aufgabe der beiden Fahrzeuglenker der Erstbeklagten, die ordnungsgemäße Befestigung der Geräte innerhalb des Schauraums und das sonstige Aufliegerinnere zu kontrollieren und vor allem auch den Müll zu entsorgen. In den Ausstellungsräumlichkeiten inklusive dem abgetrennten Küchenbereich herrschte Rauchverbot, das die Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin zu kontrollieren hatten; beide Fahrzeuglenker waren Nichtraucher.
Die Europa-Tour verlief ohne Probleme. Danach wurde am 28. 8. 2003 mit der USA-Tour begonnen. Am 29. 9. 2003 fand eine Präsentation in N***** im USA-Bundesstaat N***** statt. Nach deren Beendigung wurden die Präzisionsgeräte im Innenraum des „MatMobils" von Mitarbeitern der Versicherungsnehmerin verstaut und befestigt. Die beiden LKW-Lenker D***** und H***** überprüften den Innenraum, verschlossen das „MatMobil" und machten sich damit auf den Weg zur nächsten Destination. Nach einer Fahrzeit von etwa zwei Stunden stellten sie fest, dass am Anhänger ein Brand ausgebrochen war. Der Brand konnte von der von ihnen alarmierten Feuerwehr zwar gelöscht werden; der Auflieger war jedoch zum Großteil zerstört und sämtliche darauf befindlichen Gerätschaften der Versicherungsnehmerin waren ebenfalls zerstört oder unbrauchbar geworden. Der Brandherd befand sich im linken hinteren Küchenbereich. Brandursache war entweder ein elektrischer Defekt im Stromnetz des Sattelaufliegers oder selbstentzündliche oder nachglühende Stoffe (etwa eine nicht gelöschte Zigarette). Andere Zündquellenmöglichkeiten sind auszuschließen. Das Vorliegen eines elektrischen Defekts ist etwas weniger wahrscheinlich als die alternative Möglichkeit einer „subjektiven Zündquelleneinbringung von außen".
Der Wert der beim Brand zerstörten oder unbrauchbar gewordenen Geräte der Versicherungsnehmerin betrug 425.409,73 EUR. Die Versicherungsnehmerin machte Ansprüche gegenüber der Klägerin geltend, die eine Havariekommission in den USA einschaltete. Diese stellte einen Honoraranspruch von 6.809,33 EUR, der von der Klägerin ebenso wie der genannte Schadensbetrag bezahlt wurde. Die Versicherungsnehmerin erklärte mit Schreiben vom 22. 12. 2004, sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die Klägerin zur Geltendmachung gegen die Beklagten unwiderruflich abzutreten. Dass seitens der Versicherungsnehmerin oder der Klägerin konkrete Ansprüche gegenüber F***** geltend gemacht worden wären, konnte nicht festgestellt werden.
Das Erstgericht stellte weiters wörtlich fest: „Betreffend die Firma F***** wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 1. 3. 2004 aufgrund eines entsprechenden Antrags ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, dessen Bestellung sowie auch das Insolvenzverfahren selbst jedoch mit Beschluss vom 25. 8. 2004 mangels kostendeckender Masse aufgehoben wurde. Mit Wirkung vom 12. 12. 2003 war anstelle der bisherigen Geschäftsführerin G***** P***** Herr F***** T***** zum Masseverwalter bestellt worden. Nach Enthebung des vorläufigen Insolvenzverwalters war kein neuer Geschäftsführer bestellt worden, sodass per 30. 11. 2004 F***** T***** eine Abtretungserklärung zu Gunsten der klagenden Partei unterfertigte, mit der er sämtliche Rechte und Ansprüche gegenüber der erstbeklagten Partei der Klägerin abtrat, wobei er diese Abtretungserklärung neuerlich mit Schreiben vom 20. 12. 2004 bestätigte und darauf hinwies, dass die Firma F***** GmbH sich in Liquidation befinde".
Die Klägerin begehrte zuletzt (nach Klagseinschränkung) den Zuspruch von 432.219,06 EUR (sA). Aufgrund der Abtretungen der Ansprüche der Versicherungsnehmerin und F***** sowie aufgrund Legalzession seien die Ansprüche der Genannten auf sie übergegangen. Der Brand sei durch Nachlässigkeiten der Mitarbeiter der Erstbeklagten grob fahrlässig verursacht worden.
Die Beklagten beantragten Klagsabweisung. Eine Abtretung durch F***** sei mangels Zustimmung des Insolvenzverwalters nicht wirksam erfolgt. F***** habe keine Zahlungen an die Versicherungsnehmerin erbracht. Da diesem Unternehmen daher kein Schaden entstanden sei, habe es auch keinen Anspruch an die Klägerin abtreten können.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stehe außer Streit, dass die Versicherungsnehmerin ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten habe. Die Frage der Anwendung von österreichischem oder deutschem Recht stelle sich in diesem Zusammenhang daher nicht. Auf den Vertrag zwischen der Versicherungsnehmerin und F***** sei, weil F***** ein deutsches Unternehmen sei, deutsches Recht anzuwenden. Nach deutschem Recht sei daher die Frage der Wirksamkeit der Abtretungserklärung des Geschäftsführers von F***** zu beantworten. Auf den Vertrag zwischen F***** und der Erstbeklagten sei, da die charakteristische Leistung die Erstbeklagte erbracht habe, österreichisches Recht anzuwenden. Nach österreichischem Recht seien auch allfällige deliktische Schadenersatzansprüche der Versicherungsnehmerin gegen die Erstbeklagte zu beurteilen. Zwar gelange man gemäß § 48 IPRG aufgrund des Schadensortes grundsätzlich zu US-amerikanischem Recht, jedoch bestehe die stärkere Beziehung für die Beteiligten zum inländischen Recht.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stehe außer Streit, dass die Versicherungsnehmerin ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten habe. Die Frage der Anwendung von österreichischem oder deutschem Recht stelle sich in diesem Zusammenhang daher nicht. Auf den Vertrag zwischen der Versicherungsnehmerin und F***** sei, weil F***** ein deutsches Unternehmen sei, deutsches Recht anzuwenden. Nach deutschem Recht sei daher die Frage der Wirksamkeit der Abtretungserklärung des Geschäftsführers von F***** zu beantworten. Auf den Vertrag zwischen F***** und der Erstbeklagten sei, da die charakteristische Leistung die Erstbeklagte erbracht habe, österreichisches Recht anzuwenden. Nach österreichischem Recht seien auch allfällige deliktische Schadenersatzansprüche der Versicherungsnehmerin gegen die Erstbeklagte zu beurteilen. Zwar gelange man gemäß Paragraph 48, IPRG aufgrund des Schadensortes grundsätzlich zu US-amerikanischem Recht, jedoch bestehe die stärkere Beziehung für die Beteiligten zum inländischen Recht.
Die Klägerin mache vertragliche Schadenersatzansprüche geltend, die von der Versicherungsnehmerin auf sie übergegangen seien. Es sei der eindeutige Beweis für ein schuldhaftes, schadenstiftendes Fehlverhalten der Erstbeklagten gelungen. Entweder liege ein latenter Elektrikfehler vor, der allenfalls auf eine nicht ausreichende Wartung zurückzuführen sei, oder aber die beiden verantwortlichen Kraftfahrer hätten nicht hinreichend dafür Sorge getragen, dass nach Beendigung der Ausstellung und Versorgung der Gerätschaften kein Brandherd vorhanden sei. Die Klägerin habe es aber verabsäumt, ihren vertraglichen Schadenersatzanspruch „rechtlich wirksam festzumachen". Grundsätzlich bestehe ein vertraglicher Anspruch der Versicherungsnehmerin nur gegen ihre Vertragspartnerin F*****. Gegen diese habe aber weder die Versicherungsnehmerin noch die Klägerin einen Anspruch geltend gemacht. Erst danach wäre es aber Sache von F***** gewesen, einen Regressanspruch gegen die Erstbeklagte zu erheben, den F***** dann an die Versicherungsnehmerin oder die Klägerin abtreten hätte können. Aus der grundsätzlich wirksamen Abtretungserklärung des Geschäftsführers der F***** sei nicht erkennbar, ob und welche Ansprüche abgetreten würden.
Der Klägerin stehe daher kein vertraglicher Schadenersatzanspruch zu. Sie habe aber auch keinen deliktischen Anspruch. Die Erstbeklagte habe zwei langjährig tätige Berufskraftfahrer ausgewählt, die als Nichtraucher nicht der Gefahr ausgesetzt gewesen seien, mit offenem Feuer zu hantieren. Eine Nichteignung oder Untüchtigkeit im Sinn des § 1315 ABGB liege daher nicht vor.Der Klägerin stehe daher kein vertraglicher Schadenersatzanspruch zu. Sie habe aber auch keinen deliktischen Anspruch. Die Erstbeklagte habe zwei langjährig tätige Berufskraftfahrer ausgewählt, die als Nichtraucher nicht der Gefahr ausgesetzt gewesen seien, mit offenem Feuer zu hantieren. Eine Nichteignung oder Untüchtigkeit im Sinn des Paragraph 1315, ABGB liege daher nicht vor.
Das von der Klägerin angerufene Berufungsgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung in der Hauptsache. Dem Erstgericht sei zuzustimmen, dass gemäß Art 4 EVÜ auf das österreichische Recht abzustellen sei. Eine eindeutige Konkretisierung, welche der beiden alternativen Zündquellen tatsächlich brandauslösend war, sei nicht möglich gewesen. Dies bedeute, dass die Ursache für den Brand letztlich nicht festgestellt habe werden können und somit eine non-liquet-Situation vorliege. Demnach sei ein den Mitarbeitern der Erstbeklagten zuzurechnendes, für den Brand kausales und schuldhaftes Fehlverhalten nicht zu erkennen. Dafür sei aber die Klägerin ungeachtet der das Verschulden betreffenden Beweislastumkehr des § 1298 ABGB beweispflichtig. Eine Anwendung von frachtrechtlichen Bestimmungen (HGB oder UGB oder CMR), auf die sich die Klägerin nicht gestützt habe, stehe offenkundig nicht im Raum, da kein (reiner) Frachtvertrag geschlossen worden sei. Der Klägerin wäre aber auch bei einer Heranziehung der einschlägigen Bestimmungen nicht gedient, da auch im Rahmen der Haftung des Frachtführers eine unaufklärbare Schadensursache den Anspruchsteller treffe. Das Klagebegehren sei bereits aus diesem Grund abzuweisen. Bei der Ansicht des Erstgerichts, ein allfälliger Elektrikfehler sei auf eine nicht ausreichende Wartung zurückzuführen und daher den Beklagten zuzuordnen, handle es sich um eine bloße Vermutung. Die Klägerin habe kein Vorbringen dahin erstattet, dass der Brand (auch) darauf zurückzuführen sei, dass die Mitarbeiter der Erstbeklagten die Wartungspflichten am LKW verletzt hätten. Dazu gebe es letztlich auch keine Beweisergebnisse. Der Berufung sei daher in der Hauptsache ein Erfolg zu versagen gewesen.Das von der Klägerin angerufene Berufungsgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung in der Hauptsache. Dem Erstgericht sei zuzustimmen, dass gemäß Artikel 4, EVÜ auf das österreichische Recht abzustellen sei. Eine eindeutige Konkretisierung, welche der beiden alternativen Zündquellen tatsächlich brandauslösend war, sei nicht möglich gewesen. Dies bedeute, dass die Ursache für den Brand letztlich nicht festgestellt habe werden können und somit eine non-liquet-Situation vorliege. Demnach sei ein den Mitarbeitern der Erstbeklagten zuzurechnendes, für den Brand kausales und schuldhaftes Fehlverhalten nicht zu erkennen. Dafür sei aber die Klägerin ungeachtet der das Verschulden betreffenden Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB beweispflichtig. Eine Anwendung von frachtrechtlichen Bestimmungen (HGB oder UGB oder CMR), auf die sich die Klägerin nicht gestützt habe, stehe offenkundig nicht im Raum, da kein (reiner) Frachtvertrag geschlossen worden sei. Der Klägerin wäre aber auch bei einer Heranziehung der einschlägigen Bestimmungen nicht gedient, da auch im Rahmen der Haftung des Frachtführers eine unaufklärbare Schadensursache den Anspruchsteller treffe. Das Klagebegehren sei bereits aus diesem Grund abzuweisen. Bei der Ansicht des Erstgerichts, ein allfälliger Elektrikfehler sei auf eine nicht ausreichende Wartung zurückzuführen und daher den Beklagten zuzuordnen, handle es sich um eine bloße Vermutung. Die Klägerin habe kein Vorbringen dahin erstattet, dass der Brand (auch) darauf zurückzuführen sei, dass die Mitarbeiter der Erstbeklagten die Wartungspflichten am LKW verletzt hätten. Dazu gebe es letztlich auch keine Beweisergebnisse. Der Berufung sei daher in der Hauptsache ein Erfolg zu versagen gewesen.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil die zu beurteilenden Rechtsfragen in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung gelöst worden seien.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin, die unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend macht und beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren in voller Höhe stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen in der ihnen freigestellten Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel ihrer Prozessgegnerin entweder als unzulässig zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen.