Begründung:
Zwischen der E***** GmbH und der Beklagten wurde im Juni 1992 ein Touristik-Gruppenversicherungsvertrag für die Zeit vom 1.7.1992 bis 31.12.1993 abgeschlossen. Aus diesem Vertrag waren alle Personen begünstigt, die eine von E***** ausgestellte gültige Kreditkarte mit der Bezeichnung "E***** Gold" rechtmäßig besaßen. Dem Vertrag wurden die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 1988) als Grundlage für die Besonderen Bedingungen für die Reiseunfall-Versicherung sowie die Besonderen Bedingungen für die Reise-Unfallversicherung (Ausland) für Behandlungs- und Rückholkosten vereinbart, soweit diese nicht durch die Besonderen Bedingungen zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich ergänzt, aufgehoben oder abgeändert wurden. Nach Punkt 2.3. der Besonderen Bedingungen des Vertragswerks werden stationäre oder ambulante Behandlungskosten auf Auslandsreisen zu 100 % ohne Kostenlimitierung übernommen. Nach den Besonderen Bedingungen für die Reiseunfallversicherung 1988 (Ausland) werden ua Behandlungskosten, die während einer Reise im Ausland nach einem Unfall oder einer akut eingetretenen Krankheit entstanden sind, ersetzt, sofern die Gesundheitsschädigung während der Reise im Ausland entstanden ist. Insoweit Behandlungs- und Rückholkosten von einem Sozial- oder Privatversicherer beansprucht oder geleistet werden, erfolgt aufgrund dieser Reiseunfallversicherung kein Ersatz. Der Leistungsanspruch ist insgesamt mit dem Betrag begrenzt, der tatsächlich für Behandlungs- und Rückholkosten aufgewendet worden ist.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Versicherungsschutz bei Kreditkartenverträgen, insbesondere der Abschnitt B (Auslandsreisekrankenversicherung), nach deren Art 36.4. die Leistung in österreischen Schilling erbracht wird, wobei der Umrechnungskurs für das Kredit- und Versicherungswesen laut Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung zum Zeitpunkt des Schadensereignisses gilt, wurde zwischen den vertragschließenden Parteien für den vorliegenden Gruppenvertrag (noch) nicht als Vertragsinhalt vereinbart.Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Versicherungsschutz bei Kreditkartenverträgen, insbesondere der Abschnitt B (Auslandsreisekrankenversicherung), nach deren Artikel 36 Punkt 4, die Leistung in österreischen Schilling erbracht wird, wobei der Umrechnungskurs für das Kredit- und Versicherungswesen laut Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung zum Zeitpunkt des Schadensereignisses gilt, wurde zwischen den vertragschließenden Parteien für den vorliegenden Gruppenvertrag (noch) nicht als Vertragsinhalt vereinbart.
Der Kläger hat eine Kreditkarte gelöst, welche auch das beschriebene Versicherungspaket umfaßt. Er verbrachte vom 11.8.1993 bis 7.9.1993 einen Urlaub in Jordanien und anschließend im Irak. Am 18.8.1993 trat bei ihm hohes Fieber verbunden mit Lungenbeschwerden auf. Der Kläger wurde in einem Krankenhaus in Bagdad bis 31.8.1993 stationär behandelt. Für diesen Krankenhausaufenthalt und die Heilbehandlung wurden ihm 3.000,-- irakische Dinar verrechnet.
Im Oktober 1993 betrug der offizielle Wechselkurs für einen irakischen Dinar 3,14 US-$. Am Schwarzmarkt bekam man im Oktober 1993 hingegen für einen US-$ zwischen 70 bis 90 irakische Dinar. Am 17.11.1993 betrug der mittlere Valutenkurs für einen irakischen Dinar 3,22 US-$ bzw 38,44 öS. Es konnte nicht festgestellt werden, daß der Kläger die ihm verrechneten Behandlungskosten in US-$ umgerechnet nach dem offiziellen irakischen Wechselkurs zahlen mußte und daß der Kläger dem Spital eine offizielle Wechselkursbestätigung für das Verhältnis US-$ zum irakischen Dinar vorlegen mußte. Weiters konnte nicht festgestellt werden, daß der Kläger irakische Dinar zum offiziellen Wechselkurs erworben hat.
Der Valutenmittelkurs des US-$ betrug im Jahr 1993 nie über öS 15,--.
Auf die streitgegenständliche Rechnung wurden dem Kläger von der Wiener Gebietskrankenkasse S 18.298,-- gezahlt.
Der Kläger begehrt von der Beklagten S 97.315,86 samt 14,5 % Zinsen seit 22.9.1993. Der ihm verrechnete Betrag von3.000,-- irakische Dinar entspreche einem Gegenwert von 9.600 US-$, sohin öS 115.613,86. Er habe als Ausländer die Spitalsrechnung in US-$ zahlen müssen, ansonsten ihm der vom Spital verwahrte Reisepaß nicht ausgefolgt worden wäre. Abzüglich des ihm bereits geleisteten Kostenersatzes durch die Wiener Gebietskrankenkasse habe die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag daher den eingeklagten Betrag zu leisten.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger habe die Spitalsrechnung nicht in US-$ gezahlt. Er habe keine Wechselbestätigung vorlegen können. Daher müsse vermutet werden, daß er sich die für die Zahlung erforderlichen irakischen Dinar auf dem Schwarzmarkt besorgt habe, auf den der irakische Dinar, bezogen auf den US-$, um das 200 bis 300fache weniger wert gewesen sei als nach dem offiziellen Kurs. Nach dem Schwarzmarktkurs hätten die Behandlungskosten lediglich 43 US-$ betragen. Durch eine nach dem offiziellen Wechselkurs berechnete Zahlung wäre der Kläger ungerechtfertigt bereichert.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Kläger habe nach den Besonderen Bedingungen für die Reiseunfallversicherung 1988 Anspruch auf Ersatz von Behandlungskosten, die "entstanden" seien. Der Begünstigte könne daher nur die tatsächlich entstandenen Kosten verlangen, welche er, wie auch sonst im Schadenersatzrecht auch im Versicherungsrecht beweisen müsse. Angesichts des besonders günstigen Schwarzmarktkurses wäre der Kläger verpflichtet gewesen, auch zu beweisen, daß ihm Kosten auf der Basis des offiziellen Umrechnungskurses entstanden seien. Nach dem Schwarzmarktkurs seien dem Kläger durch die Bezahlung der Krankenhausrechnung nur Kosten von knapp öS 500,-- entstanden. Dieser Betrag sei durch die Zahlung der Wiener Gebietskrankenkassa gedeckt.
Das Berufungsgericht sprach dem Kläger S 95.702,-- samt 4 % Zinsen seit 22.9.1993 zu und bestätigte die Abweisung des Mehrbegehrens von S 1.613,86 samt 14,5 % Zinsen seit 22.9.1993 sowie von weiteren 10,5 % Zinsen aus S 95.702,-- seit 22.9.1993. Weiters sprach es aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.
Strittig sei vor allem, wie der in den Besonderen Bedingungen für die Reiseunfallversicherung enthaltene Begriff der "entstandenen" Behandlungskosten auszulegen sei. Da dem Kläger 3.000 irakische Dinar in Rechnung gestellt worden seien, sei in seinem Vermögen eine Verbindlichkeit entstanden, die in Landeswährung zu erfüllen gewesen sei. Da die Versicherungsleistung jedoch in österreichischen Schilling zu erbringen sei, liege es nahe, zur Umrechnung den zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zahlung gültigen offiziellen "Wechselkurs" heranzuziehen. Der Versicherte sei grundsätzlich nicht gehalten, über die Aufwendung von Behandlungskosten in einer Fremdwährung hinaus auch noch darzulegen und zu beweisen, ob und inwieweit er tatsächlich österreichisches Geld oder eine sonstige frei konvertierbare Währung habe aufwenden müssen, um die Rechnung zu begleichen. Art 36 der - auf den vorliegenden Versicherungsvertrag noch nicht anwendbaren - Geschäftsbedingungen für Versicherungsschutz bei Kreditkartenverträgen verlange keineswegs den Nachweis des Erwerbs entsprechender ausländischer Valuten. Die Versicherungsleistung werde demnach in österreichischen Schilling erbracht, wobei für die Umrechnung der Umrechnungskurs für das Kredit- und Versicherungswesen laut Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung zum Zeitpunkt des Schadensereignisses gelte. Auch unter diesem Aspekt bestehe keine Veranlassung für eine der Rechtsansicht der Beklagten entsprechende Auslegung der auf den vorliegenden Fall anwendbaren Versicherungsbedingungen. Diese stellten für die Umrechnung keine besonderen Regeln auf. Der Hinweis auf die "entstandenen" Kosten könne aus der Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers keineswegs so verstanden werden, daß dieser neben der Aufwendung der Kosten in ausländischer Währung und dem anzuwendenden Umrechnungskurs auch noch den tatsächlichen Erwerb des entsprechenden Fremdwährungsbetrages zu beweisen habe. Die Beklagte habe sich im Verfahren erster Instanz lediglich auf den Standpunkt gestellt, daß der Kläger den Nachweis zu erbringen habe, auf welche Weise er zu den zur Zahlung der Rechnung notwendigen Valuten gekommen sei. Daß der Kläger diese Valuten auf dem Schwarzmarkt zu einem erheblich unter dem offiziellen Umrechnungskurs liegenden Preis erworben habe, sei nicht behauptet worden. Ob die Beklagte daher auch nur diesen niedrigeren Betrag zu ersetzen habe, müsse nicht geprüft werden. Im Beweisverfahren habe nicht geklärt werden können, auf welche Weise der Kläger die Krankenhausrechnung gezahlt habe. Die Beklagte sei damit weder ihrer Behauptungs- noch ihrer Beweislast über einen vom Normalfall abweichenden Geschehnisablauf nachgekommen. Nach österreichischem Prozeßrecht bestünden keine starre Beweisregeln, wonach bestimmte Tatsachen nur durch Vorlage bestimmter Urkunden, etwa einer Wechselbestätigung, nachgewiesen werden könnten. Die Beklagte sei daher verpflichtet, dem Kläger die zum seinerzeit (offiziell) gültigen Wechselkurs berechneten Krankenhauskosten zu zahlen. Die vom Kläger vorgelegte Kursbestätigung der irakischen Zentralbank beziehe sich auf den Stand vom 17.11.1993 und könne für die Berechnung der Ende August, Anfang September 1993 angefallenen Krankenhauskosten nicht herangezogen werden. Da ein exakter Umrechnungskurs erfahrungsgemäß nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten ermittelt werden könne, sei § 273 Abs 1 ZPO anzuwenden. Somit könnten die entsprechenden Kundmachungen im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung herangezogen werden, welche annähernd den real angewendeten Wechselparitäten entsprächen. Nach der Kundmachung des BMF über die Neufestsetzung von Kurswerten sei der Gegenwert für 100 irakische Dinar zum 1.8.1993 mit öS 3.800,-- festgesetzt worden. Für Ende August 1993 sei der Übersicht über die Werte nicht an der Wiener Börse notierter Währungen, veröffentlicht im Statistischen Monatsheft der ÖNB, H 8/1993, 106, ein Wert von öS 3.780,-- zu entnehmen. Eine daran orientierte Umrechnung von 3.000,-- irakischen Dinar ergebe daher S 114.000,-- so daß abzüglich der von der Wiener Gebietskrankenkasse erbrachten Leistung von S 18.298,-- eine Restforderung von S 95.702,-- verbleibe. Der Kläger habe nur Anspruch auf die gesetzlichen Verzugszinsen, weil er den Nachweis eines höheren Schadens durch Kreditaufnahme nicht erbracht habe. Außerdem könne der Beklagten angesichts der unklaren Sach- und Rechtslage ein Verschulden am Verzug nicht vorgeworfen werden.Strittig sei vor allem, wie der in den Besonderen Bedingungen für die Reiseunfallversicherung enthaltene Begriff der "entstandenen" Behandlungskosten auszulegen sei. Da dem Kläger 3.000 irakische Dinar in Rechnung gestellt worden seien, sei in seinem Vermögen eine Verbindlichkeit entstanden, die in Landeswährung zu erfüllen gewesen sei. Da die Versicherungsleistung jedoch in österreichischen Schilling zu erbringen sei, liege es nahe, zur Umrechnung den zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zahlung gültigen offiziellen "Wechselkurs" heranzuziehen. Der Versicherte sei grundsätzlich nicht gehalten, über die Aufwendung von Behandlungskosten in einer Fremdwährung hinaus auch noch darzulegen und zu beweisen, ob und inwieweit er tatsächlich österreichisches Geld oder eine sonstige frei konvertierbare Währung habe aufwenden müssen, um die Rechnung zu begleichen. Artikel 36, der - auf den vorliegenden Versicherungsvertrag noch nicht anwendbaren - Geschäftsbedingungen für Versicherungsschutz bei Kreditkartenverträgen verlange keineswegs den Nachweis des Erwerbs entsprechender ausländischer Valuten. Die Versicherungsleistung werde demnach in österreichischen Schilling erbracht, wobei für die Umrechnung der Umrechnungskurs für das Kredit- und Versicherungswesen laut Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung zum Zeitpunkt des Schadensereignisses gelte. Auch unter diesem Aspekt bestehe keine Veranlassung für eine der Rechtsansicht der Beklagten entsprechende Auslegung der auf den vorliegenden Fall anwendbaren Versicherungsbedingungen. Diese stellten für die Umrechnung keine besonderen Regeln auf. Der Hinweis auf die "entstandenen" Kosten könne aus der Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers keineswegs so verstanden werden, daß dieser neben der Aufwendung der Kosten in ausländischer Währung und dem anzuwendenden Umrechnungskurs auch noch den tatsächlichen Erwerb des entsprechenden Fremdwährungsbetrages zu beweisen habe. Die Beklagte habe sich im Verfahren erster Instanz lediglich auf den Standpunkt gestellt, daß der Kläger den Nachweis zu erbringen habe, auf welche Weise er zu den zur Zahlung der Rechnung notwendigen Valuten gekommen sei. Daß der Kläger diese Valuten auf dem Schwarzmarkt zu einem erheblich unter dem offiziellen Umrechnungskurs liegenden Preis erworben habe, sei nicht behauptet worden. Ob die Beklagte daher auch nur diesen niedrigeren Betrag zu ersetzen habe, müsse nicht geprüft werden. Im Beweisverfahren habe nicht geklärt werden können, auf welche Weise der Kläger die Krankenhausrechnung gezahlt habe. Die Beklagte sei damit weder ihrer Behauptungs- noch ihrer Beweislast über einen vom Normalfall abweichenden Geschehnisablauf nachgekommen. Nach österreichischem Prozeßrecht bestünden keine starre Beweisregeln, wonach bestimmte Tatsachen nur durch Vorlage bestimmter Urkunden, etwa einer Wechselbestätigung, nachgewiesen werden könnten. Die Beklagte sei daher verpflichtet, dem Kläger die zum seinerzeit (offiziell) gültigen Wechselkurs berechneten Krankenhauskosten zu zahlen. Die vom Kläger vorgelegte Kursbestätigung der irakischen Zentralbank beziehe sich auf den Stand vom 17.11.1993 und könne für die Berechnung der Ende August, Anfang September 1993 angefallenen Krankenhauskosten nicht herangezogen werden. Da ein exakter Umrechnungskurs erfahrungsgemäß nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten ermittelt werden könne, sei Paragraph 273, Absatz eins, ZPO anzuwenden. Somit könnten die entsprechenden Kundmachungen im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung herangezogen werden, welche annähernd den real angewendeten Wechselparitäten entsprächen. Nach der Kundmachung des BMF über die Neufestsetzung von Kurswerten sei der Gegenwert für 100 irakische Dinar zum 1.8.1993 mit öS 3.800,-- festgesetzt worden. Für Ende August 1993 sei der Übersicht über die Werte nicht an der Wiener Börse notierter Währungen, veröffentlicht im Statistischen Monatsheft der ÖNB, H 8 aus 1993,, 106, ein Wert von öS 3.780,-- zu entnehmen. Eine daran orientierte Umrechnung von 3.000,-- irakischen Dinar ergebe daher S 114.000,-- so daß abzüglich der von der Wiener Gebietskrankenkasse erbrachten Leistung von S 18.298,-- eine Restforderung von S 95.702,-- verbleibe. Der Kläger habe nur Anspruch auf die gesetzlichen Verzugszinsen, weil er den Nachweis eines höheren Schadens durch Kreditaufnahme nicht erbracht habe. Außerdem könne der Beklagten angesichts der unklaren Sach- und Rechtslage ein Verschulden am Verzug nicht vorgeworfen werden.