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Entscheidung 7 Ob 236/02k×

Entscheidung 7 Ob 236/02k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob236/02k

Entscheidungsdatum

30.10.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Sluka, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 26.128,97 sA (Revisionsinteresse EUR 8.666,-- sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 10. Juli 2002, GZ 2 R 56/02x-17, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO). Eine derartige Rechtsfrage wird von der Revisionswerberin nicht aufgezeigt:

Die Beantwortung der einzigen im Revisionsverfahren noch strittigen Frage, ob die dritte Teilrechnung nach Übermittlung der fehlenden Massenaufstellungen durch die klagende Partei noch vor dem Schluss des Verfahrens erster Instanz am 4. 12. 2001 fällig wurde, hängt - wie die Revisionswerberin zutreffend erkannt hat - von der Auslegung des Punktes 12. ("Zahlungsbedingungen") des von den Streitteilen abgeschlossenen Rahmenwerkvertrages ab. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936; RS0042776 und RS0044298, jeweils mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Dies ist hier, entgegen der Ansicht der Revisionswerberin, aber nicht der Fall: Die Auffassung des Berufungsgerichtes, Punkt 12. des Rahmenwerkvertrages sei (da es die Beklagte ansonsten völlig einseitig in der Hand hätte, die Prüfzeit endlos auszudehnen und die Fälligkeit der Forderung aus der Teilrechnung hinauszuzögern) dahin zu interpretieren, dass die Beklagte die Klägerin innerhalb der 30-tägigen Prüffrist nach Rechnungslegung am 13. 12. 2000 auf das Fehlen der Massenaufstellungen hinzuweisen gehabt hätte; da dies nicht geschah, sei der Beklagten entgegen der Meinung des Erstgerichtes nicht eine neuerliche Prüffrist einzuräumen; ist - wenn auch vom Berufungsgericht nicht expressis verbis so bezeichnet - als am Vertragszweck orientierte, gesetzeskonforme Vertragsergänzung nach Treu und Glauben vergleiche Rummel in Rummel3 Rz 9, 11 und 17 zu Paragraph 914, ABGB mwN) anzusehen, die gebilligt werden kann.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E67457 7Ob236.02k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00236.02K.1030.000

Dokumentnummer

JJT_20021030_OGH0002_0070OB00236_02K0000_000

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