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Entscheidung 7 Ob 2369/96z×

Entscheidung 7 Ob 2369/96z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob2369/96z

Entscheidungsdatum

13.11.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Karl N***** (vormals Dr.Josef G*****) als Landesgrundverkehrsreferent beim Amt der Tiroler Landesregierung, 6010 Innsbruck, Landhaus, vertreten durch Dr.Ernst Offer und Dr.Wolfgang Offer, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1.) Adolf S*****, 2.) Firma A*****gesellschaft mbH in Liquidation, vertreten durch den Liquidator Ing.Karl M*****, 3.) Hans-Eberhard J*****, und 4.) Maria-Margareta J*****, alle vertreten durch Dr.Manfred Trentinaglia und Dr.Clemens Winkler, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen Feststellung der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes (Streitinteresse S 150.000,-), aus Anlaß des Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 10.Oktober 1995, GZ 1 R 260/95-17, womit das Teilurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.Juni 1995, GZ 17 Cg 19/95a-13, aufgehoben wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird von amtswegen auf "Der Landesgrundverkehrsreferent der Tiroler Landesregierung, Dr.K***** N*****, 6010 Innsbruck, Landhaus" richtiggestellt.

2. Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG, Artikel 140, Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auszusprechen, daß die Paragraphen 35 und 40 Absatz 6, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes, Landesgesetzblatt für Tirol 1993 Nr 82, verfassungswidrig sind.

Mit der Fortführung des Rechtsmittelverfahrens wird gemäß Paragraph 62, Absatz 3, VfGG bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes innegehalten.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.:

Anstelle des bei Klagseinbringung und auch bei Schluß der Verhandlung erster Instanz von der Tiroler Landesregierung gemäß Paragraph 14, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1983 LGBl 69 (in der Folge kurz: GVG 1983) zum Landesgrundverkehrsreferenten bestellten und auch im Klagsrubrum bis einschließlich des Rekursschriftsatzes stets gleichlautend genannten Dr.J*****G***** wurde mit Wirksamkeit vom 3.4.1996 gemäß Paragraph 30, Tiroler Grundverkehrsgesetz LGBl 1993/82 (im folgenden kurz: GVG 1993) OR Dr.K***** N***** mit Wirkungsbeginn ab 3.4.1996 für die restliche Funktionsperiode bis zum 1.1.1999 zum Landesgrundverkehrsreferenten bestellt. Gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO war daher die Bezeichnung der klagenden Partei auf diesen geänderten Umstand richtigzustellen.

Zu 2.

3.) Mit der am 31.1.1995 beim Landesgericht Innsbruck überreichten

Klage stellte der Kläger - gestützt auf die Bestimmung des § 16a des

Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1983 - das Begehren auf Feststellung,

"1.) daß der Kaufvertrag vom 15.2.1982 samt Nachtrag vom 17.8.1983

abgeschlossen zwischen der Firma A***** Delta Entwurf- und

Planungsgesellschaft mbH..... als Verkäuferin einerseits und Herrn

Dr.Walter S***** geboren 14.4.1914...... als Käufer andererseits über

den Erwerb der 130/583 Anteile an der Liegenschaft EZ 429 GB 82101

A***** (Anteil 5), mit welchem das Wohnungseigentum an der Wohung W 3

verbunden ist und welcher zu GZ 1119/1984 des BG K***** 1119/1984

verbüchert worden ist, nichtig ist, 2.) daß die Vereinbarung vom

15.2.1982, abgeschlossen zwischen Herrn Dr.Walter S*****, geboren

14.4.1914....... einerseits und Herrn Hans-Eberhard J*****, geboren

27.9.1938........... andererseits, welche am 22.2.1982 beim Finanzamt

für Gebühren und Finanzsteuern Innsbruck unter PRP 4610 angezeigt wurde, nichtig ist;

3.) daß das Vermächtnis des Dr.Walter S*****, geboren 14.4.1914, vom 15.2.1982, kundgemacht zu 2 A 754/82 des BG S***** am 7.3.1983, mit welchem Dr.Walter S*****, geboren 14.4.1914, die Wohnung Nr. 4 im Dachgeschoß des auf der Liegenschaft EZ 429 römisch zwei KG A***** errichteten Wohnhauses einschließlich des Abstellraumes Nr. 4 und des Garagenabstellplatzes Nr. 4 bzw die auf diese Wohnung entfallenden Anteile an der Liegenschaft EZ 429 römisch zwei KG A***** samt Mitbenützungsrecht an allen Gemeinschaftseinrichtungen der Liegenschaft EZ 429 römisch zwei KG A***** an Herrn Hans-Eberhard J*****, geboren 27.9.1938 vermacht hat, nichtig ist;

4.) daß die Vereinbarung vom 7.10.1985, abgeschlossen zwischen Herrn

Hans-Eberhard J*****, geboren 27.9.1938................ einerseits

und Frau Maria-Margareta J*****, geboren 20.2.1955......., aufgrund

welcher zu GZ 4333 aus 1985, des BG K***** ob den 130/583 Anteilen der Liegenschaft in EZ 429 GB ***** A*****, mit welchem das Wohnungseigentum an der Wohnung Top 3 untrennbar verbunden ist, das Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Maria-Margareta J*****, geboren 20.2.1955, einverleibt wurde, nichtig ist."

Nach dem Vorbringen des Klägers habe es sich bei diesen Rechtsgeschäften um vom Klagerecht erfaßte Schein- oder Umgehungsgeschäfte gehandelt.

Das Landesgericht Innsbruck wies mit Teilurteil vom 21.6.1995, 17 Cg 19/95-13, das Klagebegehren, soweit es gegen den Erstbeklagten gerichtet ist, ab, weil der Erstbeklagte nur das Vermächtnis seines Bruders Dr.Walter S***** erfüllt habe und darüber hinaus mit den angefochtenen Rechtsgeschäften und Vereinbarungen in keinerlei Zusammenhang gestanden sei.

Das Oberlandesgericht Innsbruck hob das Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Der Erstbeklagte sei als Erbe nach Dr.Walter S***** aufgrund der Universalsukzession in dessen Rechtsstellung eingetreten und daher entgegen der Ansicht des Erstgericht passiv legitimiert. Das Oberlandesgericht Innsbruck erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig, weil die erhebliche Rechtsfrage zu klären sei, ob seitens der Beklagten eine einheitliche Streitpartei vorliege.

Der dagegen gerichtete, auf den Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Rekurs aller Beklagten wiederholt im wesentlichen den Prozeßstandpunkt, daß der Erstbeklagte weder Partei noch Beteiligter einer der angefochtenen Rechtsgeschäfte gewesen sei und daß er kein Streitgenosse der anderen Beklagten im Sinn einer einheitlichen Streitpartei aller Beklagter sei.

Der erkennende Senat des Obersten Gerichtshofes hätte auf den zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt die durch die das (Tiroler Landes-)Gesetz vom 3.7.1991, mit dem das Grundverkehrsgesetz 1983 geändert wurde, LGBl für Tirol Nr. 74 aus 1991, geschaffene Bestimmung des Paragraph 16 a, ("Feststellungsklage des Landesgrundverkehrsreferenten") - welche sich nach Artikel römisch zwei, Absatz 4, dieser mit 1.10.1991 in Kraft getretenen Novelle auch "auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Schein- oder Umgehungsgeschäfte erstreckt" - anzuwenden gehabt. Es bestanden hiegegen jedoch Bedenken der Verfassungswidrigkeit, weil die Kundmachung bloß durch den Landeshauptmann allein ohne neuerliche Befassung des Tiroler Landtages als Gesetzgebungsorgan nach Verweigerung der Zustimmung durch die Bundesregierung erfolgte. Der Oberste Gerichtshof hat daher mit Beschluß vom 13.3.1996, 7 Ob 647/95, gemäß Artikel 89, Absatz 2, 140, Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, auszusprechen, daß der Paragraph 16 a, des GVG 1983 in der Fassung des Gesetzes vom 3.7.1991 (Artikel römisch eins, Ziffer 41,), mit dem das GVG 1983 geändert wird, LGBl für Tirol Nr. 74 aus 1991,, sowie der Artikel römisch zwei, Absatz 4, desselben (LGBl für Tirol Nr. 74 aus 1991,) verfassungswidrig sind. Auch die Senate 3 (zu 3 Ob 2068/96f) und 10 (zu 10 Ob 503/96) des Obersten Gerichtshofes haben in der Folge gleichlautende Gesetzesprüfungsanträge gestellt.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.9.1996, G 50/96-24 ua, beim Obersten Gerichtshof eingelangt am 4.11.1996, wurde zu Recht erkannt, daß das Gesetz vom 3.7.1991, mit dem das GVG 1983 geändert wird, LGBl für Tirol Nr. 74 aus 1991,, verfassungswidrig war und dieses Gesetz ua in dem beim Obersten Gerichtshof zu 7 Ob 647/95 anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist. Der Verfassungsgerichtshof kam dabei - zusammengefaßt - zum Ergebnis, daß die in Prüfung genommenen Bestimmungen nach Verweigerung der Zustimmung zur Mitwirkung von Bundesorganen an der Vollziehung durch die Bundesregierung ohne neuerliche Beschlußfassung durch den Landtag kundgemacht wurden, damit Artikel 38, Absatz 7, der Tiroler Landesordnung (TLO) 1989 widersprechen und demgemäß als verfassungswidrig aufzuheben waren.

Aufgrund dieses Erkenntnisses ist nunmehr die Klagelegitimation des Landesgrundverkehrsreferenten für Tirol in der gegenständlichen Rechtssache nicht mehr nach der aufgehobenen Bestimmung des Paragraph 16 a, GVG 1983 in der Fassung der Novelle LGBl 1991/74, sondern nach dem inhaltsgleichen Paragraph 35, (speziell Absatz 2,) GVG 1993 in Verbindung mit der Übergangsbestimmung des Paragraph 40, Absatz 6, leg cit zu beurteilen, zumal die Klage - wie bereits ausgeführt - am 31.1.1995, sohin nach Inkrafttreten (Paragraph 41, Absatz eins,) dieser Bestimmungen, beim Erstgericht überreicht worden ist. Beide Bestimmungen sind daher nunmehr - seit Vorliegen des aufhebenden Erkenntnisses vom 28.9.1996 - für diesen Rechtsstreit (ebenfalls) präjudiziell geworden (Mayer, MKK B-VG Anmerkung römisch zwei 2 zu Artikel 89,; Walter/Mayer, Grundriß des Österr Bundesverfassungsrechts7 Rz 1158), weil die Klage nur bei ihrer Anwendbarkeit von Erfolg sein kann und daher andernfalls das hinsichtlich des Erstbeklagten ergangene klagsabweisende Teilurteil des Erstgerichtes mangels eines klagbaren Anspruches des Klägers wiederherzustellen wäre, ohne daß es auf die von den Vorinstanzen unterschiedlich gelöste Frage der Passivlegitimation ankäme. Die Frage, ob die angefochtenen Rechtsgeschäfte im Sinn des Klagsvorbringens nichtig sind, stellt sich im Fall der Unabwendbarkeit der betreffenden Bestimmungen nicht, sodaß damit auch die für das Vorliegen einer einheitlichen Streitpartei ins Treffen geführten Argumente des Klägers und des Oberlandesgerichtes Innsbruck, daß und warum die Frage der Nichtigkeit der Rechtsgeschäfte für alle Beklagten einheitlich zu entscheiden sei, nicht ausschlaggebend sein kann. Auch gegen die zitierten Bestimmungen bestehen aus dem Grunde ihrer gleichfalls verfassungswidrig erfolgten Kundmachung bloß durch den Landeshauptmann allein ohne neuerliche Befassung des Tiroler Landtages als Gesetzgebungsorgan nach Verweigerung der Zustimmung durch die Bundesregierung gemäß Artikel 97, Absatz 2, B-VG verfassungsmäßige Bedenken.

Solche Bedenken hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 28.6.1996, B 1522/95-7, in welchem ausgesprochen wurde, gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 14, Absatz eins und 2 samt Überschrift, einer konkreten Wortfolge in Paragraph 26, Absatz eins und des Paragraph 26, Absatz 2, sowie der Litera a, des Paragraph 28, Absatz eins, des GVG 1993 von amtswegen zu prüfen, wie folgt formuliert:

"3.1.1. Der Tiroler Landtag hat am 7.7.1993 einen Gesetzesbeschluß betreffend ein Gesetz über den Verkehr mit Grundstücken in Tirol (Tiroler Grundverkehrsgesetz) gefaßt. Paragraph 38, sah - neben jener der Gemeinden - die Mitwirkung der Finanzämter an der Vollziehung des Gesetzes derart vor, daß diese verpflichtet sein sollten, den Grundverkehrsbehörden und dem Landesgrundverkehrsreferenten auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn Grund zur Annahme besteht, daß ein Schein- oder Umgehungsgeschäft vorliegt.

Die Bundesregierung beschloß jedoch in ihrer Sitzung vom 7.9.1993, ihre Zustimmung zur vorgesehenen Mitwirkung der Finanzämter an der Vollziehung des Landesgesetzes gemäß Artikel 97, Absatz 2, B-VG zu verweigern.

In der Folge wurde der Gesetzesbeschluß des Tiroler Landtages vom 7.7.1993 in dem am 28.9.1993 herausgegebenen und versendeten 26. Stück des Landesgesetzblattes für Tirol Nr 82 in der Weise kundgemacht, daß in der Überschrift des Paragraph 38, sowie in Paragraph 38, Absatz eins, die Nennung der Finanzämter unterblieb und in Paragraph 38, Absatz 3, die vom Landtag beschlossene Litera b, weggelassen wurde.

3.1.2. Der Verfassungsgerichtshof hegt das Bedenken, daß die Kundmachung ohne neuerliche Beschlußfassung des Tiroler Landtages verfassungswidrig erfolgt ist. Die diesbezüglichen Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes ergeben sich aus seinem ... Beschluß vom 4.12.1995 zu B 266/94 betreffend die amtswegige Prüfung der Novelle zum TGVG 1983 LGBl für Tirol Nr 74 aus 1991,. Diese Bedenken bestehen hier um so mehr, als sich aus dem im Landesgesetzblatt kundgemachten Text keinerlei Hinweis darauf ergibt, daß die erwähnten Teile des Gesetzesbeschlusses des Landtages im Hinblick auf die Verweigerung der Zustimmung der Bundesregierung zur Mitwirkung von Bundesorganen an der Vollziehung des Gesetzes der Kundmachung nicht zugeführt wurden. Vielmehr bedurfte es eines ins Detail gehenden Vergleiches des Wortlautes des Gesetzesbeschlusses des Landtages mit der Kundmachung im Landesgesetzblatt, um die Unterschiede zwischen beschlossenem und kundgemachtem Gesetzestext erkennen zu können."

Der erkennende Senat des Obersten Gerichtshofes teilt diese verfassungsmäßigen Bedenken gegen die verfassungskonforme Kundmachung der angefochtenen Regelung. Sie entsprechen auch jenen Erwägungen, welche den Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 4.12.1995, B 266/94, zur amtswegigen Prüfung der Novelle zum GVG 1983 LGBl 1991/74 sowie schließlich im Erkenntnis vom 28.9.1996, G 50/96-24 ua, zur Feststellung deren Verfassungswidrigkeit bewogen haben.

Es war sohin erneut wie aus dem Spruch ersichtlich vorzugehen. Die Anordnung der Innehaltung des Revisionsverfahrens bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes stützt sich auf die zitierte Gesetzesstelle.

Anmerkung

E43764 07A23696

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0070OB02369.96Z.1113.000

Dokumentnummer

JJT_19961113_OGH0002_0070OB02369_96Z0000_000

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