Entscheidung 7 Ob 237/03h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.11.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Hochleitner und Mag. Christian Kieberger, Rechtsanwälte in Perg, gegen die beklagte Partei A*****-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Egger & Musey Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft in Salzburg, wegen Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 8. Juli 2003, GZ 3 R 74/03b-14, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wurde erst nach dem in der Sitzung vom 15. 10. 2003 erfolgten Beschluss auf Zurückweisung der außerordentlichen Revision der klagenden Partei dem Obersten Gerichtshof im Nachhang vorgelegt. Sie kann daher nicht mehr zum Gegenstand einer Sachentscheidung gemacht werden; im Übrigen ist eine Mitteilung des Obersten Gerichtshofes iSd §§ 507a Abs 2, 508a Abs 2 ZPO nicht erfolgt.Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wurde erst nach dem in der Sitzung vom 15. 10. 2003 erfolgten Beschluss auf Zurückweisung der außerordentlichen Revision der klagenden Partei dem Obersten Gerichtshof im Nachhang vorgelegt. Sie kann daher nicht mehr zum Gegenstand einer Sachentscheidung gemacht werden; im Übrigen ist eine Mitteilung des Obersten Gerichtshofes iSd Paragraphen 507 a, Absatz 2, 508 a, Absatz 2, ZPO nicht erfolgt.
Anmerkung
E71379
7Ob237.03h-2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00237.03H.1110.000
Dokumentnummer
JJT_20031110_OGH0002_0070OB00237_03H0000_000