Josef und Anna K. sind Besitzer eines landwirtschaftlichen Anwesens. Sie sind bei der Klägerin brandschadenversichert. Neben dem Anwesen wurde im Jahre 1940 ein Bahngeleise errichtet, und zwar so, daß der Bahndamm dieses Geleises unmittelbar an die Scheune des Anwesens K. anschließt. Am 26. Juni 1962 abends ist eine größere Heufuhre eingebracht, aber nicht mehr abgeladen worden. Die Fuhre blieb in der neben dem Bahndamm gelegenen Scheune so untergestellt, daß sie zum Teil über die Scheunenwand hinausragte. Das Scheunentor wurde an die Fuhre angelehnt. Es konnte nicht mehr geschlossen werden. Am Nachmittag des darauffolgenden Tages hat der aus der Scheune herausragende Teil der Heufuhre wenige Minuten nach dem Passieren eines von einer Dampflokomotive getriebenen Lastzuges offensichtlich durch Funkenflug zu brennen begonnen. Der Stadel und daraufhin das gesamte Anwesen brannten bis auf die Grundmauern nieder. Der klagende Versicherer hat neben anderen Brandschadenversicherern den Hofeigentümern seinen Schadensanteil in der Höhe von 150.383 S bezahlt und nimmt nunmehr an der beklagten Partei Regreß.
Das Erstgericht nahm die Haftung der beklagten Partei nach § 19 (2) EisenbahnG. 1957 an. Es handle sich um eine reine Erfolgshaftung, auf die jedoch ein Verschulden der geschädigten Liegenschaftseigentümer anzurechnen sei. Ihnen sei die Gefährlichkeit der Situation durch mehrfach vorausgegangene Böschungsbrände bekannt gewesen, sie hätten es aber geduldet, daß die Heufuhre zum Teil ungeschützt unmittelbar neben dem Bahndamm abgestellt worden sei. Das Erstgericht nahm nach § 1304 ABGB. Schadensteilung zur Hälfte an und sprach nach § 67 VVG, die Hälfte des von der beklagten Partei der Höhe nach anerkannten Betrages zu.Das Erstgericht nahm die Haftung der beklagten Partei nach Paragraph 19, (2) EisenbahnG. 1957 an. Es handle sich um eine reine Erfolgshaftung, auf die jedoch ein Verschulden der geschädigten Liegenschaftseigentümer anzurechnen sei. Ihnen sei die Gefährlichkeit der Situation durch mehrfach vorausgegangene Böschungsbrände bekannt gewesen, sie hätten es aber geduldet, daß die Heufuhre zum Teil ungeschützt unmittelbar neben dem Bahndamm abgestellt worden sei. Das Erstgericht nahm nach Paragraph 1304, ABGB. Schadensteilung zur Hälfte an und sprach nach Paragraph 67, VVG, die Hälfte des von der beklagten Partei der Höhe nach anerkannten Betrages zu.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte in rechtlicher Beziehung aus, daß dem Einwand der Klägerin, es könne neben der Erfolgshaftung der beklagten Partei grundsätzlich kein Mitverschulden der Geschädigten angenommen werden, nicht gefolgt werden könne. Wenn auch in § 1304 ABGB. nur davon die Rede sei, daß zugleich auch ein Verschulden von Seite des Geschädigten eintritt, so sei nicht einzusehen, warum diese Gesetzesbestimmung nicht auch dann zur Anwendung kommen solle, wenn auf der Seite des Schädigers Erfolgshaftung, auf Seite des Geschädigten Verschuldenshaftung gegeben sei. Der Grundgedanke der gesetzlichen Bestimmung liege in der allgemein anerkannten Rettungspflicht. Der Geschädigte solle einen Teil seines Ersatzanspruches einbüßen, wenn er selbst nicht alles darangesetzt habe, die Beschädigung oder die Vergrößerung des Schadens zu verhindern. Der Grundsatz sei auch bei Erfolgshaftung ausdrücklich anerkannt und müsse sinngemäß auch für die Erfolgshaftung des § 19Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte in rechtlicher Beziehung aus, daß dem Einwand der Klägerin, es könne neben der Erfolgshaftung der beklagten Partei grundsätzlich kein Mitverschulden der Geschädigten angenommen werden, nicht gefolgt werden könne. Wenn auch in Paragraph 1304, ABGB. nur davon die Rede sei, daß zugleich auch ein Verschulden von Seite des Geschädigten eintritt, so sei nicht einzusehen, warum diese Gesetzesbestimmung nicht auch dann zur Anwendung kommen solle, wenn auf der Seite des Schädigers Erfolgshaftung, auf Seite des Geschädigten Verschuldenshaftung gegeben sei. Der Grundgedanke der gesetzlichen Bestimmung liege in der allgemein anerkannten Rettungspflicht. Der Geschädigte solle einen Teil seines Ersatzanspruches einbüßen, wenn er selbst nicht alles darangesetzt habe, die Beschädigung oder die Vergrößerung des Schadens zu verhindern. Der Grundsatz sei auch bei Erfolgshaftung ausdrücklich anerkannt und müsse sinngemäß auch für die Erfolgshaftung des Paragraph 19
(2) EisenbahnG. 1957 angewendet werden. Der Mitschuldenseinwand sei daher zulässig. Vorkehrungen zum Schutze von Schadenseinwirkungen auf Nachbargrunden habe in der Regel der zu erbringen, der seine Anlage später erstellt. Dieser Grundsatz sei ebenfalls im Eisenbahngesetz 1957 festgelegt. Dies würde hier zu Lasten der beklagten Partei gehen, weil die Bahnanlage erst im Jahre 1940 errichtet worden ist, als das bäuerliche Anwesen schon längst bestand. Der Grundsatz könne aber nur allfällige bauliche Anlagen betreffen, nicht aber das zum Teil ungeschützte Abstellen einer Heufuhre unmittelbar neben dem Bahndamm, mit dem die beklagte Partei nicht ohne weiteres rechnen mußte. Dem Erstgericht sei zu folgen, wenn es in der Abstellung einer teilweise ungeschützten Heufuhre unmittelbar neben einem Bahngeleise, auf dem gelegentlich auch Dampflokomotiven verkehren, eine Nachlässigkeit erblickt habe, deren Gefährlichkeit für die Hausbewohner zu erkennen war, weil im Bereich des Anwesens früher schon durch Funkenflug mehrfache Böschungsbrände aufgetreten sind. Dazu komme, daß der Bahndamm so hoch liege, daß die Züge in der Höhe des Scheunendaches verkehren und daß glühende Kohlen- und Ascheteilchen usw. auf die darunterliegenden Nachbargrunde gewirbelt werden konnten.
Es sei auch der Ansicht der Klägerin nicht zu folgen, daß die beiden Eigentümer des Anwesens nur nach Maßgabe des § 1315 ABGB. für allfälliges Mitverschulden ihrer mitarbeitenden Tochter und ihres Schwiegersohnes haften könnten. Es obliege den Eigentümern eines landwirtschaftlichen Betriebes, die sich zur Betriebsführung Besorgungsgehilfen bedienen, auch eine gewisse persönliche Anleitungs- und Überwachungspflicht. Der am Anwesen selbst wohnende Inhaber dürfe sich nicht ausschließlich auf die Verrichtung seiner Besorgungsgehilfen verlassen, er müsse diese vielmehr gehörig anleiten und sich zur gegebenen Zeit auch überzeugen, ob seine Anleitungen befolgt werden. Dies insbesondere dann, wenn, wie hier, eine derart gefährliche Situation bestehe, die das gesamte Anwesen der Brandgefahr aussetzt. Die Ehegatten K. als Eigentümer des Anwesens hätten daher nicht nur diesbezügliche Anordnungen treffen müssen, daß Heufuhren auf diese Weise nicht unmittelbar neben dem Bahndamm abgestellt werden dürfen. Sie hätten sich an Tagen, an denen Heu eingebracht wird, auch fallweise überzeugen müssen, daß diese Anordnung befolgt werde. Dies sei nicht geschehen. Der Entlastungsbeweis für das eingewendete Mitverschulden habe nach § 1298 ABGB. die Klägerin getroffen, weil nach § 39 (1) EisenbahnG. 1957 es gesetzlich verboten sei, in der Umgebung von Eisenbahnen (Gefährdungsbereich) Handlungen vorzunehmen, die den Bestand der Bahn und die sichere Betriebsführung gefährden können. Diese Gesetzesvorschrift spreche zwar entgegen ihrem Vorläufer, dem § 23Es sei auch der Ansicht der Klägerin nicht zu folgen, daß die beiden Eigentümer des Anwesens nur nach Maßgabe des Paragraph 1315, ABGB. für allfälliges Mitverschulden ihrer mitarbeitenden Tochter und ihres Schwiegersohnes haften könnten. Es obliege den Eigentümern eines landwirtschaftlichen Betriebes, die sich zur Betriebsführung Besorgungsgehilfen bedienen, auch eine gewisse persönliche Anleitungs- und Überwachungspflicht. Der am Anwesen selbst wohnende Inhaber dürfe sich nicht ausschließlich auf die Verrichtung seiner Besorgungsgehilfen verlassen, er müsse diese vielmehr gehörig anleiten und sich zur gegebenen Zeit auch überzeugen, ob seine Anleitungen befolgt werden. Dies insbesondere dann, wenn, wie hier, eine derart gefährliche Situation bestehe, die das gesamte Anwesen der Brandgefahr aussetzt. Die Ehegatten K. als Eigentümer des Anwesens hätten daher nicht nur diesbezügliche Anordnungen treffen müssen, daß Heufuhren auf diese Weise nicht unmittelbar neben dem Bahndamm abgestellt werden dürfen. Sie hätten sich an Tagen, an denen Heu eingebracht wird, auch fallweise überzeugen müssen, daß diese Anordnung befolgt werde. Dies sei nicht geschehen. Der Entlastungsbeweis für das eingewendete Mitverschulden habe nach Paragraph 1298, ABGB. die Klägerin getroffen, weil nach Paragraph 39, (1) EisenbahnG. 1957 es gesetzlich verboten sei, in der Umgebung von Eisenbahnen (Gefährdungsbereich) Handlungen vorzunehmen, die den Bestand der Bahn und die sichere Betriebsführung gefährden können. Diese Gesetzesvorschrift spreche zwar entgegen ihrem Vorläufer, dem Paragraph 23
(1) EisenbahnG. 1943, nicht mehr "von Handlungen ... die die Gefahr der Entstehung und Ausbreitung eines Brandes verursachen können". Der Wegfall dieses Schlußsatzes im neuen EisenbahnG. 1957 sei aber wohl nicht auf eine gewollte Änderung des Gesetzesinhaltes, sondern darauf zurückzuführen, daß es dem Gesetzgeber überflüssig erschien, etwas noch besonders hervorzuheben, was schon im Wortlaut des vorangegangenen ersten Satzes der Vorschrift ganz allgemein erfaßt wird. Da hiemit bei der Abstellung der Heufuhre gegen eine gesetzliches Verbot verstoßen wurde, gehe der Beweis der Schuldlosigkeit zu Lasten der Ehegatten K. bzw. der Klägerin als deren Rechtsnachfolgerin. Die Klägerin habe daher die unzweckmäßige und verbotene Abstellung der Heufuhre zu vertreten. Es sei auch keine Rede davon, daß die Abstellung der Fuhre auf eine schuldausschließende Zwangslage zurückzuführen gewesen wäre. Es bestand keine Notwendigkeit, die Fuhre so hoch zu laden, daß sie nur zum Teil in der Scheune untergebracht werden konnte. Wenn dies aber doch aus Unachtsamkeit geschehen sei, hätten Vorkehrungen getroffen werden müssen, die Fuhre abzudecken oder wenigstens so weit abzuladen, daß sie vollends in die Scheune gezogen werden konnte, oder sie hätte an einem anderen Platz am Anwesen vorübergehend abgestellt werden müssen, der nicht so gefährdet und unmittelbar neben dem Bahndamm gelegen war.
Die vom Erstgericht vorgenommene Schadensteilung 1 : 1 schien dem Berufungsgericht nicht angemessen. Der Verursachungszusammenhang, den die beklagte Partei zu vertreten habe, sei wesentlich größer, als der, den die Klägerin im Wege der Eigentümer des Anwesens vertreten müsse. Die beklagte Partei sei gesetzlich verpflichtet, weitgehend Vorkehrungen zu treffen, daß ihren Anrainern aus dem Betriebe der Bahn keinerlei Schaden entsteht. Dagegen sei zweifellos verstoßen worden, und zwar auch schon seinerzeit, als die Scheune des Anwesens in einer derart gefährlichen Nähe neben dem Bahnkörper belassen wurde. Auf Seite der Eigentümer des Anwesens sei dagegen zu berücklichtigen, daß ihre Disposition beim Entladen der Heufuhre durch Mangel an Arbeitskräften erschwert und die Fuhre, wenn nicht vollkommen, aber doch großteils durch die Scheune und ihr vorspringendes Dach, also doch einigermaßen geschützt aufgestellt worden sei. Dem Berufungsgericht erschien daher eine Schadensteilung 1 : 3 zugunsten der Klägerin den Verhältnissen angemessen.
Zur Berufung der beklagten Partei, der nicht Folge gegeben wurde, führte das Berufungsgericht aus, daß zwar Schäden durch Funkenflug aus Lokomotiven als Unfallschäden im Sinne des Eisenbahn- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetzes zu werten seien, die nach § 1 dieses Gesetzes im Regelfall ausschließlich nach diesem Gesetz zu entschädigen seien. Die Regel erfahre jedoch eine Ausnahme dadurch, daß im § 22 (3) Z. 1 EKHG. bestimmt werde, daß die Vorschrift des § 19 (2) EisenbahnG. 1957 unberührt bleibe. § 19 (2) EisenbahnG. 1957, der mit § 8 l c des seinerzeitigen Eisenbahngesetzes 1934 (DRGBl. II S. 137) wörtlich und mit dem früheren § 10 Abs. 1 lit. b des Eisenbahnkonzessionsgesetzes 1929 sinngemäß übereinstimme, verpflichtete das Eisenbahnunternehmen, Vorkehrungen zu treffen, daß durch den Bau, Bestand oder Betrieb der Bahn keine Schäden an öffentlichem oder privatem Gut entstehen. Dieses hafte, unbeschadet der Haftung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, für Schäden, die durch den Bau oder Bestand der Eisenbahn an den benachbarten Liegenschaften verursacht werden. Wenn in der Schadenersatzbestimmung das Wort "Betrieb" nicht aufscheine, so nur deshalb, weil in dem Ausdruck "Bestand" auch der Betrieb mit enthalten sei. Mit dem Bestand eines Eisenbahnunternehmens seien zwangsläufig auch dessen Auswirkungen umfaßt, die den wichtigsten Teil des Risikos dieses gefährlichen Unternehmens darstellen. § 22Zur Berufung der beklagten Partei, der nicht Folge gegeben wurde, führte das Berufungsgericht aus, daß zwar Schäden durch Funkenflug aus Lokomotiven als Unfallschäden im Sinne des Eisenbahn- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetzes zu werten seien, die nach Paragraph eins, dieses Gesetzes im Regelfall ausschließlich nach diesem Gesetz zu entschädigen seien. Die Regel erfahre jedoch eine Ausnahme dadurch, daß im Paragraph 22, (3) Ziffer eins, EKHG. bestimmt werde, daß die Vorschrift des Paragraph 19, (2) EisenbahnG. 1957 unberührt bleibe. Paragraph 19, (2) EisenbahnG. 1957, der mit Paragraph 8, l c des seinerzeitigen Eisenbahngesetzes 1934 (DRGBl. römisch zwei S. 137) wörtlich und mit dem früheren Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, des Eisenbahnkonzessionsgesetzes 1929 sinngemäß übereinstimme, verpflichtete das Eisenbahnunternehmen, Vorkehrungen zu treffen, daß durch den Bau, Bestand oder Betrieb der Bahn keine Schäden an öffentlichem oder privatem Gut entstehen. Dieses hafte, unbeschadet der Haftung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, für Schäden, die durch den Bau oder Bestand der Eisenbahn an den benachbarten Liegenschaften verursacht werden. Wenn in der Schadenersatzbestimmung das Wort "Betrieb" nicht aufscheine, so nur deshalb, weil in dem Ausdruck "Bestand" auch der Betrieb mit enthalten sei. Mit dem Bestand eines Eisenbahnunternehmens seien zwangsläufig auch dessen Auswirkungen umfaßt, die den wichtigsten Teil des Risikos dieses gefährlichen Unternehmens darstellen. Paragraph 22
(3) Z. 1 EKHG. lasse diese Vorschrift als Ganzes unberührt. Andererseits habe § 19 (2) EisenbahnG. 1957 auch neben anderen die Haftung regelnden gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung zu kommen. Daraus ergebe sich, daß das Eisenbahn- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetz, welches sich nur auf Schäden aus Betriebsunfällen bezieht, unter Umständen auch neben § 19 (2) EisenbahnG. 1957 zur Anwendung kommen könne, der sich auf Schäden schlechthin, jedoch nur auf Nachbargrundstücke beziehe, die durch den Bau oder den Bestand und damit auch den Betrieb der Bahn verursacht würden. Im vorliegenden Falle könnten daher neben den Vorschriften des Eisenbahn- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetzes die für die Klägerin günstigeren Bestimmungen des § 19 (2) EisenbahnG. 1957 Anwendung finden, die vor allem keine ziffernmäßige Begrenzung der Schadenersatzleistung kennen. Diese Ansicht sei bei Funkenflugschäden auch in Entscheidungen vertreten, die noch vor dem Inkrafttreten des Eisenbahn- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetzes und des Eisenbahngesetzes 1957 ergangen sind (SZ. XXVIII 100, XXVIII 148). Es treffe daher die beklagte Partei ohne ziffernmäßige Begrenzung die Erfolgshaftung für den Brandschaden am Anwesen der Ehegatten K., der durch Funkenflug aus einer ihrer Dampflokomotiven verursacht worden ist. Diese Erfolgshaftung werde durch das von den Eigentümern des Anwesens zu vertretende Mitverschulden geschmälert.(3) Ziffer eins, EKHG. lasse diese Vorschrift als Ganzes unberührt. Andererseits habe Paragraph 19, (2) EisenbahnG. 1957 auch neben anderen die Haftung regelnden gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung zu kommen. Daraus ergebe sich, daß das Eisenbahn- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetz, welches sich nur auf Schäden aus Betriebsunfällen bezieht, unter Umständen auch neben Paragraph 19, (2) EisenbahnG. 1957 zur Anwendung kommen könne, der sich auf Schäden schlechthin, jedoch nur auf Nachbargrundstücke beziehe, die durch den Bau oder den Bestand und damit auch den Betrieb der Bahn verursacht würden. Im vorliegenden Falle könnten daher neben den Vorschriften des Eisenbahn- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetzes die für die Klägerin günstigeren Bestimmungen des Paragraph 19, (2) EisenbahnG. 1957 Anwendung finden, die vor allem keine ziffernmäßige Begrenzung der Schadenersatzleistung kennen. Diese Ansicht sei bei Funkenflugschäden auch in Entscheidungen vertreten, die noch vor dem Inkrafttreten des Eisenbahn- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtgesetzes und des Eisenbahngesetzes 1957 ergangen sind (SZ. römisch 28 100, römisch 28 148). Es treffe daher die beklagte Partei ohne ziffernmäßige Begrenzung die Erfolgshaftung für den Brandschaden am Anwesen der Ehegatten K., der durch Funkenflug aus einer ihrer Dampflokomotiven verursacht worden ist. Diese Erfolgshaftung werde durch das von den Eigentümern des Anwesens zu vertretende Mitverschulden geschmälert.
Der Oberste Gerichtshof gab den Revisionen beider Parteien nicht Folge.