Der dagegen erhobene Rekurs der klagenden Partei ist zulässig und berechtigt.
Das gesetzliche Pfandrecht an den eingebrachten Fahrnissen des Bestandnehmers entsteht durch die Einbringung der Sachen in das Bestandobjekt und erlischt (erst) bei Entfernung der Sachen aus dem Objekt. § 1101 Abs 2 ABGB gewährt dem Bestandgeber Selbsthilfe insofern, als er zur Vermeidung des Erlöschens seines Pfandrechtes vorübergehend die Entfernung einer eingebrachten Sache verhindern kann. Macht der Bestandgeber von diesem Selbsthilferecht (Sperrecht, Perklusionsrecht) Gebrauch, so hat er allerdings binnen drei Tagen um die pfandweise Beschreibung anzusuchen oder die Sache herauszugeben (Klang in Klang2 V, 72 ff; Würth in Rummel2 I, Rz 1 ff zu § 1101 ABGB; RdW 1984, 339). Solange sich daher taugliche Sachen im Bestandobjekt befinden, ist das Pfandrecht des Vermieters an ihnen aufrecht. Ob etwa bereits die Schlüssel zum Bestandobjekt an den Vermieter zurückgegeben wurden, ist ohne Belang.Das gesetzliche Pfandrecht an den eingebrachten Fahrnissen des Bestandnehmers entsteht durch die Einbringung der Sachen in das Bestandobjekt und erlischt (erst) bei Entfernung der Sachen aus dem Objekt. Paragraph 1101, Absatz 2, ABGB gewährt dem Bestandgeber Selbsthilfe insofern, als er zur Vermeidung des Erlöschens seines Pfandrechtes vorübergehend die Entfernung einer eingebrachten Sache verhindern kann. Macht der Bestandgeber von diesem Selbsthilferecht (Sperrecht, Perklusionsrecht) Gebrauch, so hat er allerdings binnen drei Tagen um die pfandweise Beschreibung anzusuchen oder die Sache herauszugeben (Klang in Klang2 römisch fünf, 72 ff; Würth in Rummel2 römisch eins, Rz 1 ff zu Paragraph 1101, ABGB; RdW 1984, 339). Solange sich daher taugliche Sachen im Bestandobjekt befinden, ist das Pfandrecht des Vermieters an ihnen aufrecht. Ob etwa bereits die Schlüssel zum Bestandobjekt an den Vermieter zurückgegeben wurden, ist ohne Belang.
Nach den Behauptungen der klagenden Partei befanden sich am 13.6.1996 noch Fahrnisse der Bestandnehmerin im Bestandobjekt, deren Herausgabe sie nunmehr begehrte und die von der klagenden Partei verweigert wurde. Die zur Wahrung des Pfandrechtes an den noch im Bestandobjekt befindlichen Fahrnissen einzuhaltende dreitägige Frist für die Antragstellung auf pfandweise Beschreibung konnte daher nicht vor dem 13.6.1996 zu laufen beginnen.
Ob und wann der Antrag auf zwangsweise Beschreibung zur Post gegeben wurde, läßt sich der auf dem Schriftsatz angebrachten Eingangsstampiglie des Erstgerichtes nicht entnehmen. Es gibt aber auch keinen Hinweis darauf, daß der Schriftsatz persönlich überreicht wurde. Obgleich kein Aufgabekuvert angeschlossen ist, ist zumindest im Zweifel davon auszugehen, daß der Schriftsatz spätestens am Vortag seines Einlangens bei Gericht zur Post gegeben und damit die dreitägige Frist zur Antragstellung gewahrt wurde (§ 89 GOG).Ob und wann der Antrag auf zwangsweise Beschreibung zur Post gegeben wurde, läßt sich der auf dem Schriftsatz angebrachten Eingangsstampiglie des Erstgerichtes nicht entnehmen. Es gibt aber auch keinen Hinweis darauf, daß der Schriftsatz persönlich überreicht wurde. Obgleich kein Aufgabekuvert angeschlossen ist, ist zumindest im Zweifel davon auszugehen, daß der Schriftsatz spätestens am Vortag seines Einlangens bei Gericht zur Post gegeben und damit die dreitägige Frist zur Antragstellung gewahrt wurde (Paragraph 89, GOG).
Das Erstgericht hat daher zu Recht den Antrag auf pfandweise Beschreibung bewilligt, sodaß diese Entscheidung wiederherzustellen war.
Gemäß § 402 Abs 1 EO letzter Satz, der gemäß Art 13 Z 6 und Art 27 EO im Verfahren wegen pfandweiser Beschreibung anzuwenden ist, beträgt die Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung 14 Tage. Da dem Vertreter der beklagten Partei der Beschluß auf Freistellung der Revisionsrekursbeantwortung und die Gleichschrift des Revisionsrekurses am 25.11.1996 zugestellt wurde, endete die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung mit Ablauf des 9.12.1996. Die am 16.12.1996 zur Post gegebene und am 17.12.1996 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Revisionsrekursbeantwortung ist daher verspätet und war deshalb zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 402, Absatz eins, EO letzter Satz, der gemäß Artikel 13, Ziffer 6 und Artikel 27, EO im Verfahren wegen pfandweiser Beschreibung anzuwenden ist, beträgt die Frist für den Rekurs und dessen Beantwortung 14 Tage. Da dem Vertreter der beklagten Partei der Beschluß auf Freistellung der Revisionsrekursbeantwortung und die Gleichschrift des Revisionsrekurses am 25.11.1996 zugestellt wurde, endete die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung mit Ablauf des 9.12.1996. Die am 16.12.1996 zur Post gegebene und am 17.12.1996 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Revisionsrekursbeantwortung ist daher verspätet und war deshalb zurückzuweisen.