Der Antragsteller weist zutreffend darauf hin, dass mit dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes dem Verfahren zur Entschädigungsfestsetzung die Basis entzogen wurde. Die dadurch geschaffene nachträgliche Tatbestandsänderung ist insofern von entscheidender Bedeutung, als durch sie dargetan ist (vgl 5 Ob 16/73), dass es an einem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers im gegenständlichen Verfahren, also an einer Beschwer, nunmehr fehlt:Der Antragsteller weist zutreffend darauf hin, dass mit dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes dem Verfahren zur Entschädigungsfestsetzung die Basis entzogen wurde. Die dadurch geschaffene nachträgliche Tatbestandsänderung ist insofern von entscheidender Bedeutung, als durch sie dargetan ist vergleiche 5 Ob 16/73), dass es an einem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers im gegenständlichen Verfahren, also an einer Beschwer, nunmehr fehlt:
Nach ständiger Rechtsprechung und überwiegender Lehre setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse, voraus; es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden. Die Beschwer muss als Voraussetzung für eine meritorische Entscheidung zur Zeit der Erhebung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen. Kommt es noch vor der Rechtsmittelentscheidung zu einem Wegfall der Beschwer, ist auch ein (allenfalls) ursprünglich zulässig erhobenes Rechtsmittel zurückzuweisen (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 9 Vor § 461 mwN). Diese Grundsätzen gelten auch in Verfahren außer Streitsachen (1 Ob 602/95; Klicka/Oberhammer aaO Rz 57).Nach ständiger Rechtsprechung und überwiegender Lehre setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse, voraus; es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen, rein theoretische Fragen zu entscheiden. Die Beschwer muss als Voraussetzung für eine meritorische Entscheidung zur Zeit der Erhebung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen. Kommt es noch vor der Rechtsmittelentscheidung zu einem Wegfall der Beschwer, ist auch ein (allenfalls) ursprünglich zulässig erhobenes Rechtsmittel zurückzuweisen (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 9 Vor Paragraph 461, mwN). Diese Grundsätzen gelten auch in Verfahren außer Streitsachen (1 Ob 602/95; Klicka/Oberhammer aaO Rz 57).
Wie der Oberste Gerichtshof in dem zu 5 Ob 16/73 entschiedenen, dem vorliegenden ganz vergleichbaren Fall ausgesprochen hat, ist durch die Entscheidung des VwGH (dort durch die den Entscheidungsbescheid aufhebende Entscheidung des VfGH) eine "prozessuale Überholung" der Ergebnisse des gegenständlichen Entschädigungsverfahrens eingetreten, weil diesem Verfahren die (meritorische) Grundlage entzogen worden ist und ein Entschädigungsverfahren erst dann neu in Gang gesetzt werden kann, wenn das verwaltungsbehördliche Enteignungsverfahren, das nunmehr in den Stand vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides zurückversetzt wurde, abgeschlossen sein wird. Daher fehlt dem Antragsteller nun die Beschwer, sodass selbst bei einer seinem außerordentlichen Revisionsrekurs stattgebenden Entscheidung für ihn im vorliegenden Verfahren nichts gewonnen wäre, weil die zufolge des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes geänderte Sachlage die materielle Rechtskraft der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung beeinflusst. Da keine Enteignung mehr vorliegt, steht dem Antragsteller kein Entschädigungsanspruch zu. Es fehlt ihm daher auch ein Rechtsschutzanspruch auf Entscheidung über seinen ao Revisionsrekurs gegen die Bemessung der Enteignungsentschädigung durch die Vorinstanzen (deren Entscheidungen wirkungslos sind). Erst nach einer allfälligen neuerlichen Enteignung wird der Antragsteller auf der neuen Grundlage wieder einen Entschädigungsanspruch geltend machen können (vgl SZ 22/167; SZ 40/120; SZ 41/179; vgl neuerlich 5 Ob 16/73).Wie der Oberste Gerichtshof in dem zu 5 Ob 16/73 entschiedenen, dem vorliegenden ganz vergleichbaren Fall ausgesprochen hat, ist durch die Entscheidung des VwGH (dort durch die den Entscheidungsbescheid aufhebende Entscheidung des VfGH) eine "prozessuale Überholung" der Ergebnisse des gegenständlichen Entschädigungsverfahrens eingetreten, weil diesem Verfahren die (meritorische) Grundlage entzogen worden ist und ein Entschädigungsverfahren erst dann neu in Gang gesetzt werden kann, wenn das verwaltungsbehördliche Enteignungsverfahren, das nunmehr in den Stand vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides zurückversetzt wurde, abgeschlossen sein wird. Daher fehlt dem Antragsteller nun die Beschwer, sodass selbst bei einer seinem außerordentlichen Revisionsrekurs stattgebenden Entscheidung für ihn im vorliegenden Verfahren nichts gewonnen wäre, weil die zufolge des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes geänderte Sachlage die materielle Rechtskraft der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung beeinflusst. Da keine Enteignung mehr vorliegt, steht dem Antragsteller kein Entschädigungsanspruch zu. Es fehlt ihm daher auch ein Rechtsschutzanspruch auf Entscheidung über seinen ao Revisionsrekurs gegen die Bemessung der Enteignungsentschädigung durch die Vorinstanzen (deren Entscheidungen wirkungslos sind). Erst nach einer allfälligen neuerlichen Enteignung wird der Antragsteller auf der neuen Grundlage wieder einen Entschädigungsanspruch geltend machen können vergleiche SZ 22/167; SZ 40/120; SZ 41/179; vergleiche neuerlich 5 Ob 16/73).
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen. Diese Zurückweisung umfasst auch den im Revisionsrekurs gestellten Kostenantrag.