In der am Tag des Einlangens dieses Rekurses beim Erstgericht durchgeführten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung zog die klagende Partei ihren Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung zurück, beantragte jedoch Kostenzuspruch für das Provisorialverfahren. Das Erstgericht nahm hierauf mit Beschluß vom 17. 3. 1999 (ON 18) diese Rücknahmeerklärung zur Kenntnis, erklärte das Provisorialverfahren für beendet, verpflichtete die klagende Partei, den beklagten Parteien die Kosten des gesamten Provisorialverfahrens, einschließlich des in der Kostennote des rekurrierenden Beklagtenvertreters mitaufgenommenen Rekurses an den Obersten Gerichtshof (dort allerdings unrichtig als "Revision" bezeichnet) zu ersetzen und wies die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Linz an, die vereinbarte Sicherheitsleistung nach Rechtskraft dieses Beschlusses an die Klägerin rückzuüberweisen. Über einen hiegegen von der Klägerin ergangenen Kostenrekurs hat das Rekursgericht bislang noch nicht entschieden (ON 24).
Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1709 ff; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 9 ff vor § 461; SZ 67/230; 6 Ob 377/97b; weitere Nachweise in RIS-Justiz RS0002495 und 0041770) setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, somit ein Anfechtungsinteresse voraus. Der Rechtsmittelwerber muß durch die angefochtene Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt sein und damit ein rechtliches Interesse an der Anfechtung haben. Dieses Rechtsschutzbedürfnis muß auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel vorhanden sein (3 Ob 79/98h; RS0002495 und 0041770). Sein Fehlen macht das Rechtsmittel unzulässig (JBl 1977, 650; 3 Ob 150/94; 6 Ob 377/97b). Dies hat der Oberste Gerichtshof im Falle der Zurückziehung eines EV-Antrages während anhängigen Rechtsmittelverfahrens bereits in seiner Entscheidung 8 Ob 612/88 ausgesprochen; ebenso auch schon früher im Falle der Zurückziehung einer Klage unter Anspruchsverzicht bei gleichzeitigem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des erhobenen Anspruches während des anhängigen Rechtsmittelverfahrens im Provisorialverfahren (4 Ob 365/75).Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1709 ff; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 9 ff vor Paragraph 461,; SZ 67/230; 6 Ob 377/97b; weitere Nachweise in RIS-Justiz RS0002495 und 0041770) setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, somit ein Anfechtungsinteresse voraus. Der Rechtsmittelwerber muß durch die angefochtene Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt sein und damit ein rechtliches Interesse an der Anfechtung haben. Dieses Rechtsschutzbedürfnis muß auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel vorhanden sein (3 Ob 79/98h; RS0002495 und 0041770). Sein Fehlen macht das Rechtsmittel unzulässig (JBl 1977, 650; 3 Ob 150/94; 6 Ob 377/97b). Dies hat der Oberste Gerichtshof im Falle der Zurückziehung eines EV-Antrages während anhängigen Rechtsmittelverfahrens bereits in seiner Entscheidung 8 Ob 612/88 ausgesprochen; ebenso auch schon früher im Falle der Zurückziehung einer Klage unter Anspruchsverzicht bei gleichzeitigem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des erhobenen Anspruches während des anhängigen Rechtsmittelverfahrens im Provisorialverfahren (4 Ob 365/75).
Gleiches hat auch im hier vorliegenden Fall zu gelten. Durch die gänzliche Zurückziehung ihres EV-Antrages vor Rechtsmittelvorlage an den Obersten Gerichtshof samt darauf beruhender beschlußmäßiger Beendigung des Provisorialverfahrens durch das Erstgericht ist für die rekurrierenden erst- und zweitbeklagten Parteien jegliches Anfechtungsinteresse gegen den Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes in Wegfall geraten. Eine Beschwer kann auch nicht daraus abgeleitet werden, daß diesen Beklagten unter Umständen Ersatzansprüche nach § 394 EO (aus der zunächst bewilligten und bis zum Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes aufrechten, durch die Antragszurückziehung sich jedoch als ungerechtfertigt erwiesenen einstweiligen Verfügung) zustehen können, weil sie diese zufolge Beendigung des Provisorialverfahrens ungeachtet einer Sachentscheidung durch den Obersten Gerichtshof verfahrensrechtlich jederzeit begehren und durchsetzen können. Einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, ob die seinerzeit beantragte einstweilige Verfügung zu Recht erlassen wurde (Entscheidung des Erstgerichtes), abzuweisen gewesen wäre (vorliegender Rekursantrag), oder zufolge erforderlicher Ergänzungen noch nicht entscheidungsreif ist (so das Rekursgericht), käme damit nur theoretisch-abstrakte Bedeutung zu, was aber nicht Aufgabe einer Rechtsmittelentscheidung sein kann (RZ 1974/21).Gleiches hat auch im hier vorliegenden Fall zu gelten. Durch die gänzliche Zurückziehung ihres EV-Antrages vor Rechtsmittelvorlage an den Obersten Gerichtshof samt darauf beruhender beschlußmäßiger Beendigung des Provisorialverfahrens durch das Erstgericht ist für die rekurrierenden erst- und zweitbeklagten Parteien jegliches Anfechtungsinteresse gegen den Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes in Wegfall geraten. Eine Beschwer kann auch nicht daraus abgeleitet werden, daß diesen Beklagten unter Umständen Ersatzansprüche nach Paragraph 394, EO (aus der zunächst bewilligten und bis zum Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes aufrechten, durch die Antragszurückziehung sich jedoch als ungerechtfertigt erwiesenen einstweiligen Verfügung) zustehen können, weil sie diese zufolge Beendigung des Provisorialverfahrens ungeachtet einer Sachentscheidung durch den Obersten Gerichtshof verfahrensrechtlich jederzeit begehren und durchsetzen können. Einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, ob die seinerzeit beantragte einstweilige Verfügung zu Recht erlassen wurde (Entscheidung des Erstgerichtes), abzuweisen gewesen wäre (vorliegender Rekursantrag), oder zufolge erforderlicher Ergänzungen noch nicht entscheidungsreif ist (so das Rekursgericht), käme damit nur theoretisch-abstrakte Bedeutung zu, was aber nicht Aufgabe einer Rechtsmittelentscheidung sein kann (RZ 1974/21).
Aus dieser Zurückweisung des Rechtsmittels mangels Beschwer steht den Rechtsmittelwerbern aber auch kein Kostenersatzzuspruch im Lichte der Bestimmung des § 50 Abs 2 ZPO, welche gemäß § 402 Abs 4 iVm § 78 EO auch im Provisorialverfahren Anwendung findet, zu. Dies folgt nämlich bereits daraus, daß das Erstgericht mit Beschluß vom 17. 3. 1999 (Punkt 2. desselben: ON 18) die klagende und gefährdete Partei schuldig erkannte, den erst- und zweitbeklagten Parteien auch die Kosten des Rekurses (an den Obersten Gerichtshof) vom 12. 3. 1999 (in der Entscheidung unrichtig: 20. 3. 1999) zu ersetzen, sodaß ohnedies - ungeachtet der hiezu noch nicht ergangenen Entscheidung des Rekursgerichtes über den hiegegen erhobenen Kostenrekurs der Klägerin (ON 20 iVm 24) - bereits eine (wenngleich noch nicht rechtskräftige) Kostenentscheidung zugunsten der Rechtsmittelwerber vorliegt, sodaß dem Obersten Gerichtshof insoweit auch keine funktionelle Zuständigkeit zu einer (nach dem Verfahrensstand neuerlichen) Kostenentscheidung zukommt.Aus dieser Zurückweisung des Rechtsmittels mangels Beschwer steht den Rechtsmittelwerbern aber auch kein Kostenersatzzuspruch im Lichte der Bestimmung des Paragraph 50, Absatz 2, ZPO, welche gemäß Paragraph 402, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 78, EO auch im Provisorialverfahren Anwendung findet, zu. Dies folgt nämlich bereits daraus, daß das Erstgericht mit Beschluß vom 17. 3. 1999 (Punkt 2. desselben: ON 18) die klagende und gefährdete Partei schuldig erkannte, den erst- und zweitbeklagten Parteien auch die Kosten des Rekurses (an den Obersten Gerichtshof) vom 12. 3. 1999 (in der Entscheidung unrichtig: 20. 3. 1999) zu ersetzen, sodaß ohnedies - ungeachtet der hiezu noch nicht ergangenen Entscheidung des Rekursgerichtes über den hiegegen erhobenen Kostenrekurs der Klägerin (ON 20 in Verbindung mit 24) - bereits eine (wenngleich noch nicht rechtskräftige) Kostenentscheidung zugunsten der Rechtsmittelwerber vorliegt, sodaß dem Obersten Gerichtshof insoweit auch keine funktionelle Zuständigkeit zu einer (nach dem Verfahrensstand neuerlichen) Kostenentscheidung zukommt.
Aus allen diesen Erwägungen war daher spruchgemäß zu entscheiden.