Aus der Begründung:
Wem von den beiden in Scheidung stehenden Elternteilen deren Kinder in Pflege und Erziehung zu überlassen sind, richtet sich nach § 142 ABGB. Da es sich dabei um eine Angelegenheit der Pflegschaft handelt, ist sie vom Pflegschaftsgericht im außerstreitigen Verfahren wahrzunehmen (vgl. Wentzel - Plessl bei Klang[2] I/2 58Wem von den beiden in Scheidung stehenden Elternteilen deren Kinder in Pflege und Erziehung zu überlassen sind, richtet sich nach Paragraph 142, ABGB. Da es sich dabei um eine Angelegenheit der Pflegschaft handelt, ist sie vom Pflegschaftsgericht im außerstreitigen Verfahren wahrzunehmen vergleiche Wentzel - Plessl bei Klang[2] I/2 58
VII Z. 1 und Fußnote 48, 49; Ehrenzweig System[2] II/2 S. 237 III,römisch sieben Ziffer eins und Fußnote 48, 49; Ehrenzweig System[2] II/2 S. 237 römisch drei,
S. 295 Abs. 1). Das von der Klägerin dagegen angeführte Argument, daß das nach § 142 ABGB. zur Entscheidung berufene Gericht dort nicht näher bezeichnet werde, sondern daß nur vom Gericht schlechthin die Rede sei, geht schon deshalb am Wesentlichen vorbei, weil die Klägerin eine einstweilige Verfügung nach § 382 Z. 8 EO. begehrt, nämlich die Bewilligung des abgesonderten Wohnortes. Dies hat jedoch mit der im § 142 ABGB. vorgesehenen Entscheidung, womit die Kinder dem einen oder dem anderen Elternteil überlassen werden, nichts zu tun. Die Wohnortabsonderung im Sinne des § 382 Z. 8 EO. kann nur zwischen Ehegatten, nicht aber zwischen einem Elternteil und seinen Kindern stattfinden, wozu übrigens auch die hier in Betracht kommenden Bestimmungen der §§ 107 und 117 ABGB. keine Handhabe bieten. Daß zur Bewilligung des abgesonderten Wohnortes in der Regel das Prozeßgericht berufen ist, bei dem die Klage auf Ehescheidung eingebracht wurde, besagt daher nicht, daß dieses Gericht auch über den Verbleib der Kinder zu entscheiden hat, mag es auch als erstes, was im Revisionsrekurs besonders hervorgehoben wird, von den zu einer pflegschaftsbehördlichen Maßnahme Anlaß gebenden Vorgängen erfahren haben (vgl. ZBl. 1917 S. 507). Der gegenteiligen Annahme stunde § 109 JN. entgegen, wonach das dort bezeichnete Bezirksgericht für im Rahmen einer Pflegschaft zu treffende Anordnungen - und um eine solche handelt es sich hier - zuständig ist.S. 295 Absatz eins,). Das von der Klägerin dagegen angeführte Argument, daß das nach Paragraph 142, ABGB. zur Entscheidung berufene Gericht dort nicht näher bezeichnet werde, sondern daß nur vom Gericht schlechthin die Rede sei, geht schon deshalb am Wesentlichen vorbei, weil die Klägerin eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, EO. begehrt, nämlich die Bewilligung des abgesonderten Wohnortes. Dies hat jedoch mit der im Paragraph 142, ABGB. vorgesehenen Entscheidung, womit die Kinder dem einen oder dem anderen Elternteil überlassen werden, nichts zu tun. Die Wohnortabsonderung im Sinne des Paragraph 382, Ziffer 8, EO. kann nur zwischen Ehegatten, nicht aber zwischen einem Elternteil und seinen Kindern stattfinden, wozu übrigens auch die hier in Betracht kommenden Bestimmungen der Paragraphen 107 und 117 ABGB. keine Handhabe bieten. Daß zur Bewilligung des abgesonderten Wohnortes in der Regel das Prozeßgericht berufen ist, bei dem die Klage auf Ehescheidung eingebracht wurde, besagt daher nicht, daß dieses Gericht auch über den Verbleib der Kinder zu entscheiden hat, mag es auch als erstes, was im Revisionsrekurs besonders hervorgehoben wird, von den zu einer pflegschaftsbehördlichen Maßnahme Anlaß gebenden Vorgängen erfahren haben vergleiche ZBl. 1917 S. 507). Der gegenteiligen Annahme stunde Paragraph 109, JN. entgegen, wonach das dort bezeichnete Bezirksgericht für im Rahmen einer Pflegschaft zu treffende Anordnungen - und um eine solche handelt es sich hier - zuständig ist.