Die Revision ist nicht berechtigt.
Als Verfahrensmangel rügt die Revisionswerberin, daß die Untergerichte keine ausreichenden Feststellungen über das Ergebnis des zwischen den Zeugen A* M* und H* F* geführten Telefongespräches vom 17. September 1974 getroffen hätten, welches von letzterem in einer Aktennotiz festgehalten worden sei. Bei dieser Unterredung habe nämlich H* F* den Klagsanspruch anerkannt.
Mit diesen Ausführungen bekämpft die Revisionswerberin in unzulässiger Weise die Tatsachenfeststellungn der Unterinstanzen, wonach H* F* an diesem Tage nur bei A* M* anfragte, ob er nun endlich zu den erhobenen Regreßansprüchen die Weisung seiner Direktion eingeholt habe. Dem Zeugen H* F*, der behauptete, A* M* habe den Klagsanspruch anerkannt, schenkte hingegen das Erstgericht keinen Glauben (S 68).
In ihrer Rechtsrüge bekämpft die Revisionswerberin die Rechtsansicht der Untergerichte, daß die zwischen der Beklagten und F* K* bestandene Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zwei Tage nach der Beendigung der Strafhaft des F* K* (28. Feber 1974) einverständlich aufgelöst worden sei. Dieser und die Beklagte seien nämlich der Meinung gewesen, daß das Versicherungsverhältnis durch die fingierte Kündigung des F* M* bereits zur Auflösung gelangt sei. F* K* habe daher die Erklärung des F* M*, daß die Beklagte kein Vertragsinteresse mehr habe, nur so auffassen können, daß sie am Abschluß eines neuen Haftpflichtversicherungsvertrages mit ihm nicht mehr interessiert sei. In dem Stillschweigen des F* K* könne daher nicht ein Verzicht auf die Fortsetzung des noch aufrecht bestehenden Versicherungsverhältnisses erblickt werden.
Auch diese Ausführungen der Revisionswerberin vermögen nicht zu überzeugen. Bei der Beurteilung schlüssiger Handlungen im Sinne des § 863 Abs 2 ABGB ist nicht die innere, – nicht erklärte – Absicht der Parteien, sondern ihr objektives Verhalten unter Berücksichtigung der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche von Belang (Gschnitzer in Klang2 IV/1, S 74, Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes I4 S 75 f., MietSlg 24.079, IZ 1974/239, zuletzt 6 Ob 676/76). Richtig ist allerdings, daß bei der Prüfung einer Handlung auf ihre konkludente Aussage Vorsicht geboten ist, weil die Gefahr besteht, daß dem Handelnden Äußerungen unterstellt werden, die nicht in seinem Sinn gelegen sind. Eine konkludente Erklärung darf daher nur dann angenommen werden, wenn eine Handlung nach der Verkehrssitte, nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen ist. Es darf daher kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, daß der Wille, eine Rechtsfolge in einer bestimmten Richtung herbeizuführen, vorliegt (Koziol-Welser I4 S 74, 6 Ob 676/76 uam). Hier konnte aber die Beklagte das Verhalten des F* K*, der auf die Mitteilung ihres Vertreters F* M*, daß kein Vertragsinteresse mehr bestehe, erklärte, da kann man halt nichts machen, und der beim Vertreter der Revisionswerberin einen Antrag auf Abschluß einer Haftpflichtversicherung stellte, nur so verstehen, daß er mit der Auflösung der mit ihr seinerzeit abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung einverstanden war. Keineswegs konnte die Beklagte im Hinblick auf die finanziellen Schwierigkeiten des F* K* annehmen, daß dieser an einer Doppelversicherung seines Motorrades interessiert wäre. Auch der Umstand, daß das von der Beklagten rückerstattete restliche Prämienguthaben von 398,90 S von F* K* angenommen wurde, spricht eindeutig dafür, daß ein einverständlicher Wille zur Auflösung der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bestand. Aus welchen Gründen sich F* K* mit der Erklärung der Beklagten, daß sie kein Vertragsinteresse mehr habe, zufrieden gab, ist für die Beurteilung seines konkludenten Verhaltens ohne Bedeutung. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß noch vor Eintritt des Schadensfalles eine einverständliche Auflösung der von F* K* bei der Beklagten abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfolgte, ist somit frei von Rechtsirrtum. Eine Doppelversicherung liegt daher nicht vor.Auch diese Ausführungen der Revisionswerberin vermögen nicht zu überzeugen. Bei der Beurteilung schlüssiger Handlungen im Sinne des Paragraph 863, Absatz 2, ABGB ist nicht die innere, – nicht erklärte – Absicht der Parteien, sondern ihr objektives Verhalten unter Berücksichtigung der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche von Belang (Gschnitzer in Klang2 IV/1, S 74, Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes I4 S 75 f., MietSlg 24.079, IZ 1974/239, zuletzt 6 Ob 676/76). Richtig ist allerdings, daß bei der Prüfung einer Handlung auf ihre konkludente Aussage Vorsicht geboten ist, weil die Gefahr besteht, daß dem Handelnden Äußerungen unterstellt werden, die nicht in seinem Sinn gelegen sind. Eine konkludente Erklärung darf daher nur dann angenommen werden, wenn eine Handlung nach der Verkehrssitte, nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen ist. Es darf daher kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, daß der Wille, eine Rechtsfolge in einer bestimmten Richtung herbeizuführen, vorliegt (Koziol-Welser I4 S 74, 6 Ob 676/76 uam). Hier konnte aber die Beklagte das Verhalten des F* K*, der auf die Mitteilung ihres Vertreters F* M*, daß kein Vertragsinteresse mehr bestehe, erklärte, da kann man halt nichts machen, und der beim Vertreter der Revisionswerberin einen Antrag auf Abschluß einer Haftpflichtversicherung stellte, nur so verstehen, daß er mit der Auflösung der mit ihr seinerzeit abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung einverstanden war. Keineswegs konnte die Beklagte im Hinblick auf die finanziellen Schwierigkeiten des F* K* annehmen, daß dieser an einer Doppelversicherung seines Motorrades interessiert wäre. Auch der Umstand, daß das von der Beklagten rückerstattete restliche Prämienguthaben von 398,90 S von F* K* angenommen wurde, spricht eindeutig dafür, daß ein einverständlicher Wille zur Auflösung der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bestand. Aus welchen Gründen sich F* K* mit der Erklärung der Beklagten, daß sie kein Vertragsinteresse mehr habe, zufrieden gab, ist für die Beurteilung seines konkludenten Verhaltens ohne Bedeutung. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß noch vor Eintritt des Schadensfalles eine einverständliche Auflösung der von F* K* bei der Beklagten abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfolgte, ist somit frei von Rechtsirrtum. Eine Doppelversicherung liegt daher nicht vor.
Der Revision der Klägerin war nach all dem nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.