Dass die österreichische Rechtsprechung die in der Bundesrepublik Deutschland geltende Repräsentantenhaftung nicht übernommen hat, ist unbestritten. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um einen Fall der Repräsentantenhaftung, sondern ausschließlich um die Auslegung einer Bestimmung der Versicherungsbedingungen, die eine Leistungsfreiheit des Versicherers festsetzt. Es kann jedoch den Ausführungen der Revision nicht gefolgt werden. Grundsätzlich ist es nämlich nach dem Wortlaut und dem Sinn der ABS gleichgültig, wer Versicherungsnehmer ist. Der Bestimmung des Art 12 ABS ist nicht zu entnehmen, dass sie nur dann Geltung haben soll, wenn als Versicherungsnehmer eine Firma und nicht eine Privatperson auftritt. Die festgesetzte Leistungsfreiheit tritt nämlich nach dem Wortlaut des Art 12 ABS immer dann ein, wenn der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Maßgebend ist daher nicht, wer die Versicherung abgeschlossen hat, sondern der Gegenstand der Versicherung. Ist dieser Gegenstand ein Betrieb, so tritt die Leistungsfreiheit im Hinblick auf die Betriebsführung auch dann ein, wenn die Versicherung von einer oder mehreren Privatpersonen abgeschlossen worden ist. Dies entspricht auch dem Sinn der erwähnten Ausschlussbestimmung. Der Versicherer will sich durch diesen Risikoausschluss davor schützen, dass trotz vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls seine Leistungspflicht nur deshalb gegeben ist, weil der Versicherungsnehmer jenen Betrieb, für den er die Versicherung abgeschlossen hat, nicht selber führt, sondern die Betriebsführung einem anderen überlässt. Diese Bestimmung ist nur durch das Fehlen der Repräsentantenhaftung in Österreich zu erklären. Deren Fehlen würde mangels einer Spezialbestimmung in den Versicherungsbedingungen dem Versicherer die Leistungspflicht für Fälle auferlegen, die er nicht in das Versicherungsrisiko einbeziehen wollte. Zweck der Versicherung ist es, sämtliche in der Versicherung angeführten Risken des versicherten Betriebs zu decken. Die absichtliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls im Rahmen der Betriebsführung soll nicht gedeckt sein. Dies kann mangels einer Repräsentantenhaftung nur dadurch erreicht werden, dass man für die Beurteilung der Leistungsfreiheit neben dem im Gesetz bereits vorgesehenen Verhalten des Versicherungsnehmers auch das Verhalten jener Person einbezieht, der der Versicherungsnehmer die Betriebsführung überlassen hat.Dass die österreichische Rechtsprechung die in der Bundesrepublik Deutschland geltende Repräsentantenhaftung nicht übernommen hat, ist unbestritten. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um einen Fall der Repräsentantenhaftung, sondern ausschließlich um die Auslegung einer Bestimmung der Versicherungsbedingungen, die eine Leistungsfreiheit des Versicherers festsetzt. Es kann jedoch den Ausführungen der Revision nicht gefolgt werden. Grundsätzlich ist es nämlich nach dem Wortlaut und dem Sinn der ABS gleichgültig, wer Versicherungsnehmer ist. Der Bestimmung des Artikel 12, ABS ist nicht zu entnehmen, dass sie nur dann Geltung haben soll, wenn als Versicherungsnehmer eine Firma und nicht eine Privatperson auftritt. Die festgesetzte Leistungsfreiheit tritt nämlich nach dem Wortlaut des Artikel 12, ABS immer dann ein, wenn der Versicherungsnehmer oder eine der in leitender Stellung für die Betriebsführung verantwortlichen Personen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Maßgebend ist daher nicht, wer die Versicherung abgeschlossen hat, sondern der Gegenstand der Versicherung. Ist dieser Gegenstand ein Betrieb, so tritt die Leistungsfreiheit im Hinblick auf die Betriebsführung auch dann ein, wenn die Versicherung von einer oder mehreren Privatpersonen abgeschlossen worden ist. Dies entspricht auch dem Sinn der erwähnten Ausschlussbestimmung. Der Versicherer will sich durch diesen Risikoausschluss davor schützen, dass trotz vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls seine Leistungspflicht nur deshalb gegeben ist, weil der Versicherungsnehmer jenen Betrieb, für den er die Versicherung abgeschlossen hat, nicht selber führt, sondern die Betriebsführung einem anderen überlässt. Diese Bestimmung ist nur durch das Fehlen der Repräsentantenhaftung in Österreich zu erklären. Deren Fehlen würde mangels einer Spezialbestimmung in den Versicherungsbedingungen dem Versicherer die Leistungspflicht für Fälle auferlegen, die er nicht in das Versicherungsrisiko einbeziehen wollte. Zweck der Versicherung ist es, sämtliche in der Versicherung angeführten Risken des versicherten Betriebs zu decken. Die absichtliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls im Rahmen der Betriebsführung soll nicht gedeckt sein. Dies kann mangels einer Repräsentantenhaftung nur dadurch erreicht werden, dass man für die Beurteilung der Leistungsfreiheit neben dem im Gesetz bereits vorgesehenen Verhalten des Versicherungsnehmers auch das Verhalten jener Person einbezieht, der der Versicherungsnehmer die Betriebsführung überlassen hat.
Geht man von diesen Erwägungen aus, ist im vorliegenden Fall die Leistungsfreiheit der Beklagten für den klagsgegenständlichen Versicherungsfall eingetreten, weil die Führung des versicherten Betriebs Herbert N***** überlassen worden ist und dieser den Versicherungsfall absichtlich herbeigeführt hat, wobei nicht erörtert werden muss, ob nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen die Leistungsfreiheit gegenüber allen Versicherungsnehmern nicht schon wegen des Verhaltens eines einzigen von ihnen bewirkt wird.
Da sohin das Klagebegehren schon wegen des aufgezeigten Umstands nicht gerechtfertigt ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die weitere Ablehnung der Leistung wegen § 39 VersVG.Da sohin das Klagebegehren schon wegen des aufgezeigten Umstands nicht gerechtfertigt ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die weitere Ablehnung der Leistung wegen Paragraph 39, VersVG.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.