Der gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes erhobene Revisionsrekurs der beklagten Partei ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Zwar steht die Qualifikation der für die Zeit vom 29.12.1981 bis 9.7.1982 geschuldeten Prämie als Erstprämie und des Versicherungsverhältnisses als Rückwärtsversicherung durch das Berufungsgericht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Einklang (zur Prämienqualifikation: 7 Ob 34/84, 7 Ob 65/83; zur Rückwärtsversicherung: 7 Ob 10/85, 7 Ob 65/83). Die die Deckungspflicht für einen vor dem Verzug des Versicherungsnehmers mit der Zahlung der Erstprämie eingetretenen Versicherungsfall betreffende Leitentscheidung des Obersten Gerichtshofes (7 Ob 10/85) erging jedoch erst nach der Entscheidung der zweiten Instanz, sodaß der Rechtskraftvorbehalt insoweit jedenfalls gerechtfertigt war (vgl.Petrasch, Die Zivilverfahrensnovelle 1983 in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in ÖJZ 1985, 298).
Die Qualifikation der Prämie als Erstprämie wird von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. In den schon zitierten Entscheidungen 7 Ob 65/83 und 7 Ob 10/85 hat sich der Oberste Gerichtshof im Sinne der als überzeugend angesehenen Argumente von Prölss-Martin (VVG 23 40) der Rechtsprechung des BGH (VersR 1982, 841) angeschlossen, daß die Anführung eines zurückliegenden Zeitpunktes als Versicherungsbeginn im Versicherungsschein im Regelfall den Abschluß einer Rückwärtsversicherung bedeutet (vgl.auch SZ 37/98), weil der für den Versicherer erkennbare Wille des Versicherungsnehmers in der Tat nicht darauf gerichtet sein kann, ohne jede Gegenleistung nur die Prämienbelastung auf einen Zeitraum vor dem Versicherungsbeginn zu erweitern. Wenn daher der Versicherer einen früheren Versicherungsbeginn akzeptiert, gilt im Zweifel eine Rückwärtsversicherung als vereinbart, falls nicht die Vorverlegung des Versicherungsbeginns auch ohne Leistungspflicht des Versicherers für den Versicherungsnehmer von Vorteil ist (7 Ob 65/83). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß die ABS eine erweiterte Einlösungsklausel (Art.4 Abs.2) enthalten, die als Vereinbarung einer Rückwärtsversicherung anzusehen ist (vgl.Prölss-Martin aaO, 221). Damit ist aber auch bereits das Argument des Rekurswerbers entkräftet, daß eine Rückwärtsversicherung vereinbart sein muß. Der vom Rekurswerber aufgezeigte Vorteil, nämlich die Vorverlegung des Haftungszeitraumes, macht das Wesen der Rückwärtsversicherung aus. Wird die erste Prämie bei der Rückwärtsversicherung gezahlt, so wirkt diese Zahlung nicht nur wie sonst ex nunc, sondern sie wirkt auch zurück auf den Zeitpunkt des materiellen Versicherungsbeginnes (Bruck-Möller, VVG 8 I, 495). Für die vor Vertragsabschluß eingetretenen Versicherungsfälle gilt bei der Rückwärtsversicherung die Einlösungsklausel des § 38 Abs.2 VersVG nicht, da sie voraussetzt, daß die Prämie in Zeitpunkt des Versicherungsfalles schon geschuldet ist (Prölss-Martin aaO, 221; 7 Ob 65/83). Wie der Oberste Gerichtshof darüber hinaus bereits klargestellt hat, wird der Versicherer mit der Einlösung der Polizze rückwirkend für Versicherungsfälle deckungspflichtig, die zwischen dem vereinbarten Haftungsbeginn und dem Verzug des Versicherungsnehmers mit der Zahlung der Erstprämie eingetreten sind, weil ein später eintretender Verzug des Versicherungsnehmers mit der Zahlung der Prämie die auf Grund des Vertrages bereits einmal eingetretene Deckungspflicht nicht rückwirkend beseitigen kann (7 Ob 10/85). Im vorliegenden Fall haben die Parteien allerdings vereinbart, daß bei Einforderung der Prämie nach dem Versicherungsbeginn der Versicherungsschutz erst beginnt, wenn die Prämie ohne Verzug bezahlt wird (Art.4 Abs.2 ABS). Soweit § 38 Abs.2 VersVG nicht gilt, kann in dieser erweiterten Einlösungsklausel ein Verstoß gegen die halb zwingende Bestimmung des § 38 VersVG nicht erblickt werden. überdies ergibt sich aus ihr nur, daß eine gleich rasche Bezahlung der Erstprämie gefordert wird, wie sie auch ohne Vereinbarung einer Rückwärtsversicherung vorgeschrieben ist. Diese rasche Zahlungspflicht zur Vermeidung der Rechtsfolge des § 38 Abs.2 VersVG kann aber, wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt, nur für Versicherungsfälle nach Eintritt des Verzuges des Versicherungsnehmers mit der Zahlung der Erstprämie Bedeutung haben ( so auch 7 Ob 10/85). Da vorliegend der Versicherungsfall schon vor Vertragsabschluß eingetreten ist, kommt dem Zeitpunkt der Zahlung der Erstprämie in der Tat keine Bedeutung zu. Dem Berufungsgericht ist daher darin beizupflichten, daß sich die beklagte Partei nicht auf Leistungsfreiheit wegen nicht rechtzeitiger Bezahlung der Erstprämie berufen kann. Es ist daher im Sinne des Auftrages des Berufungsgerichtes der Einwand der Obliegenheitsverletzung zu prüfen.Die Qualifikation der Prämie als Erstprämie wird von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. In den schon zitierten Entscheidungen 7 Ob 65/83 und 7 Ob 10/85 hat sich der Oberste Gerichtshof im Sinne der als überzeugend angesehenen Argumente von Prölss-Martin (VVG 23 40) der Rechtsprechung des BGH (VersR 1982, 841) angeschlossen, daß die Anführung eines zurückliegenden Zeitpunktes als Versicherungsbeginn im Versicherungsschein im Regelfall den Abschluß einer Rückwärtsversicherung bedeutet (vgl.auch SZ 37/98), weil der für den Versicherer erkennbare Wille des Versicherungsnehmers in der Tat nicht darauf gerichtet sein kann, ohne jede Gegenleistung nur die Prämienbelastung auf einen Zeitraum vor dem Versicherungsbeginn zu erweitern. Wenn daher der Versicherer einen früheren Versicherungsbeginn akzeptiert, gilt im Zweifel eine Rückwärtsversicherung als vereinbart, falls nicht die Vorverlegung des Versicherungsbeginns auch ohne Leistungspflicht des Versicherers für den Versicherungsnehmer von Vorteil ist (7 Ob 65/83). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß die ABS eine erweiterte Einlösungsklausel (Artikel 4, Absatz 2,) enthalten, die als Vereinbarung einer Rückwärtsversicherung anzusehen ist (vgl.Prölss-Martin aaO, 221). Damit ist aber auch bereits das Argument des Rekurswerbers entkräftet, daß eine Rückwärtsversicherung vereinbart sein muß. Der vom Rekurswerber aufgezeigte Vorteil, nämlich die Vorverlegung des Haftungszeitraumes, macht das Wesen der Rückwärtsversicherung aus. Wird die erste Prämie bei der Rückwärtsversicherung gezahlt, so wirkt diese Zahlung nicht nur wie sonst ex nunc, sondern sie wirkt auch zurück auf den Zeitpunkt des materiellen Versicherungsbeginnes (Bruck-Möller, VVG 8 römisch eins, 495). Für die vor Vertragsabschluß eingetretenen Versicherungsfälle gilt bei der Rückwärtsversicherung die Einlösungsklausel des Paragraph 38, Absatz 2, VersVG nicht, da sie voraussetzt, daß die Prämie in Zeitpunkt des Versicherungsfalles schon geschuldet ist (Prölss-Martin aaO, 221; 7 Ob 65/83). Wie der Oberste Gerichtshof darüber hinaus bereits klargestellt hat, wird der Versicherer mit der Einlösung der Polizze rückwirkend für Versicherungsfälle deckungspflichtig, die zwischen dem vereinbarten Haftungsbeginn und dem Verzug des Versicherungsnehmers mit der Zahlung der Erstprämie eingetreten sind, weil ein später eintretender Verzug des Versicherungsnehmers mit der Zahlung der Prämie die auf Grund des Vertrages bereits einmal eingetretene Deckungspflicht nicht rückwirkend beseitigen kann (7 Ob 10/85). Im vorliegenden Fall haben die Parteien allerdings vereinbart, daß bei Einforderung der Prämie nach dem Versicherungsbeginn der Versicherungsschutz erst beginnt, wenn die Prämie ohne Verzug bezahlt wird (Artikel 4, Absatz 2, ABS). Soweit Paragraph 38, Absatz 2, VersVG nicht gilt, kann in dieser erweiterten Einlösungsklausel ein Verstoß gegen die halb zwingende Bestimmung des Paragraph 38, VersVG nicht erblickt werden. überdies ergibt sich aus ihr nur, daß eine gleich rasche Bezahlung der Erstprämie gefordert wird, wie sie auch ohne Vereinbarung einer Rückwärtsversicherung vorgeschrieben ist. Diese rasche Zahlungspflicht zur Vermeidung der Rechtsfolge des Paragraph 38, Absatz 2, VersVG kann aber, wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt, nur für Versicherungsfälle nach Eintritt des Verzuges des Versicherungsnehmers mit der Zahlung der Erstprämie Bedeutung haben ( so auch 7 Ob 10/85). Da vorliegend der Versicherungsfall schon vor Vertragsabschluß eingetreten ist, kommt dem Zeitpunkt der Zahlung der Erstprämie in der Tat keine Bedeutung zu. Dem Berufungsgericht ist daher darin beizupflichten, daß sich die beklagte Partei nicht auf Leistungsfreiheit wegen nicht rechtzeitiger Bezahlung der Erstprämie berufen kann. Es ist daher im Sinne des Auftrages des Berufungsgerichtes der Einwand der Obliegenheitsverletzung zu prüfen.
Demgemäß ist dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs.1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.