Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Revision der beklagten Partei ist berechtigt.
Wie schon das Berufungsgericht eingehend dargelegt hat, umfaßt nach Rechtsprechung und Lehre in der Bundesrepublik Deutschland der Begriff der Behandlung einer Krankheit nicht nur die unmittelbare Heiltätigkeit, sondern auch schon die erste ärztliche Untersuchung, die auf die Erkennung des Leidens abzielt, ohne Rücksicht darauf, ob sofort oder erst nach weiteren Untersuchungen eine endgültige und richtige Diagnose gestellt und mit den eigentlichen Heilbehandlungen begonnen worden ist. Die Heilbehandlung beginnt somit mit der ersten Inanspruchnahme der ärztlichen Tätigkeit. Diese Auffassung, die in den Behandlungsbegriff schon alle diagnostischen Bemühungen einbezieht, beruft sich auf den allgemeinen Sprachgebrauch, die Interessenabwägung und den Zweck der Wartezeitklausel. Indem für den Eintritt des Versicherungsfalls auf die erste Einschaltung des Arztes abgestellt wird, wird einmal im Interesse einer praktikablen und sicheren Rechtsanwendung ein genau und leicht feststellbarer Zeitpunkt gewählt, zum anderen auch dem Streben des Versicherungsnehmers nach möglichst effektivem Versicherungsschutz Genüge getan, weil dann schon die erste (medizinisch notwendige) Konsultation des Arztes unter Versicherungsschutz steht. Die allgemeine Wartezeit stellt einen Risikoausschluß dar, mit dem die Krankenversicherer zwei Zwecke verfolgen: Zum einen wollen sie das subjektive Risiko eindämmen. Zum anderen haben die Wartezeitklauseln die Funktion der früher in fast allen Versicherungsbedingungen der Krankenversicherer enthaltenen Klauseln übernommen, die die vorvertraglichen Krankheiten (alte Leiden) von den Versicherungsleistungen ausschlossen. Die Wartezeitklauseln dienen dazu, solche Krankheiten aus dem Versicherungsschutz auszuklammern, die medizinisch schon vor Vertragsschluß entstanden waren, damals möglicherweise noch unentdeckt waren, aber in einer erfahrungsgemäß erheblichen Anzahl von Fällen dann vor Ablauf der Wartezeit behandlungsbedürftig werden (VersR 1978, 271; VersR 1956, 186; Prölss-Martin, VVG24 1227 und 1235; Bach-Moser, Privatkrankenversicherung 59). Nach der Ansicht des Berufungsgerichtes könne dieser weiten Auslegung des Begriffs Heilbehandlung schon wegen der bestehenden Unterschiede in den Versicherungsbedingungen nicht gefolgt werden. Vor allem könnten aber nach dem allgemeinen Sprachgebrauch unter Heilbehandlung nicht auch diagnostische Maßnahmen verstanden werden.
Eine dem § 6 Abs 3 AVB entsprechende Bestimmung fehlt in den (deutschen) MBKK und in den AVK. Übereinstimmung besteht jedoch in der Definition des Versicherungsfalles nach § 1 Abs 2 MBKK und § 1 Abs 1 AVB und in der Wartezeit (§ 3 MBKK und § 4 AVB). Die Wartezeit bezieht sich auf den Versicherungsfall. Dieser beginnt im Sinne derEine dem Paragraph 6, Absatz 3, AVB entsprechende Bestimmung fehlt in den (deutschen) MBKK und in den AVK. Übereinstimmung besteht jedoch in der Definition des Versicherungsfalles nach Paragraph eins, Absatz 2, MBKK und Paragraph eins, Absatz eins, AVB und in der Wartezeit (Paragraph 3, MBKK und Paragraph 4, AVB). Die Wartezeit bezieht sich auf den Versicherungsfall. Dieser beginnt im Sinne der
in der Bundesrepublik Deutschland herrschenden Ansicht schon mit der ersten Untersuchung (Prölss-Martin aaO 1235). Unabhängig von der in der Bundesrepublik Deutschland vertretenen Ansicht kann aber dem Berufungsgericht in der Auslegung des § 6 Abs 3 AVB nicht gefolgt werden. Unerörtert bleiben kann hiebei die Frage, ob Versicherungsbedingungen wie Gesetze oder wie Verträge auszulegen sind, weil beide Methoden zum gleichen Ergebnis führen. Nach § 6 Abs 3 AVB besteht kein Versicherungsschutz für Krankheiten, die während der Wartezeit von 3 Monaten (nach § 4 AVB) erstmalig behandelt worden sind. Die Krankheitsbehandlung setzt eine möglichst sichere Diagnose voraus, die auf Grund der Krankheitsanzeichen erstellt wird. Diagnostik und Therapie sind aber häufig nicht zu trennen. Vielfach setzen therapeutische Maßnahmen unmittelbar nach der Diagnose ein. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird zwischen Diagnostik und Therapie kaum scharf unterschieden und unter Krankheitsbehandlung regelmäßig auch schon die ärztliche Untersuchung zur medizinischen Einordnung des Krankheitsbildes verstanden. Berücksichtigt man den schon oben dargelegten Zweck der Wartezeitklausel, kann es nicht zweifelhaft sein, daß unter die erstmalige Behandlung einer Krankheit im Sinne des § 6 Abs 3 AVB auch schon die erste ärztliche Untersuchung fällt, die auf Erkennung eines Leidens abzielt und zwar unabhängig davon, ob sofort oder erst nach einer weiteren Untersuchung eine endgültige Diagnose erstellt wurde.in der Bundesrepublik Deutschland herrschenden Ansicht schon mit der ersten Untersuchung (Prölss-Martin aaO 1235). Unabhängig von der in der Bundesrepublik Deutschland vertretenen Ansicht kann aber dem Berufungsgericht in der Auslegung des Paragraph 6, Absatz 3, AVB nicht gefolgt werden. Unerörtert bleiben kann hiebei die Frage, ob Versicherungsbedingungen wie Gesetze oder wie Verträge auszulegen sind, weil beide Methoden zum gleichen Ergebnis führen. Nach Paragraph 6, Absatz 3, AVB besteht kein Versicherungsschutz für Krankheiten, die während der Wartezeit von 3 Monaten (nach Paragraph 4, AVB) erstmalig behandelt worden sind. Die Krankheitsbehandlung setzt eine möglichst sichere Diagnose voraus, die auf Grund der Krankheitsanzeichen erstellt wird. Diagnostik und Therapie sind aber häufig nicht zu trennen. Vielfach setzen therapeutische Maßnahmen unmittelbar nach der Diagnose ein. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird zwischen Diagnostik und Therapie kaum scharf unterschieden und unter Krankheitsbehandlung regelmäßig auch schon die ärztliche Untersuchung zur medizinischen Einordnung des Krankheitsbildes verstanden. Berücksichtigt man den schon oben dargelegten Zweck der Wartezeitklausel, kann es nicht zweifelhaft sein, daß unter die erstmalige Behandlung einer Krankheit im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, AVB auch schon die erste ärztliche Untersuchung fällt, die auf Erkennung eines Leidens abzielt und zwar unabhängig davon, ob sofort oder erst nach einer weiteren Untersuchung eine endgültige Diagnose erstellt wurde.
Nichts anderes ergibt eine Beurteilung der Ausschlußklausel nach der einem redlichen Erklärungsempfänger erkennbaren Absicht des Erklärenden (vgl. Koziol-Welser8 I 87). Aus der Festlegung einer Wartezeit muß dem Versicherungsnehmer klar sein, daß der Versicherer erst nach Ablauf einer gewissen Zeit zur Risikotragung bereit ist und der Versicherungsschutz für schon bestehende Krankheiten beschränkt sein soll. Gemessen am Horizont eines redlichen Versicherungsnehmers kann dann aber § 6 Abs 3 AVB nicht anders verstanden werden, als daß auch bereits die erste ärztliche Untersuchung als erstmalige Behandlung zu werten ist, wenn sie zur Feststellung einer Krankheit und - wenn auch erst in weiterer Folge - zu therapeutischen Maßnahmen führt. Für diese Auslegung spricht letztlich auch die eingangs dargestellte deutsche Rechtsprechung und Lehre. Abweichungen in den Versicherungsbedingungen fallen hier deshalb nicht ins Gewicht, weil es sich im Ergebnis um dasselbe Problem, wenn auch unter verschiedenen Gesichtspunkten (dort Beginn des Versicherungsfalles in der Wartezeit, hier Ausschlußklausel) handelt. Da im vorliegenden Fall die Krankheit der Klägerin im Sinne der obigen Darlegungen erstmals bereits während der Wartezeit behandelt wurde, besteht kein Anspruch auf Versicherungsschutz.Nichts anderes ergibt eine Beurteilung der Ausschlußklausel nach der einem redlichen Erklärungsempfänger erkennbaren Absicht des Erklärenden vergleiche Koziol-Welser8 römisch eins 87). Aus der Festlegung einer Wartezeit muß dem Versicherungsnehmer klar sein, daß der Versicherer erst nach Ablauf einer gewissen Zeit zur Risikotragung bereit ist und der Versicherungsschutz für schon bestehende Krankheiten beschränkt sein soll. Gemessen am Horizont eines redlichen Versicherungsnehmers kann dann aber Paragraph 6, Absatz 3, AVB nicht anders verstanden werden, als daß auch bereits die erste ärztliche Untersuchung als erstmalige Behandlung zu werten ist, wenn sie zur Feststellung einer Krankheit und - wenn auch erst in weiterer Folge - zu therapeutischen Maßnahmen führt. Für diese Auslegung spricht letztlich auch die eingangs dargestellte deutsche Rechtsprechung und Lehre. Abweichungen in den Versicherungsbedingungen fallen hier deshalb nicht ins Gewicht, weil es sich im Ergebnis um dasselbe Problem, wenn auch unter verschiedenen Gesichtspunkten (dort Beginn des Versicherungsfalles in der Wartezeit, hier Ausschlußklausel) handelt. Da im vorliegenden Fall die Krankheit der Klägerin im Sinne der obigen Darlegungen erstmals bereits während der Wartezeit behandelt wurde, besteht kein Anspruch auf Versicherungsschutz.
Demgemäß ist der Revision Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.