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Entscheidung 7 Ob 240/08g×

Entscheidung 7 Ob 240/08g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob240/08g

Entscheidungsdatum

05.11.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Harald M*****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei W***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Dr. Günther Romauch und Dr. Thomas Romauch, Rechtsanwälte in Wien, wegen 150,84 EUR sA, über die „außerordentliche" Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 18. August 2008, GZ 7 R 99/08t-18, womit das Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 23. April 2008, GZ 4 C 1117/07s-14, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger begehrt die Bezahlung von 150,84 EUR sA aus dem Titel des Schadenersatzes.

Das Berufungsgericht entschied über einen Streitgegenstand von 142,98 EUR und sprach aus, dass die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig ist.

Dennoch erhob die Beklagte eine als „außerordentlich" bezeichnete Revision.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), 4.000 EUR nicht überstiegen hat (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO). Eine ordentliche Revision (verbunden mit einem Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Berufungsgerichts) kommt nur in Betracht, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt (Paragraphen 508, 502, Absatz 3, ZPO). Eine außerordentliche Revision kann nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 505, Absatz 4, ZPO erhoben werden. Die Revision ist als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E89194 7Ob240.08g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0070OB00240.08G.1105.000

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2009

Dokumentnummer

JJT_20081105_OGH0002_0070OB00240_08G0000_000