Entscheidungsgründe:
Wie nach der Aktenlage feststeht, wurden am 25. 10. 1973 auf der zur Hälfte im Miteigentum des Beklagten stehenden Liegenschaft EZ. 82 KG. * von seinem dort beschäftigten Dienstnehmer F* R* beim Reinigen von Metallfässern Schadstoffe in den die Liegenschaft durchfließenden F*bach eingebracht, wodurch in dem an die Klägerin verpachteten bachabwärts gelegenen Fischereirevier Fische im Wert von S 15.000,-- verendeten. Die daraus entstandenen Ersatzansprüche wurden vom Eigentümer des Fischereireviers an die Klägerin abgetreten. Umstände, aus denen sich ein Verschulden des Beklagten an dem Schaden herleiten ließen, waren nicht feststellbar. Was den erwähnten Dienstnehmer betrifft, so ist erwiesen, daß er weder untüchtig noch gefährlich im Sinne des § 1315 ABGB ist, weshalb auch eine Haftung des Beklagten für Fremdverschulden außer Betracht bleibt.Wie nach der Aktenlage feststeht, wurden am 25. 10. 1973 auf der zur Hälfte im Miteigentum des Beklagten stehenden Liegenschaft EZ. 82 KG. * von seinem dort beschäftigten Dienstnehmer F* R* beim Reinigen von Metallfässern Schadstoffe in den die Liegenschaft durchfließenden F*bach eingebracht, wodurch in dem an die Klägerin verpachteten bachabwärts gelegenen Fischereirevier Fische im Wert von S 15.000,-- verendeten. Die daraus entstandenen Ersatzansprüche wurden vom Eigentümer des Fischereireviers an die Klägerin abgetreten. Umstände, aus denen sich ein Verschulden des Beklagten an dem Schaden herleiten ließen, waren nicht feststellbar. Was den erwähnten Dienstnehmer betrifft, so ist erwiesen, daß er weder untüchtig noch gefährlich im Sinne des Paragraph 1315, ABGB ist, weshalb auch eine Haftung des Beklagten für Fremdverschulden außer Betracht bleibt.
Dem auf Ersatz des Schadens durch Zahlung von S 15.000,-- samt 4 % Zinsen seit 26. 10. 1973 gerichteten Klagebegehren wurde vom Erstgericht nach § 364 Abs. 2 ABGB und unter Hinweis auf Lachout ÖJZ 1955 S. 589 sowie auf die Entscheidung 7 Ob 298/65 und JBl 1966 S. 39 zur Hälfte stattgegeben, zur anderen Hälfte wurde es in der Erwägung, daß der Beklagte nur zu 50 % Miteigentümer der Liegenschaft ist, von der der Schaden ausgegangen war, abgewiesen. Der abweisende Teil des Ersturteils ist rechtskräftig.Dem auf Ersatz des Schadens durch Zahlung von S 15.000,-- samt 4 % Zinsen seit 26. 10. 1973 gerichteten Klagebegehren wurde vom Erstgericht nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB und unter Hinweis auf Lachout ÖJZ 1955 S. 589 sowie auf die Entscheidung 7 Ob 298/65 und JBl 1966 S. 39 zur Hälfte stattgegeben, zur anderen Hälfte wurde es in der Erwägung, daß der Beklagte nur zu 50 % Miteigentümer der Liegenschaft ist, von der der Schaden ausgegangen war, abgewiesen. Der abweisende Teil des Ersturteils ist rechtskräftig.
Die zweite Instanz änderte über Berufung des Beklagten das Ersturteil dahin ab, daß sie auch das restliche Klagebegehren abschlägig erledigte. Von den beiden geltend gemachten Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung verneinte sie das Vorliegen der ersteren, erachtete aber die Rechtsrüge, soweit es sich um die Frage der Anwendbarkeit des § 364 Abs. 2 ABGB handelt, für berechtigt. Unter Bezugnahme auf Ritzberger JBl 1964 S. 197, Steininger in einer Glosse zur Entscheidung JBl 1965 S. 417 und Rummel JBl 1967 S. 120 lehnt das Berufungsgericht die Auffassung der herrschenden Rechtsprechung ab, wonach der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch unabhängig vom Verschulden des Anspruchsgegners gewährt wird (SZ 38/106, SZ 43/139, SZ 44/22 u.a.). In diesem Zusammenhang führt das Berufungsgericht zwei Beispiele an, ein selbst erdachtes und ein den Ausführungen Ritzbergers (a.a.O. S. 198) entnommenes. Dem letzteren zufolge nimmt jemand einen Stein auf einem fremden Grund auf und wirft ihn von dort auf den Grundnachbar, den er dadurch verletzt. Im ersten Beispiel schüttet ein Wanderer auf dem Grundstück des A Gift in den Bach des B, wodurch dessen Fische zugrundegehen. In diesen Fällen den Steineigentümer bzw. den Eigentümer des Grundstückes A haften zu lassen, gehe nach Ansicht des Berufungsgerichtes nicht an. Denn der Schutzzweck der §§ 364 ff ABGB bestehe doch vor allem darin, Immissionen dauernder Anlagen, technischer Einrichtungen, üblicher Arbeitsvorgänge, von denen der Grundeigentümer gewöhnlich wisse oder wissen müsse, oder gar direkte Zuleistungen auf den Nachbargrund zu unterbinden. Dagegen könnten vom Verschuldensprinzip losgelöste Ansprüche durch einmalige Vorgänge nicht begründet werden, die mit dauernden Anlagen und ähnlichem nichts gemein hätten, zumal wenn sie von Personen ausgingen, die zum Grundeigentümer in keinerlei Beziehung, insbesondere auch nicht in der einer Gehilfenhaftung, stünden (z.B. der Wanderer), fehle es doch in einem solchen Fall dem Grundeigentümer an jeglicher Vorhersehbarkeit des Schadenseintrittes.Die zweite Instanz änderte über Berufung des Beklagten das Ersturteil dahin ab, daß sie auch das restliche Klagebegehren abschlägig erledigte. Von den beiden geltend gemachten Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung verneinte sie das Vorliegen der ersteren, erachtete aber die Rechtsrüge, soweit es sich um die Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB handelt, für berechtigt. Unter Bezugnahme auf Ritzberger JBl 1964 S. 197, Steininger in einer Glosse zur Entscheidung JBl 1965 S. 417 und Rummel JBl 1967 S. 120 lehnt das Berufungsgericht die Auffassung der herrschenden Rechtsprechung ab, wonach der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch unabhängig vom Verschulden des Anspruchsgegners gewährt wird (SZ 38/106, SZ 43/139, SZ 44/22 u.a.). In diesem Zusammenhang führt das Berufungsgericht zwei Beispiele an, ein selbst erdachtes und ein den Ausführungen Ritzbergers (a.a.O. S. 198) entnommenes. Dem letzteren zufolge nimmt jemand einen Stein auf einem fremden Grund auf und wirft ihn von dort auf den Grundnachbar, den er dadurch verletzt. Im ersten Beispiel schüttet ein Wanderer auf dem Grundstück des A Gift in den Bach des B, wodurch dessen Fische zugrundegehen. In diesen Fällen den Steineigentümer bzw. den Eigentümer des Grundstückes A haften zu lassen, gehe nach Ansicht des Berufungsgerichtes nicht an. Denn der Schutzzweck der Paragraphen 364, ff ABGB bestehe doch vor allem darin, Immissionen dauernder Anlagen, technischer Einrichtungen, üblicher Arbeitsvorgänge, von denen der Grundeigentümer gewöhnlich wisse oder wissen müsse, oder gar direkte Zuleistungen auf den Nachbargrund zu unterbinden. Dagegen könnten vom Verschuldensprinzip losgelöste Ansprüche durch einmalige Vorgänge nicht begründet werden, die mit dauernden Anlagen und ähnlichem nichts gemein hätten, zumal wenn sie von Personen ausgingen, die zum Grundeigentümer in keinerlei Beziehung, insbesondere auch nicht in der einer Gehilfenhaftung, stünden (z.B. der Wanderer), fehle es doch in einem solchen Fall dem Grundeigentümer an jeglicher Vorhersehbarkeit des Schadenseintrittes.
Die Klägerin ficht das berufungsgerichtliche Urteil aus dem Revisionsgrund des § 503 Z. 4 ZPO an mit dem Abänderungsantrag auf Wiederherstellung des Ersturteils.Die Klägerin ficht das berufungsgerichtliche Urteil aus dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO an mit dem Abänderungsantrag auf Wiederherstellung des Ersturteils.
Der Beklagte beantragt demgegenüber, der Revision nicht Folge zu geben.