Entscheidungsgründe:
Ing. Johannes L*****, der Vater des Klägers, und Dr.Otto G***** waren je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** der KG A***** mit dem Haus ***** Wien, S***** 5. Sie schlossen im Dezember 1978 eine Benützungsvereinbarung, die unter anderem folgende Bestimmungen enthält:
"2.
Die nunmehrigen Liegenschaftseigentümer vereinbaren für sich und ihre Rechtsnachfolger bezüglich der Nutzung für immerwährende Zeiten folgendes:
Die Geschäftsräumlichkeiten im Parterre des Hauses S***** und das gesamte 2. und 3. Stockwerk übernimmt zur alleinigen Benützung Herr Arch.Ing.Johannes L*****, während das Mezzaningeschoß und das 1. Stockwerk zur alleinigen Benützung Herr Med.Rat.Dr.G***** übernimmt. Die Nutzung der im Haus befindlichen Keller- und Dachbodenräumlichkeiten erfolgt gleichteilig wie bisher. Die zwischen den Geschäftslokalen befindliche Hausdurchfahrt soll in Hinkunft gemäß dem übereinstimmenden Willen beiden Parteien als Abstellfläche für zwei PKW's finden, wobei jede Vertragspartei berechtigt ist, einen Abstellplatz für sich in Anspruch zu nehmen.
Dieses Nutzungsrecht umfaßt auch das Recht der alleinigen Vermietung.
3.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Nutzungsregelung auf den jeweiligen Rechtsnachfolger zu überbinden."
Das in dieser Benützungsvereinbarung als "Mezzaningeschoß" bezeichnete Geschoß wird von den Parteien nun als 1. Stock bezeichnet, das in der Vereinbarung als 2. Stockwerk bezeichnete Geschoß als 3. Stockwerk und das in der Vereinbarung als 3. Stockwerk bezeichnete als 4. Stockwerk.
Das Haus wurde damals von der Immobilienkanzlei Konrad B***** verwaltet. Nach dem Tod des Ing.Johannes L***** im Jahr 1979 wurde sein Hälfteanteil seinen beiden Erben, nämlich dem damals 8 Jahre alten Kläger und der Christine S*****, dessen bereits volljährigen Halbschwester, je zur Hälfte eingeantwortet. Der Kläger und Christine S***** waren daher zu je 1/4 Eigentümer der Liegenschaft.
Als Ing.Johannes L***** verstarb, befanden sich im Erdgeschoß zwei Geschäftslokale, die jeweils vermietet waren. Im Geschäftslokal top Nr 1 wurde ein Fleischereigeschäft und im Geschäftslokal top Nr 2 ein Milchgeschäft betrieben. Noch während des anhängigen Verlassenschaftsverfahrens vereinbarte Christine S***** mit der Mutter des Klägers, Lucia L*****, daß sie über das zuerst freiwerdende Geschäftslokal und der Kläger über das später freiwerdende Geschäftslokal allein verfügungsberechtigt sein sollten. Diese Vereinbarung wurde im Frühjahr 1982 in der Immobilienkanzlei Konrad B***** auch schriftlich niedergelegt und unterfertigt. Hiebei war außer Christine S***** und Lucia L***** noch Dr.Johann Wolfgang S*****, der Ehemann der Christine S*****, anwesend. Als im Jahr 1982 das Geschäftslokal top Nr 2 frei wurde, übernahm es vereinbarungsgemäß Christine S***** zur alleinigen Nutzung. Sie überließ dieses Geschäftslokal Dr.Otto G*****, der ein Zahnlabor für seine Tochter Christine M***** einrichtete. Nach dem Tod von Christine S***** im Jahr 1984 erbte Dr.Johann Wolfgang S***** ihren Anteil und veräußerte ihn mit Kaufvertrag vom 9.11.1988 an die Beklagten. Dr.Johann Wolfgang S***** war zwar die ursprüngliche Benützungsvereinbarung zwischen Ing.Johannes L***** und Dr.Otto G***** nicht bekannt, sehr wohl aber die Vereinbarung zwischen Christine S***** und dem Kläger über die Aufteilung der Nutzungsrechte hinsichtlich der Geschäftsräumlichkeiten im Erdgeschoß. Über diese Benützungsvereinbarungen wurde allerdings bei Abschluß des Kaufvertrages nicht gesprochen. Der Kaufvertrag enthält unter anderem folgende Bestimmungen:
"II. Eigentumsübertragung und Kaufpreis
Herr Dr.Johann Wolfgang S***** ..... verkauft und übergibt hiemit
seinen Viertelanteil je zur Hälfte .... an die Ehegatten Veronika
W***** .... und Georg W***** .... und diese kaufen und übernehmen vom
Erstgenannten je zur Hälfte den ihm gehörigen, im Punkt I. näher
bezeichneten Viertelanteil .... samt allem tatsächlichen und
rechtlichen Zubehör so wie der Verkäufer das Kaufobjekt bisher besessen und benützt hat bzw zu besitzen und benützen berechtigt war
....
X. Nutzungsübereinkommenrömisch zehn. Nutzungsübereinkommen
Der Verkäufer .... erklärt, daß aufgrund schriftlicher und mündlicher Nutzungsvereinbarung mit dem vertragsgegenständlichen Viertelanteil die ausschließliche Nutzung der Wohnungen im vierten Stock verbunden ist."
Den Dr.Otto G***** gehörenden Hälfteanteil erbte nach dessen Tod dessen Tochter Christine M*****, die den Hälfteanteil bereits mit Kaufvertrag vom 6.7.1988 an die Beklagten verkaufte. Nach Abschluß des Kaufvertrages mit Dr.Johann Wolfgang S***** über dessen Viertelanteil waren und sind die Beklagten somit zu je 3/8 und gemeinsam zu insgesamt 3/4 Eigentümer des Hauses. Den Beklagten war stets die Benützungsvereinbarung, die zwischen Ing.Johannes L***** und Dr.Otto G***** vereinbart worden war, bekannt, nicht aber die zwischen dem Kläger und Christine S***** getroffene weitere Vereinbarung.
Am 19.12.1988 übermittelte der Hausverwalter Konrad B***** an Lucia L***** - wie jedes Jahr - die Unterlagen für die jährliche Abrechnung und teilte ihr mit, daß er die Hausverwaltung zurücklege und sämtliche Verwaltungsunterlagen an die Erstbeklagte übergeben habe. Die Erstbeklagte führte sodann die Abrechnungen durch, wobei die Einnahmen folgendermaßen aufgeteilt wurden: Einnahmen 4. Stock:
Familie W*****, Einnahmen 3. Stock: Familie L*****, Einnahmen Erdgeschoß: Familien W***** und L***** zu je 50 %.
Als der Mieter des Geschäftslokales top Nr 1 im Erdgeschoß im Jahr 1989 auszog, vermietete die Erstbeklagte dieses Geschäftslokal an eine ehemalige Prokuristin der T***** GmbH, ohne vorher mit dem Kläger Rücksprache zu halten. Die Erstbeklagte war Geschäftsführerin, der Zweitbeklagte Gesellschafter der Firma T***** GmbH. Der Kläger hatte zuvor darauf hingewiesen, daß er über das alleinige Benützungsrecht hinsichtlich des Geschäftslokales top Nr 1 verfüge. Auf diese Mitteilung reagierten die Beklagten mit einer Besitzstörungsklage, die rechtskräftig abgewiesen wurde. Inzwischen wurde das Geschäftslokal top Nr 1 neuerlich von den Beklagten ohne Zustimmung des Klägers vermietet.
Der Kläger stellte das Haupt- und das Eventualbegehren wie aus dem Spruch ersichtlich. Den beiden Beklagten sei sowohl die zwischen Ing.Johann L***** und Dr.Otto G***** als auch die zwischen Christine S***** und dem Kläger abgeschlossene Benützungsvereinbarung bekannt gewesen. Diese Benützungsvereinbarungen seien ihnen jeweils überbunden worden. Obwohl daher der Kläger allein oder allenfalls als zur Hälfte Mitbenützungsberechtigter über das Geschäftslokal top Nr 1 verfügungsberechtigt sei, hätten die Beklagten ohne Rücksprache und gegen seinen Willen Verfügungshandlungen über das Geschäftslokal gesetzt.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Dem Kläger fehle das Feststellungsinteresse. Der Erstbeklagten stehe die alleinige Verwaltungsbefugnis zu. Das Bestehen und insbesondere die Überbindung einer Benützungsvereinbarung an die Beklagten werde bestritten.
Das Erstgericht gab dem Hauptbegehren statt. Es bejahte das Feststellungsinteresse des Klägers. Aus Punkt II. des zwischen Dr.Johann Wolfgang S***** und den Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrages könne auf eine Überbindung der zwischen Christine S***** und dem Kläger getroffenen Benützungsvereinbarung geschlossen werden, weil die Beklagten erklärt hätten, der Miteigentumsanteil nur nach Maßgabe des Benützungsrechtes des Dr.Johann Wolfgang S***** zu benützen. Die Beklagten seien daher in die Benützungsregelung eingetreten. Daraus folge, daß der Kläger nach wie vor alleiniger Benützungsberechtigter des Geschäftslokales top Nr 1 sei. Zumindest aber sei er zur Hälfte darüber verfügungsberechtigt.Das Erstgericht gab dem Hauptbegehren statt. Es bejahte das Feststellungsinteresse des Klägers. Aus Punkt römisch zwei. des zwischen Dr.Johann Wolfgang S***** und den Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrages könne auf eine Überbindung der zwischen Christine S***** und dem Kläger getroffenen Benützungsvereinbarung geschlossen werden, weil die Beklagten erklärt hätten, der Miteigentumsanteil nur nach Maßgabe des Benützungsrechtes des Dr.Johann Wolfgang S***** zu benützen. Die Beklagten seien daher in die Benützungsregelung eingetreten. Daraus folge, daß der Kläger nach wie vor alleiniger Benützungsberechtigter des Geschäftslokales top Nr 1 sei. Zumindest aber sei er zur Hälfte darüber verfügungsberechtigt.
Das Gericht zweiter Instanz änderte dieses Urteil im Sinn einer Abweisung des Haupt- als auch des Eventualbegehrens ab. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Eine Benützungsregelung gehe zwar auf den Gesamtrechtsnachfolger über, auf den Einzelrechtsnachfolger aber nur bei ausdrücklicher Überbindung oder stillschweigender Unterwerfung. Der Erwerber eines Miteigentumsanteiles trete nicht automatisch als Gläubiger und Schuldner ein, sondern nur kraft Vertragsübernahme durch Vereinbarung mit den verbleibenden Miteigentümern. Im Kaufvertrag zwischen Dr.Johann Wolfgang S***** und den Beklagten sei zwar ein Hinweis auf eine mündliche Zusatzvereinbarung enthalten, womit jedoch die Vereinbarung, daß mit dem Viertelanteil die ausschließliche Nutzung der Wohnung im 4. Stock verbunden sei, gemeint gewesen sei. Die Benützungsregelung betreffend die Geschäftsräumlichkeiten im Erdgeschoß habe im Vertrag keine Berücksichtigung gefunden. Es sei nicht die Absicht der Kaufvertragsparteien gewesen, eine über Punkt X. des Vertrages hinausgehende Regelung über die Geschäftsräumlichkeiten zu treffen. Die Beklagten seien auch nicht schlüssig in die diesbezügliche Benützungsregelung eingetreten. Aufgrund all dieser Erwägungen sei auch das Eventualbegehren abzuweisen. Die Erstbeklagte sei von den Mehrheitseigentümern wirksam zum Verwalter bestellt worden. Die Benützungsregelung betreffend die Geschäftsräumlichkeiten habe infolge Nichtüberbindung ihren Zweck und ihre Wirksamkeit verloren.Das Gericht zweiter Instanz änderte dieses Urteil im Sinn einer Abweisung des Haupt- als auch des Eventualbegehrens ab. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Eine Benützungsregelung gehe zwar auf den Gesamtrechtsnachfolger über, auf den Einzelrechtsnachfolger aber nur bei ausdrücklicher Überbindung oder stillschweigender Unterwerfung. Der Erwerber eines Miteigentumsanteiles trete nicht automatisch als Gläubiger und Schuldner ein, sondern nur kraft Vertragsübernahme durch Vereinbarung mit den verbleibenden Miteigentümern. Im Kaufvertrag zwischen Dr.Johann Wolfgang S***** und den Beklagten sei zwar ein Hinweis auf eine mündliche Zusatzvereinbarung enthalten, womit jedoch die Vereinbarung, daß mit dem Viertelanteil die ausschließliche Nutzung der Wohnung im 4. Stock verbunden sei, gemeint gewesen sei. Die Benützungsregelung betreffend die Geschäftsräumlichkeiten im Erdgeschoß habe im Vertrag keine Berücksichtigung gefunden. Es sei nicht die Absicht der Kaufvertragsparteien gewesen, eine über Punkt römisch zehn. des Vertrages hinausgehende Regelung über die Geschäftsräumlichkeiten zu treffen. Die Beklagten seien auch nicht schlüssig in die diesbezügliche Benützungsregelung eingetreten. Aufgrund all dieser Erwägungen sei auch das Eventualbegehren abzuweisen. Die Erstbeklagte sei von den Mehrheitseigentümern wirksam zum Verwalter bestellt worden. Die Benützungsregelung betreffend die Geschäftsräumlichkeiten habe infolge Nichtüberbindung ihren Zweck und ihre Wirksamkeit verloren.