Die Revision des Beklagten, die allein die Unterlassung der Einholung einer DNA-Analyse bzw eines gerichtsärztlichen Gutachtens über den Beweiswert einer solchen Analyse insbesondere im vorliegenden Fall rügt, ist zulässig und im Sinne einer Aufhebung der Vorentscheidungen berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung sind in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Vaterschaftstreit alle Beweise aufzunehmen, von denen eine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes erwartet werden kann. Solche Beweise sind selbst dann durchzuführen, wenn sie von keiner Partei beantragt wurden, sodaß die Unterlassung eines derartigen Beweisanbotes im Verfahren erster Instanz dem Beklagten nicht zum Nachteil gereichen kann (EvBl 1995/4 mwN).
Der Oberste Gerichtshof hat sich in letzter Zeit in mehreren Entscheidungen mit der Frage der Einholung einer DNA-Analyse im Vaterschaftsstreit befaßt. Er kam nach Darstellung des Meinungsstandes über den Beweiswert des herkömmlichen Bluttests einerseits und der DNA-Analyse andererseits sowohl in seiner Entscheidung 1 Ob 589/93 = EvBl 1994/85 (bei der eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit aufgrund der serologischen Begutachtung von 95,5 % ermittelt wurde) als auch in der Entscheidung 7 Ob 507/94 = EvBl 1995/4 (Vaterschaftswahrscheinlichkeit 99,4 %) zu dem Ergebnis, daß angesichts des nach der biostatischen Wahrscheinlichkeitsrechnung noch immer verbleibenden Irrtumsrisikos aus der Sicht des Rechtsanwenders keineswegs von vorneherein eine weitere Aufklärung - also der Ausschluß des Beklagten von der Vaterschaft oder umgekehrt bei dessen Nichtausschluß eine wesentliche Steigerung der Vaterschaftswahrscheinlichkeit - ausgeschlossen werden könne. Der Oberste Gerichtshof trug daher in beiden Fällen eine Ergänzung des erstinstanzlichen Verfahrens durch Vernehmung eines gerichtsärztlichen Sachverständigen über den Beweiswert der DNA-Analyse bzw darüber, ob deren Durchführung im konkreten Fall voraussichtlich zu einer weiteren Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes beitragen könne, auf; bei Bejahung dieser Fragen werde ein solches Gutachten im erforderlichen Umfang einzuholen und erneut über das Klagebegehren zu entscheiden sein.
Die in beiden Entscheidungen dargelegten Erwägungen, daß auch bei noch so hohen Wahrscheinlichkeitswerten aufgrund der serologischen Begutachtung nicht von vorneherein ausgeschlossen werden könne, daß die DNA-Analyse einen Ausschluß des Beklagten von der Vaterschaft erbringen könne, haben auch hier zu gelten. Der Wahrscheinlichkeitswert nach der herkömmlichen serologischen Begutachtungsmethode ist zwar im vorliegenden Fall noch höher als in den beiden Verfahren, die zu den zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes führten. Dessen ungeachtet bleibt auch bei einem denkbar hohen Wahrscheinlichkeitswert immer noch ein, wenn auch geringer, Unsicherheitsfaktor (vgl hiezu 1 Ob 643/90 = RZ 1991/11). Die Grenzziehung, bis zu welcher statistischen Wahrscheinlichkeit eine weitere, allenfalls zur Prüfung der Vaterschaft grundsätzlich zumindest gleichwertig geeigneten Methode ins Kalkül zu ziehen und ab welchem Wahrscheinlichkeitswert davon von vorneherein Abstand zu nehmen sein soll, erscheint daher problematisch und inkonsequent.Die in beiden Entscheidungen dargelegten Erwägungen, daß auch bei noch so hohen Wahrscheinlichkeitswerten aufgrund der serologischen Begutachtung nicht von vorneherein ausgeschlossen werden könne, daß die DNA-Analyse einen Ausschluß des Beklagten von der Vaterschaft erbringen könne, haben auch hier zu gelten. Der Wahrscheinlichkeitswert nach der herkömmlichen serologischen Begutachtungsmethode ist zwar im vorliegenden Fall noch höher als in den beiden Verfahren, die zu den zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes führten. Dessen ungeachtet bleibt auch bei einem denkbar hohen Wahrscheinlichkeitswert immer noch ein, wenn auch geringer, Unsicherheitsfaktor vergleiche hiezu 1 Ob 643/90 = RZ 1991/11). Die Grenzziehung, bis zu welcher statistischen Wahrscheinlichkeit eine weitere, allenfalls zur Prüfung der Vaterschaft grundsätzlich zumindest gleichwertig geeigneten Methode ins Kalkül zu ziehen und ab welchem Wahrscheinlichkeitswert davon von vorneherein Abstand zu nehmen sein soll, erscheint daher problematisch und inkonsequent.
In 1 Ob 2114/96f hat der Oberste Gerichtshof ebenfalls ausgeführt, daß die DNA-Analyse selbst unter Bedachtname auf die in der Wissenschaft angemeldeten Zweifel jedenfalls ein die herkömmlichen wissenschaftlichen Methoden ergänzendes Verfahren ist, weil sie nicht nur höchste Ausschlußchancen für Nichtväter, sondern, wenn der Belangte danach nicht auszuschließen ist, auch hohe Vaterschaftswahrscheinlichkeitswerte vermittelt. Selbst wenn auch mit dieser Methode ein 100 %iger positiver Vaterschaftsbeweis nicht möglich ist, gelingt es doch mit ihrer Hilfe, einen voll vertrauenswürdigen Vaterschaftsausschluß zuwege zu bringen. Die Entscheidung über den Beweiswert wissenschaftlicher Methoden der Vaterschaftsfeststellung ist von den Tatsacheninstanzen mit Hilfe sachverständiger Begutachtung zu lösen. In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren war vom Erstgericht allerdings bereits ein Gutachten über den Beweiswert der DNA-Analyse angeholt und aufgrund dessen von den Vorinstanzen für Obersten Gerichtshof bindend festgestellt worden, daß diese Analyse (im konkreten Fall) kein taugliches Mittel darstelle, um die bereits vorliegenden gutachtlichen Ergebnisse (ein unter Anwendung der sogenannten RFLP-Methode erstattetes Gutachten ergab bei Koordination mit einem serologischen Gutachten eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 99,99996 %) zu widerlegen, weil auch mit Hilfe der DNA-Methode ein 100 %ig positiver Vaterschaftsbeweis kaum möglich sei. Deshalb wurde in dem genannten Verfahren vom Obersten Gerichtshof ein Verstoß gegen den nach Artikel V Z 5 UEKindG gebotene Stoffsammlungspflicht dadurch, daß eine DNA-Analyse nicht geholt wurde, verneint.In 1 Ob 2114/96f hat der Oberste Gerichtshof ebenfalls ausgeführt, daß die DNA-Analyse selbst unter Bedachtname auf die in der Wissenschaft angemeldeten Zweifel jedenfalls ein die herkömmlichen wissenschaftlichen Methoden ergänzendes Verfahren ist, weil sie nicht nur höchste Ausschlußchancen für Nichtväter, sondern, wenn der Belangte danach nicht auszuschließen ist, auch hohe Vaterschaftswahrscheinlichkeitswerte vermittelt. Selbst wenn auch mit dieser Methode ein 100 %iger positiver Vaterschaftsbeweis nicht möglich ist, gelingt es doch mit ihrer Hilfe, einen voll vertrauenswürdigen Vaterschaftsausschluß zuwege zu bringen. Die Entscheidung über den Beweiswert wissenschaftlicher Methoden der Vaterschaftsfeststellung ist von den Tatsacheninstanzen mit Hilfe sachverständiger Begutachtung zu lösen. In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren war vom Erstgericht allerdings bereits ein Gutachten über den Beweiswert der DNA-Analyse angeholt und aufgrund dessen von den Vorinstanzen für Obersten Gerichtshof bindend festgestellt worden, daß diese Analyse (im konkreten Fall) kein taugliches Mittel darstelle, um die bereits vorliegenden gutachtlichen Ergebnisse (ein unter Anwendung der sogenannten RFLP-Methode erstattetes Gutachten ergab bei Koordination mit einem serologischen Gutachten eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 99,99996 %) zu widerlegen, weil auch mit Hilfe der DNA-Methode ein 100 %ig positiver Vaterschaftsbeweis kaum möglich sei. Deshalb wurde in dem genannten Verfahren vom Obersten Gerichtshof ein Verstoß gegen den nach Artikel römisch fünf Ziffer 5, UEKindG gebotene Stoffsammlungspflicht dadurch, daß eine DNA-Analyse nicht geholt wurde, verneint.
Im vorliegenden Fall wird daher im fortgesetzten Verfahren im Sinn der zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes eine Vernehmung eines gerichtsärztlichen Sachverständigen über den Beweiswert der DNA-Analyse insbesondere mit Rücksicht auf den vorliegenden Fall durchzuführen und erforderlichenfalls - je nach dem Ergebnis dieser Befragung - ein solches Gutachten einzuholen sein.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.