Es entspricht nun der ständigen Judikatur, dass bei einer Neubemessung von Unterhaltsansprüchen wegen Änderung der Verhältnisse diese nicht völlig losgelöst von einer bestehenden vergleichsweisen Regelung und der in ihr zum Ausdruck kommenden Konkretisierung der Bemessungsgrundsätze erfolgen soll (vgl RIS-Justiz RS0019018 = EFSlg 27.503, EvBl 1984/151, 608, RZ 1992/49, 125 = SZ 64/135; RZ 1992/58, 124; EFSlg 83.701; EFSlg 86.695; Schwimann, Unterhaltsrecht2, 100; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 310 f). Andererseits wurde dann, wenn sich nicht bloß Einkommensverhältnisse, sondern auch weitere für die Unterhaltsbemessung maßgebliche Umstände ändern, eine Neubemessung losgelöst von der bestehenden vergleichsweisen RegelungEs entspricht nun der ständigen Judikatur, dass bei einer Neubemessung von Unterhaltsansprüchen wegen Änderung der Verhältnisse diese nicht völlig losgelöst von einer bestehenden vergleichsweisen Regelung und der in ihr zum Ausdruck kommenden Konkretisierung der Bemessungsgrundsätze erfolgen soll vergleiche RIS-Justiz RS0019018 = EFSlg 27.503, EvBl 1984/151, 608, RZ 1992/49, 125 = SZ 64/135; RZ 1992/58, 124; EFSlg 83.701; EFSlg 86.695; Schwimann, Unterhaltsrecht2, 100; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 310 f). Andererseits wurde dann, wenn sich nicht bloß Einkommensverhältnisse, sondern auch weitere für die Unterhaltsbemessung maßgebliche Umstände ändern, eine Neubemessung losgelöst von der bestehenden vergleichsweisen Regelung
vorgenommen (vgl RIS-Justiz RS0047471 = ÖBA 1992, 157 uva, nochvorgenommen vergleiche RIS-Justiz RS0047471 = ÖBA 1992, 157 uva, noch
weitergehend RIS-Justiz RS0047529 = EFSlg 19.542, EFSlg 35.075, RZ
1992/58, 154 uva). Im Einzelfall ist regelmäßig entscheidend, was die Parteien mit ihrem Unterhaltsvergleich für die Zukunft regeln wollten (vgl so ausführlich OGH 18. 12. 1998, 6 Ob 307/98d = ÖA 1999, 127 = EFSlg 86.695 mwN ähnlich Schwimann aaO, 100). Nur daraus kann erschlossen werden, ob die besondere Relation des Unterhaltes zum Gesamteinkommen trotz der Änderung beibehalten werden soll.1992/58, 154 uva). Im Einzelfall ist regelmäßig entscheidend, was die Parteien mit ihrem Unterhaltsvergleich für die Zukunft regeln wollten vergleiche so ausführlich OGH 18. 12. 1998, 6 Ob 307/98d = ÖA 1999, 127 = EFSlg 86.695 mwN ähnlich Schwimann aaO, 100). Nur daraus kann erschlossen werden, ob die besondere Relation des Unterhaltes zum Gesamteinkommen trotz der Änderung beibehalten werden soll.
Regelmäßig ist aber nicht davon auszugehen, dass die Parteien des Unterhaltsvergleiches auch dann, wenn sich der Unterhaltsanspruch der Kinder aus erster Ehe durch das Hinzutreten von weiteren Unterhaltsansprüchen aus der zweiten Ehe verringern sollte, beabsichtigten, noch eine - weitere - Verringerung aus der Relation aus dem bisherigen Unterhaltsvergleich aufrechtzuerhalten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Parteien an dem allgemeinen Grundsatz orientieren, wonach die Unterhaltsansprüche von Kindern aus zwei oder mehreren Ehen gleichrangig sind (vgl RIS-Justiz RS0047387 = RZ 1992/24, 69 uva). Es sind die Unterhaltsansprüche der Kinder aus erster Ehe dann unabhängig von der bisherigen Vergleichsrelation zu bemessen, wenn diese Unterhaltsansprüche wegen des Hinzutretens von Unterhaltsansprüchen aus der zweiten Ehe gemindert werden sollten. Nur dann, wenn diese Unterhaltsansprüche aus der zweiten Ehe nicht als Grund für eine Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung herangezogen werden, bieten sie auch keinen Anlass von der im Unterhaltsvergleich festgelegten Relation abzuweichen (vgl EFSlg 83.702).Regelmäßig ist aber nicht davon auszugehen, dass die Parteien des Unterhaltsvergleiches auch dann, wenn sich der Unterhaltsanspruch der Kinder aus erster Ehe durch das Hinzutreten von weiteren Unterhaltsansprüchen aus der zweiten Ehe verringern sollte, beabsichtigten, noch eine - weitere - Verringerung aus der Relation aus dem bisherigen Unterhaltsvergleich aufrechtzuerhalten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Parteien an dem allgemeinen Grundsatz orientieren, wonach die Unterhaltsansprüche von Kindern aus zwei oder mehreren Ehen gleichrangig sind vergleiche RIS-Justiz RS0047387 = RZ 1992/24, 69 uva). Es sind die Unterhaltsansprüche der Kinder aus erster Ehe dann unabhängig von der bisherigen Vergleichsrelation zu bemessen, wenn diese Unterhaltsansprüche wegen des Hinzutretens von Unterhaltsansprüchen aus der zweiten Ehe gemindert werden sollten. Nur dann, wenn diese Unterhaltsansprüche aus der zweiten Ehe nicht als Grund für eine Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung herangezogen werden, bieten sie auch keinen Anlass von der im Unterhaltsvergleich festgelegten Relation abzuweichen vergleiche EFSlg 83.702).
Da hier aber der unterhaltspflichtige Vater die Unterhaltsverpflichtungen aus seiner zweiten Ehe als Grund für die Herabsetzung des Unterhaltsanspruches geltend gemacht hat, wird daher der Anspruch dieser mj Kinder aus erster Ehe nach den allgemeinen Grundsätzen losgelöst von der im Unterhaltsvergleich festgelegten Relation zu berechnen sein.
Zufolge der nach § 16 Abs 4 AußStrG maßgeblichen Regelung des § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO wird diese Berechnung vom Rekursgericht vorzunehmen sein. Dazu ist das Verfahren an das Rekursgericht zurückzuverweisen.Zufolge der nach Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG maßgeblichen Regelung des Paragraph 510, Absatz eins, letzter Satz ZPO wird diese Berechnung vom Rekursgericht vorzunehmen sein. Dazu ist das Verfahren an das Rekursgericht zurückzuverweisen.