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Entscheidung 7 Ob 241/10g×

Entscheidung 7 Ob 241/10g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0041315 Rechtssatz 30.04.1957Zivilrecht
Grundsätzlich wirkt das Urteil gegen den Haftpflichtversicherten im Haftpflichtprozeß noch nicht gegen den Versicherer, es sei denn, daß sich der Versicherer am Prozeß beteiligt hat oder vergeblich zur Intervention aufgefordert worden ist.
RS0065814 Rechtssatz 04.09.1975Zivilrecht
Der Versicherungsnehmer kann bei berechtigten Haftpflichtforderungen eines Dritten nur Zahlung des Versicherers an diesen Dritten, nicht an sich selbst, verlangen.
RS0080603 Rechtssatz 14.07.1993Zivilrecht
Der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers verwandelt sich in einen Zahlungsanspruch, wenn der Versicherungsnehmer den Dritten befriedigt oder der Anspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt wurde.
RS0080609 Rechtssatz 05.03.1992Zivilrecht
§ 154 Abs 1 VersVG enthält keine Sondervorschriften für das Fälligwerden des einheitlichen Deckungsanspruches aus der Haftpflichtversicherung, sondern ordnet an, wann der primär gar nicht auf eine Geldleistung gerichtete Befreiungsanspruch in einen Zahlungs …
RS0080612 Rechtssatz 26.06.1986Zivilrecht
Ein Anerkenntnis im Sinne dieser Obliegenheit ist jede Handlung oder Äußerung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Geschädigten, aus dem sich das Bewußtsein von dem Bestehen eines Anspruches unzweideutig ergibt. Befriedigung ist jede Leistung, die die Ans …
RS0080766 Rechtssatz 15.12.1977Zivilrecht
§ 156 Abs 1 VersVG will Verfügungen zu Lasten des geschädigten Dritten ausschließen, doch liegt eine solche nicht vor, wenn der Dritte der Auszahlung des Schadensbetrages an den Versicherungsnehmer ausdrücklich zugestimmt hat.
RS0081040 Rechtssatz 22.09.1983Zivilrecht
Solange der Haftpflichtversicherte den Haftpflichtgläubiger nicht selbst befriedigt hat, ist der Haftpflichtversicherer weder verpflichtet noch berechtigt, zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten an den Versicherten selbst zu zahlen. Der Haftpflichtversicher …