Entscheidung 7 Ob 242/04w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.10.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kinder Paul Christoffer Theodor W*****, David Alexander Ferdinand W*****, und Max Christian Johannes W***** , über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Ulf W*****, vertreten durch Dr. Andrea König, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 5. August 2004, GZ 21 R 306/04b-531, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters bekämpft ausschließlich die allein den Vorinstanzen vorbehaltene Würdigung der Beweise und ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Ein Abänderungsantrag gemäß § 508 Abs 1 ZPO ist im außerstreitigen Obsorgeverfahren nicht vorgesehen.Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters bekämpft ausschließlich die allein den Vorinstanzen vorbehaltene Würdigung der Beweise und ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Ein Abänderungsantrag gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO ist im außerstreitigen Obsorgeverfahren nicht vorgesehen.
Anmerkung
E74754
7Ob242.04w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00242.04W.1020.000
Dokumentnummer
JJT_20041020_OGH0002_0070OB00242_04W0000_000