Begründung:
Die Klägerin und Widerbeklagte (in der Folge: Klägerin) begehrt die Scheidung aus dem Alleinverschulden des Beklagten und Widerklägers (in der Folge: Beklagter) mit der Begründung, dass er sich ihr gegenüber lieblos und aggressiv verhalten habe. Er habe sie am 8. 1. 2006 so geschlagen, dass sie schwere Verletzungen erlitten habe. Den Beklagten treffe das Alleinverschulden an der Zerrüttung der Ehe. Der Beklagte begehrt in der Widerklage die Scheidung aus dem Alleinverschulden der Klägerin. Sie sei lieblos gewesen und habe mutwillig die häusliche Lebensgemeinschaft verlassen. Die Parteien bestritten wechselseitig das Klagsvorbringen.
Die Klägerin war im erstinstanzlichen Verfahren zunächst anwaltlich vertreten. Sie erschien ladungsgemäß mit ihrem Rechtsvertreter zur Tagsatzung vom 4. 5. 2006, wurde jedoch nicht vernommen. Zur Tagsatzung vom 23. 10. 2006 erschien sie nicht. Sie wurde von ihrem Rechtsvertreter entschuldigt, ohne dass er einen konkreten Grund angeben konnte, warum die Klägerin nicht erschienen war. Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2006 teilte der Klagevertreter mit, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst werde. Die Klägerin wurde zur nächsten Tagsatzung vom 1. 2. 2007 neuerlich geladen. Mit Fax von diesem Tag vor Beginn der Tagsatzung entschuldigte sich die Klägerin damit, dass sie erst am 31. 1. 2007 nach Innsbruck gekommen sei, sie über kein Auto verfüge und es ihr daher nicht möglich sei, zu dem Termin pünktlich zu erscheinen. Die Tagsatzung wurde erstreckt. Das Erstgericht lud die Klägerin zur Tagsatzung vom 19. 3. 2007 mit RSa und dem Beisatz: „Für den Fall Ihres Nichterscheinens kann ohne Sie verhandelt werden und ein der (Wider-)Klage entsprechendes Urteil ergehen (§ 381 ZPO)." Die Ladung wurde durch Hinterlegung am 15. 2. 2007 zugestellt (erster Zustellversuch: 14. 2. 2007; 2.Die Klägerin war im erstinstanzlichen Verfahren zunächst anwaltlich vertreten. Sie erschien ladungsgemäß mit ihrem Rechtsvertreter zur Tagsatzung vom 4. 5. 2006, wurde jedoch nicht vernommen. Zur Tagsatzung vom 23. 10. 2006 erschien sie nicht. Sie wurde von ihrem Rechtsvertreter entschuldigt, ohne dass er einen konkreten Grund angeben konnte, warum die Klägerin nicht erschienen war. Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2006 teilte der Klagevertreter mit, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst werde. Die Klägerin wurde zur nächsten Tagsatzung vom 1. 2. 2007 neuerlich geladen. Mit Fax von diesem Tag vor Beginn der Tagsatzung entschuldigte sich die Klägerin damit, dass sie erst am 31. 1. 2007 nach Innsbruck gekommen sei, sie über kein Auto verfüge und es ihr daher nicht möglich sei, zu dem Termin pünktlich zu erscheinen. Die Tagsatzung wurde erstreckt. Das Erstgericht lud die Klägerin zur Tagsatzung vom 19. 3. 2007 mit RSa und dem Beisatz: „Für den Fall Ihres Nichterscheinens kann ohne Sie verhandelt werden und ein der (Wider-)Klage entsprechendes Urteil ergehen (Paragraph 381, ZPO)." Die Ladung wurde durch Hinterlegung am 15. 2. 2007 zugestellt (erster Zustellversuch: 14. 2. 2007; 2.
Zustellversuch und Beginn der Abholfrist: 15. 2. 2007). Die Sendung wurde nicht behoben. Die Klägerin erschien zur Tagsatzung vom 19. 3. 2007 nicht. Das Erstgericht ging davon aus, dass die Zustellung der Ladung ausgewiesen sei, vernahm den Beklagten und schloss die Verhandlung.
Das Erstgericht schied die Ehe der Streitteile aus dem Alleinverschulden der Klägerin und legte dem Urteil mangels gegenteiliger Beweisergebnisse den Sachverhalt zugrunde, der der Aussage des Beklagten entsprach. Die Klägerin habe den Beklagten (nicht umgekehrt) geschlagen. Sie habe ihm ihre Einstellungen aufgezwungen und die Ehewohnung grundlos verlassen. Auf Grund ihres Verhaltens sei die Ehe für den Beklagten unheilbar zerrüttet. Das Urteil wurde der Klägerin am 4. 4. 2007 zugestellt. Die von ihr innerhalb der Berufungsfrist beantragte Verfahrenshilfe wurde bewilligt. In der Berufung machte die Klägerin unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend, dass sie unverschuldet der Tagsatzung vom 19. 3. 2007 ferngeblieben sei. Es sei ihr keine Möglichkeit geboten worden, ihr Vorbringen unter Beweis zu stellen, weil ihr die Ladung nicht (rechtzeitig) zugegangen sei. Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liege nicht vor. Eine Vorgangsweise nach § 87 GOG sei im streitigen Scheidungsverfahren nur anwendbar, wenn das persönliche Erscheinen einer Partei zur Klärung amtswegig zu ermittelnder Umstände unbedingt erforderlich sei, also nicht zur bloßen Beweisaufnahme. Mit der Bestimmung des § 460 Z 1 ZPO habe der Gesetzgeber nicht einer aussageunwilligen Partei, die das Verfahren verzögern wolle, zu einem Verfahrensmangel im Rechtsmittelverfahren verhelfen wollen. Der Klägerin sei bereits mehrmals die Möglichkeit geboten worden, als Partei auszusagen, sodass das Gericht zu Recht das Fernbleiben nach § 381 ZPO gewürdigt habe. Das Erstgericht sei nicht verhalten gewesen, die Tagsatzung neuerlich zu erstrecken. Im Übrigen übernahm das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen als unbedenklich und bestätigte das angefochtene Urteil.Das Erstgericht schied die Ehe der Streitteile aus dem Alleinverschulden der Klägerin und legte dem Urteil mangels gegenteiliger Beweisergebnisse den Sachverhalt zugrunde, der der Aussage des Beklagten entsprach. Die Klägerin habe den Beklagten (nicht umgekehrt) geschlagen. Sie habe ihm ihre Einstellungen aufgezwungen und die Ehewohnung grundlos verlassen. Auf Grund ihres Verhaltens sei die Ehe für den Beklagten unheilbar zerrüttet. Das Urteil wurde der Klägerin am 4. 4. 2007 zugestellt. Die von ihr innerhalb der Berufungsfrist beantragte Verfahrenshilfe wurde bewilligt. In der Berufung machte die Klägerin unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend, dass sie unverschuldet der Tagsatzung vom 19. 3. 2007 ferngeblieben sei. Es sei ihr keine Möglichkeit geboten worden, ihr Vorbringen unter Beweis zu stellen, weil ihr die Ladung nicht (rechtzeitig) zugegangen sei. Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liege nicht vor. Eine Vorgangsweise nach Paragraph 87, GOG sei im streitigen Scheidungsverfahren nur anwendbar, wenn das persönliche Erscheinen einer Partei zur Klärung amtswegig zu ermittelnder Umstände unbedingt erforderlich sei, also nicht zur bloßen Beweisaufnahme. Mit der Bestimmung des Paragraph 460, Ziffer eins, ZPO habe der Gesetzgeber nicht einer aussageunwilligen Partei, die das Verfahren verzögern wolle, zu einem Verfahrensmangel im Rechtsmittelverfahren verhelfen wollen. Der Klägerin sei bereits mehrmals die Möglichkeit geboten worden, als Partei auszusagen, sodass das Gericht zu Recht das Fernbleiben nach Paragraph 381, ZPO gewürdigt habe. Das Erstgericht sei nicht verhalten gewesen, die Tagsatzung neuerlich zu erstrecken. Im Übrigen übernahm das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen als unbedenklich und bestätigte das angefochtene Urteil.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin mit einem Abänderungsantrag, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in der ihm vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.