Der nur gegen den abändernden Teil dieser Entscheidung vom Beklagten erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig; der von der Klägerin in der Revisionsrekursbeantwortung erhobene Ordinationsantrag nach § 28 JN ist nicht berechtigt.Der nur gegen den abändernden Teil dieser Entscheidung vom Beklagten erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig; der von der Klägerin in der Revisionsrekursbeantwortung erhobene Ordinationsantrag nach Paragraph 28, JN ist nicht berechtigt.
Im vorliegenden Fall wurde die Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichtes von der Klägerin mangels anderer Zuständigkeitsvoraussetzungen auf die widerlegte Behauptung, der im Ausland lebende Beklagte verfüge im Inland über ein ausreichendes Vermögen, das die Heranziehung des Gerichtsstandes nach § 99 Abs 1 JN erlaube, gestützt. Der Beklagte begründete seine Unzuständigkeitseinrede mit der Behauptung, daß dieser Gerichtsstand mangels ihm zurechenbaren Vermögens im Inland nicht gegeben sei und beantragte deshalb in der Klagebeantwortung, die Klage mangels Vorliegens der Prozeßvoraussetzung der inländischen Gerichtsbarkeit bzw der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes zurückzuweisen.Im vorliegenden Fall wurde die Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichtes von der Klägerin mangels anderer Zuständigkeitsvoraussetzungen auf die widerlegte Behauptung, der im Ausland lebende Beklagte verfüge im Inland über ein ausreichendes Vermögen, das die Heranziehung des Gerichtsstandes nach Paragraph 99, Absatz eins, JN erlaube, gestützt. Der Beklagte begründete seine Unzuständigkeitseinrede mit der Behauptung, daß dieser Gerichtsstand mangels ihm zurechenbaren Vermögens im Inland nicht gegeben sei und beantragte deshalb in der Klagebeantwortung, die Klage mangels Vorliegens der Prozeßvoraussetzung der inländischen Gerichtsbarkeit bzw der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes zurückzuweisen.
Voraussetzung für eine Klagsführung bei einem österreichischen Prozeßgericht ist entweder das Vorliegen eines auf den Beklagten zutreffenden Zuständigkeitstatbestandes oder, wenn ein solcher nicht vorliegt, die Bestimmung eines österreichischen Gerichtes nach § 28 JN über Antrag des Klägers, bei dem diese Klage einzubringen ist, durch den Obersten Gerichtshof (vgl Mayr in Rechberger ZPO vor § 28 JN Rz 1 mwN). In beiden Fällen muß darüberhinaus noch die inländische Gerichtsbarkeit gegeben sein. Während bei Vorliegen der Voraussetzungen des geltend gemachten Zuständigkeitstatbestandes das angerufene Erstgericht zur Überprüfung dieser Frage vorerst zuständig ist und meritorisch zu überprüfen hat, ob eine ausreichende inländische Nahebeziehung und damit die inländische Gerichtsbarkeit vorliegt (vgl SZ 55/95 = JBl 1983, 541 = ZfRV 1983, 147), ist für die Bestimmung eines österreichischen Gerichtes durch den Obersten Gerichtshof nach § 28 JN das Vorliegen einer ausreichenden Inlandsbeziehung im Sinne der Z 1 und 2 der zitierten Bestimmung Voraussetzung. Besteht eine ausreichende inländische Nahebeziehung und fehlt es an einem inländischen Gerichtsstand, so hat § 28 JN - sofern dessen Voraussetzungen gegeben sind - Abhilfe zu schaffen (vgl Mayr aaO Rz 4 mwN). Die Ordination ist nur für eine bestimmte Rechtssache möglich, dem Antrag ist daher in der Regel die Klage beizulegen (vgl Mayr aaO Rz 7 mwN).Voraussetzung für eine Klagsführung bei einem österreichischen Prozeßgericht ist entweder das Vorliegen eines auf den Beklagten zutreffenden Zuständigkeitstatbestandes oder, wenn ein solcher nicht vorliegt, die Bestimmung eines österreichischen Gerichtes nach Paragraph 28, JN über Antrag des Klägers, bei dem diese Klage einzubringen ist, durch den Obersten Gerichtshof vergleiche Mayr in Rechberger ZPO vor Paragraph 28, JN Rz 1 mwN). In beiden Fällen muß darüberhinaus noch die inländische Gerichtsbarkeit gegeben sein. Während bei Vorliegen der Voraussetzungen des geltend gemachten Zuständigkeitstatbestandes das angerufene Erstgericht zur Überprüfung dieser Frage vorerst zuständig ist und meritorisch zu überprüfen hat, ob eine ausreichende inländische Nahebeziehung und damit die inländische Gerichtsbarkeit vorliegt vergleiche SZ 55/95 = JBl 1983, 541 = ZfRV 1983, 147), ist für die Bestimmung eines österreichischen Gerichtes durch den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 28, JN das Vorliegen einer ausreichenden Inlandsbeziehung im Sinne der Ziffer eins und 2 der zitierten Bestimmung Voraussetzung. Besteht eine ausreichende inländische Nahebeziehung und fehlt es an einem inländischen Gerichtsstand, so hat Paragraph 28, JN - sofern dessen Voraussetzungen gegeben sind - Abhilfe zu schaffen vergleiche Mayr aaO Rz 4 mwN). Die Ordination ist nur für eine bestimmte Rechtssache möglich, dem Antrag ist daher in der Regel die Klage beizulegen vergleiche Mayr aaO Rz 7 mwN).
Im vorliegenden Fall ergab sich, daß die Voraussetzungen des § 99 Abs 1 JN beim Beklagten nicht vorliegen und das angerufene Erstgericht daher örtlich unzuständig ist. Die Frage einer hinreichenden inländischen Nahebeziehung zur Überprüfung, ob die inländische Gerichtsbarkeit vorliegt, war mangels einer Anrufbarkeit des Landesgerichtes Steyr daher nicht mehr weiter zu untersuchen. Der Ausspruch des Rekursgerichtes, daß der Einwand des Beklagten der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit zurückgewiesen werde, erweist sich daher als überflüssig. Dem Beklagten fehlt es jedoch an der erforderlichen Beschwer für sein Rechtsmittel, nachdem die wider ihn erhobene Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit nunmehr rechtskräftig zurückgewiesen worden ist und damit seinem Rechtsschutzanspruch vollinhaltlich stattgegeben wurde. Nach ständiger Rechtsprechung und überwiegende Lehre setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse, voraus, ist es doch nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, rein theoretische Fragen zu entscheiden. Nach Rechtsprechung und herrschender Auffassung muß die Beschwer sowohl bei Einlangen des Rechtsmittels als auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vorliegen; fällt sie nach dem Einlangen des Rechtsmittels weg, dann ist das ursprünglich zulässige Rechtsmittel zurückzuweisen. Im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidungen der Gerichte zweiter Instanz kann das Interesse an der Beseitigung eines Kostenausspruches nicht die für ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof erforderliche Beschwer begründen (vgl Kodek in Rechberger ZPO vor § 461 Rz 9 mwN).Im vorliegenden Fall ergab sich, daß die Voraussetzungen des Paragraph 99, Absatz eins, JN beim Beklagten nicht vorliegen und das angerufene Erstgericht daher örtlich unzuständig ist. Die Frage einer hinreichenden inländischen Nahebeziehung zur Überprüfung, ob die inländische Gerichtsbarkeit vorliegt, war mangels einer Anrufbarkeit des Landesgerichtes Steyr daher nicht mehr weiter zu untersuchen. Der Ausspruch des Rekursgerichtes, daß der Einwand des Beklagten der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit zurückgewiesen werde, erweist sich daher als überflüssig. Dem Beklagten fehlt es jedoch an der erforderlichen Beschwer für sein Rechtsmittel, nachdem die wider ihn erhobene Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit nunmehr rechtskräftig zurückgewiesen worden ist und damit seinem Rechtsschutzanspruch vollinhaltlich stattgegeben wurde. Nach ständiger Rechtsprechung und überwiegende Lehre setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse, voraus, ist es doch nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, rein theoretische Fragen zu entscheiden. Nach Rechtsprechung und herrschender Auffassung muß die Beschwer sowohl bei Einlangen des Rechtsmittels als auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vorliegen; fällt sie nach dem Einlangen des Rechtsmittels weg, dann ist das ursprünglich zulässige Rechtsmittel zurückzuweisen. Im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidungen der Gerichte zweiter Instanz kann das Interesse an der Beseitigung eines Kostenausspruches nicht die für ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof erforderliche Beschwer begründen vergleiche Kodek in Rechberger ZPO vor Paragraph 461, Rz 9 mwN).
Geht man von einer in Rechtskraft erwachsenen Zurückweisung der Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit des angerufenen Landesgerichtes Steyr aus - die klagende Partei hat ja diese Entscheidung nicht bekämpft -, so liegt im vorliegenden Fall die für eine Ordination nach § 28 JN erforderliche Klagsschrift nicht vor, weshalb der in der Revisionsrekursbeantwortung erhobene Ordinationsantrag der klagenden Partei schon aus diesem Grund abzuweisen war. Im übrigen liegt aber auch kein Anlaß für eine Ordination vor. Der Beklagte wohnt in New York und verfügt nach der Aktenlage in Österreich über kein Vermögen. Welche Hindernisse einer Klagsführung gegen ihn in New York bestehen und warum ein dort zu erwirkender Titel dort nicht vollstreckbar sein sollte, wurde von der klagenden Partei weder dargetan, noch ist dies einsichtig. Einer Überprüfung der Frage, ob der vorliegende Sachverhalt der inländischen Gerichtsbarkeit zuzuordnen wäre, bedurfte es daher nicht.Geht man von einer in Rechtskraft erwachsenen Zurückweisung der Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit des angerufenen Landesgerichtes Steyr aus - die klagende Partei hat ja diese Entscheidung nicht bekämpft -, so liegt im vorliegenden Fall die für eine Ordination nach Paragraph 28, JN erforderliche Klagsschrift nicht vor, weshalb der in der Revisionsrekursbeantwortung erhobene Ordinationsantrag der klagenden Partei schon aus diesem Grund abzuweisen war. Im übrigen liegt aber auch kein Anlaß für eine Ordination vor. Der Beklagte wohnt in New York und verfügt nach der Aktenlage in Österreich über kein Vermögen. Welche Hindernisse einer Klagsführung gegen ihn in New York bestehen und warum ein dort zu erwirkender Titel dort nicht vollstreckbar sein sollte, wurde von der klagenden Partei weder dargetan, noch ist dies einsichtig. Einer Überprüfung der Frage, ob der vorliegende Sachverhalt der inländischen Gerichtsbarkeit zuzuordnen wäre, bedurfte es daher nicht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO. Da die klagende Partei in ihrer Rechtsmittelbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses des Beklagten hinwies, konnten ihr für diesen Schriftsatz keine Kosten zuerkannt werden.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO. Da die klagende Partei in ihrer Rechtsmittelbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses des Beklagten hinwies, konnten ihr für diesen Schriftsatz keine Kosten zuerkannt werden.