Der gegen diese Entscheidung von Dr.Manfred Schreiber erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.
Die der Witwe auferlegte Stiftungsgründung stellt sich inhaltlich als uneigentliches Substitutionslegat dar (vgl Welser in Rummel ABGB2 Rz 4 zu § 652).Die der Witwe auferlegte Stiftungsgründung stellt sich inhaltlich als uneigentliches Substitutionslegat dar vergleiche Welser in Rummel ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 652,).
Mit seinem Rechtsmittel bekämpft Dr.Manfred Schreiber vor allem die
Rekurslegitimation der Finanzprokuratur. Diese Legitimation ergibt
sich jedoch unzweifelhaft aus § 1 Abs 3 ProkG (wonach die Prokuratur
unter anderem berufen ist, zum Schutz öffentlicher Interessen vor
allen Gerichten und Verwaltungsbehörden einzuschreiten, wenn ... die
Dringlichkeit des Falles ihr sofortiges Einschreiten erfordert, wobei
dies insbesondere für die Sicherung ... von frommen [gemeinnützigen]
Zuwendungen von Todes wegen gilt) iVm § 6 Abs 1 und § 7 Abs 4 Z 1 des
BG BGBl 11/1975 (§ 6 Abs 1: "Bei Stiftungen von Todes wegen hat das
Verlassenschaftsgericht von der letztwilligen Anordnung die
Finanzprokuratur zu verständigen; dieser obliegen ... die Vertretung
der Stiftung bis zur Bestellung eines Stiftungskurators"; § 7 Abs 4 Z 1: "Dem Stiftungskurator obliegen nachstehende Aufgaben: 1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Vertretung der Stiftung, sofern diese nicht der Finanzprokuratur obliegt") sowie in Verbindung mit den Entscheidungen EvBl 1972/183 und 351 (Rekursrecht des Nachlegatars im Abhandlungsverfahren, soweit eine Verfügung sein Vermächtnis betrifft). Da offensichtlich ein Nachlegat vorliegt - wie bereits ausgeführt wurde -, die Stiftung daher noch nicht existent ist, bedarf es auch keines Stiftungskurators; vertretungsbefugt ist jedenfalls die Finanzprokuratur.der Stiftung bis zur Bestellung eines Stiftungskurators"; Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins :, "Dem Stiftungskurator obliegen nachstehende Aufgaben: 1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Vertretung der Stiftung, sofern diese nicht der Finanzprokuratur obliegt") sowie in Verbindung mit den Entscheidungen EvBl 1972/183 und 351 (Rekursrecht des Nachlegatars im Abhandlungsverfahren, soweit eine Verfügung sein Vermächtnis betrifft). Da offensichtlich ein Nachlegat vorliegt - wie bereits ausgeführt wurde -, die Stiftung daher noch nicht existent ist, bedarf es auch keines Stiftungskurators; vertretungsbefugt ist jedenfalls die Finanzprokuratur.
Im übrigen ist der Revisionsrekurswerber auf die zutreffenden Ausführungen der zweiten Instanz zu verweisen, denen er nichts Stichhältiges entgegenzusetzen vermag (§ 510 Abs 3 ZPO, § 16 Abs 3 AußStrG).Im übrigen ist der Revisionsrekurswerber auf die zutreffenden Ausführungen der zweiten Instanz zu verweisen, denen er nichts Stichhältiges entgegenzusetzen vermag (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO, Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG).
Ob von der erblasserischen Witwe die ererbten Vermögenswerte zu einer Stiftungsgründung herangezogen werden, obliegt ihrem Willen. Ein Kollisionsfall ist nicht gegeben.
Da im vorliegenden Fall keine Rekursbeantwortung vorgesehen ist, war die von der Finanzprokuratur erstattete Rechtsmittelgegenschrift als unzulässig zurückzuweisen.