Entscheidung 7 Ob 243/06w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.10.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Ablehnungssache des Ernst F*****, betreffend das Sachwalterschaftsverfahren 8 P 21/01h des Bezirksgerichtes Judenburg, über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 25. August 2006, GZ 3 R 213/06i-7, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Judenburg vom 25. Juli 2006, GZ 8 Nc 19/06a-4, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht hat den Beschluss des Erstgerichtes, mit dem der Antrag des Betroffenen auf Ablehnung des Richters des Bezirksgerichtes Mag. Gerald G***** „abgewiesen" wurde, bestätigt. Der gegen diese Entscheidung vom Betroffenen (Ablehnungswerber) erhobene „außerordentliche" Revisionsrekurs ist absolut unzulässig:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 24 Abs 2 JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen deren Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Die Bestimmung regelt nach herrschender Meinung die Zulässigkeit von Rechtsmitteln in Ablehnungssachen abschließend (Ballon in Fasching/Konecny ZPO2 I § 24 JN Rz 8 mwN). Daher ist gegen die Entscheidung zweiter Instanz, mit der die Zurückweisung („Abweisung") eines Ablehnungsantrages nach - wie hierNach Paragraph 24, Absatz 2, JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen deren Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Die Bestimmung regelt nach herrschender Meinung die Zulässigkeit von Rechtsmitteln in Ablehnungssachen abschließend (Ballon in Fasching/Konecny ZPO2 römisch eins Paragraph 24, JN Rz 8 mwN). Daher ist gegen die Entscheidung zweiter Instanz, mit der die Zurückweisung („Abweisung") eines Ablehnungsantrages nach - wie hier
inhaltlicher Prüfung bestätigt wurde, nach ständiger Rechtsprechung
auch in Außerstreitverfahren - kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS-Justiz RS0074402; RS0098751).
Wie schon das Rekursgericht zutreffend hingewiesen hat, ist dessen Entscheidung demnach jedenfalls unanfechtbar. Das Rechtsmittel des Ablehnungswerbers muss daher ohne jede sachliche Prüfung zurückgewiesen werden.
Im Hinblick auf die absolute Unzulässigkeit des Rechtsmittels erübrigt sich ein Auftrag, den Revisionsrekurs durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt zu verbessern.
Anmerkung
E82828
7Ob243.06w
Schlagworte
Kennung XPUBL
Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in
EFSlg 114.732 = EFSlg 114.737
XPUBLEND
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00243.06W.1023.000
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2009
Dokumentnummer
JJT_20061023_OGH0002_0070OB00243_06W0000_000
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