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Entscheidung 7 Ob 243/06w×

Entscheidung 7 Ob 243/06w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob243/06w

Entscheidungsdatum

23.10.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Ablehnungssache des Ernst F*****, betreffend das Sachwalterschaftsverfahren 8 P 21/01h des Bezirksgerichtes Judenburg, über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 25. August 2006, GZ 3 R 213/06i-7, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Judenburg vom 25. Juli 2006, GZ 8 Nc 19/06a-4, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hat den Beschluss des Erstgerichtes, mit dem der Antrag des Betroffenen auf Ablehnung des Richters des Bezirksgerichtes Mag. Gerald G***** „abgewiesen" wurde, bestätigt. Der gegen diese Entscheidung vom Betroffenen (Ablehnungswerber) erhobene „außerordentliche" Revisionsrekurs ist absolut unzulässig:

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 24, Absatz 2, JN findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen deren Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Die Bestimmung regelt nach herrschender Meinung die Zulässigkeit von Rechtsmitteln in Ablehnungssachen abschließend (Ballon in Fasching/Konecny ZPO2 römisch eins Paragraph 24, JN Rz 8 mwN). Daher ist gegen die Entscheidung zweiter Instanz, mit der die Zurückweisung („Abweisung") eines Ablehnungsantrages nach - wie hier

  • Strichaufzählung
    inhaltlicher Prüfung bestätigt wurde, nach ständiger Rechtsprechung
  • Strichaufzählung
    auch in Außerstreitverfahren - kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RIS-Justiz RS0074402; RS0098751).
Wie schon das Rekursgericht zutreffend hingewiesen hat, ist dessen Entscheidung demnach jedenfalls unanfechtbar. Das Rechtsmittel des Ablehnungswerbers muss daher ohne jede sachliche Prüfung zurückgewiesen werden.
Im Hinblick auf die absolute Unzulässigkeit des Rechtsmittels erübrigt sich ein Auftrag, den Revisionsrekurs durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt zu verbessern.

Anmerkung

E82828 7Ob243.06w

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 114.732 = EFSlg 114.737 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00243.06W.1023.000

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20061023_OGH0002_0070OB00243_06W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung