Aus der Begründung:
Die Rechtsmittelwerber führen aus, daß die Beteiligung einer ausländischen Gesellschaft m. b. H. an einer inländischen Personengesellschaft kein Geschäft im Sinne des § 107 GesmbHG. sei, da nach dieser Gesetzesstelle unter Geschäften nur jene zu verstehen seien, die im Rahmen des normalen und gewöhnlichen Geschäftsbetriebes regelmäßig wiederkehren. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seinen Entscheidungen vom 17. Juli 1906 (A Cl. Nr. 2589) und vom 16. November 1938 (DREvBl. 1939 Nr. 45) die Rechtsansicht vertreten, daß eine ausländische (deutsche) Gesellschaft m. b. H. nur dann Mitglied einer inländischen Offenen Handelsgesellschaft sein kann, wenn sie gemäß § 107 GesmbHG. die Eintragung einer inländischen Niederlassung erwirkt hat. Der gleiche Rechtssatz ist auch für den Fall anzuwenden, daß eine ausländische Gesellschaft m. b. H. einer inländischen Kommanditgesellschaft als Komplementärin angehören will. Die Rekursausführungen sind nicht geeignet, von der Unrichtigkeit dieser Rechtsansicht zu überzeugen. Wie bereits das Rekursgericht ausgeführt hat, ist sowohl bei der Offenen Handelsgesellschaft als auch bei der Kommanditgesellschaft Rechtssubjekt nicht die Gesellschaft, sondern die Gesamtheit der Gesellschafter. Die Ansicht der Rekurswerber, die Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft m. b. H. bestehe nur in dem Eintritt in die Kommanditgesellschaft, diese einmalige Rechtshandlung könne nicht dem Betreiben von Geschäften gleichgesetzt werden, ist daher irrig, da die Gesellschaft m. b. H. in Wahrheit auch als Komplementärin der Kommanditgesellschaft ihre eigenen Geschäfte durchführt. Aus dem Rechtssatz der Entscheidung vom 23. April 1907 (A Cl. Nr. 2637), eine ausländische Aktiengesellschaft bedürfe zum Zwecke der Beteiligung an einer zu registrierenden inländischen Gesellschaft m. b. H. nicht der Zulassung zum inländischen Geschäftsbetrieb, kann nicht (wie dies Grünhut "Die Gesellschaft m. b. H. nach österreichischem Recht" [2] S. 81, Anmerkung, tut) eine Abkehr von der obzitierten Entscheidung (A Cl. Nr. 2589) abgeleitet werden, da ja die Gesellschaft m. b. H. eine juristische Person ist, die ein von ihren Mitgliedern verschiedenes Rechtssubjekt darstellt. Zum Unterschied davon ist der Komplementär einer Kommanditgesellschaft nicht etwa Geschäftsführer oder Vertreter einer neben ihm bestehenden juristischen Person. Rechtssubjekt ist vielmehr die Gesamtheit der Gesellschafter. Auch Dr. Gellis "Komm. zum GesmbHGes." S. 309 und Skerly "Das Gesetz über die Gesellschaft m. b. H."[2] S. 160 haben diese Unterscheidung unberücksichtigt gelassen, da sie den Eintritt der ausländischen Gesellschaft m. b. H. in eine inländische Gesellschaft ohne Unterscheidung bejaht haben, ob es sich um eine Personen- oder um eine Kapitalsgesellschaft handelt. Auch die Fragebeantwortung JMVBl. 1907 S. 109 geht davon aus, daß ausländische Gesellschaften m. b. H. für eine Mitgliedschaft an einer inländischen Gesellschaft m. b. H. oder Aktiengesellschaft nicht die Registrierung einer inländischen Niederlassung benötigen, weil das im Inland betriebene Unternehmen ein von der ausländischen Gesellschaft verschiedenes Rechtssubjekt darstellt. Pisko weist in seinem Lehrbuch (S. 478) darauf hin, daß der Oberste Gerichtshof in der Beteiligung einer ausländischen Gesellschaft m. b. H. oder Aktiengesellschaft an einer inländischen Offenen Handelsgesellschaft einen an die Voraussetzung des § 107 GesmbHG. gebundenen gewerbsmäßigen Geschäftsbetrieb im Inlande sieht.Die Rechtsmittelwerber führen aus, daß die Beteiligung einer ausländischen Gesellschaft m. b. H. an einer inländischen Personengesellschaft kein Geschäft im Sinne des Paragraph 107, GesmbHG. sei, da nach dieser Gesetzesstelle unter Geschäften nur jene zu verstehen seien, die im Rahmen des normalen und gewöhnlichen Geschäftsbetriebes regelmäßig wiederkehren. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seinen Entscheidungen vom 17. Juli 1906 (A Cl. Nr. 2589) und vom 16. November 1938 (DREvBl. 1939 Nr. 45) die Rechtsansicht vertreten, daß eine ausländische (deutsche) Gesellschaft m. b. H. nur dann Mitglied einer inländischen Offenen Handelsgesellschaft sein kann, wenn sie gemäß Paragraph 107, GesmbHG. die Eintragung einer inländischen Niederlassung erwirkt hat. Der gleiche Rechtssatz ist auch für den Fall anzuwenden, daß eine ausländische Gesellschaft m. b. H. einer inländischen Kommanditgesellschaft als Komplementärin angehören will. Die Rekursausführungen sind nicht geeignet, von der Unrichtigkeit dieser Rechtsansicht zu überzeugen. Wie bereits das Rekursgericht ausgeführt hat, ist sowohl bei der Offenen Handelsgesellschaft als auch bei der Kommanditgesellschaft Rechtssubjekt nicht die Gesellschaft, sondern die Gesamtheit der Gesellschafter. Die Ansicht der Rekurswerber, die Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft m. b. H. bestehe nur in dem Eintritt in die Kommanditgesellschaft, diese einmalige Rechtshandlung könne nicht dem Betreiben von Geschäften gleichgesetzt werden, ist daher irrig, da die Gesellschaft m. b. H. in Wahrheit auch als Komplementärin der Kommanditgesellschaft ihre eigenen Geschäfte durchführt. Aus dem Rechtssatz der Entscheidung vom 23. April 1907 (A Cl. Nr. 2637), eine ausländische Aktiengesellschaft bedürfe zum Zwecke der Beteiligung an einer zu registrierenden inländischen Gesellschaft m. b. H. nicht der Zulassung zum inländischen Geschäftsbetrieb, kann nicht (wie dies Grünhut "Die Gesellschaft m. b. H. nach österreichischem Recht" [2] S. 81, Anmerkung, tut) eine Abkehr von der obzitierten Entscheidung (A Cl. Nr. 2589) abgeleitet werden, da ja die Gesellschaft m. b. H. eine juristische Person ist, die ein von ihren Mitgliedern verschiedenes Rechtssubjekt darstellt. Zum Unterschied davon ist der Komplementär einer Kommanditgesellschaft nicht etwa Geschäftsführer oder Vertreter einer neben ihm bestehenden juristischen Person. Rechtssubjekt ist vielmehr die Gesamtheit der Gesellschafter. Auch Dr. Gellis "Komm. zum GesmbHGes." S. 309 und Skerly "Das Gesetz über die Gesellschaft m. b. H."[2] S. 160 haben diese Unterscheidung unberücksichtigt gelassen, da sie den Eintritt der ausländischen Gesellschaft m. b. H. in eine inländische Gesellschaft ohne Unterscheidung bejaht haben, ob es sich um eine Personen- oder um eine Kapitalsgesellschaft handelt. Auch die Fragebeantwortung JMVBl. 1907 S. 109 geht davon aus, daß ausländische Gesellschaften m. b. H. für eine Mitgliedschaft an einer inländischen Gesellschaft m. b. H. oder Aktiengesellschaft nicht die Registrierung einer inländischen Niederlassung benötigen, weil das im Inland betriebene Unternehmen ein von der ausländischen Gesellschaft verschiedenes Rechtssubjekt darstellt. Pisko weist in seinem Lehrbuch (S. 478) darauf hin, daß der Oberste Gerichtshof in der Beteiligung einer ausländischen Gesellschaft m. b. H. oder Aktiengesellschaft an einer inländischen Offenen Handelsgesellschaft einen an die Voraussetzung des Paragraph 107, GesmbHG. gebundenen gewerbsmäßigen Geschäftsbetrieb im Inlande sieht.