Aus der Begründung:
Mit Recht macht der Rekurs geltend, daß die Frage, ob die Klägerin gemäß § 1500 ABGB. gutgläubig lastenfreies Eigentum erworben habe und daher zu prüfen sei, ob eine allfällige Ersitzung auch seither wieder abgeschlossen werden konnte oder nicht, deshalb unerörtert bleiben könne, weil die Klägerin sich auf den gutgläubigen bücherlichen Erwerb nicht berufen hat. Die Klägerin hat lediglich behauptet, daß die Beklagten den bestrittenen Fahrtweg nicht ersessen haben und daß sie von der Benützung dieses Weges durch die Beklagten keine Kenntnis hatte. Sie hat aber nicht behauptet, daß die Ersitzung ihr gegenüber nicht wirksam werden konnte, weil sie im Vertrauen auf das Grundbuch die Liegenschaft erworben habe. Sie hat auch die für die Beurteilung eines solchen Sachverhaltes notwendigen Tatsachenbehauptungen nicht aufgestellt, so vor allem den Zeitpunkt ihres Rechtserwerbs nicht angegeben, so daß das Erstgericht, das sich lediglich mit der Klagsbehauptung, die Beklagten hätten eine solche Dienstbarkeit nicht ersessen, befaßte, keinen Grund hatte, Feststellungen in der Richtung eines Sachverhaltes nach § 1500 ABGB. zu treffen. Diesbezüglich ist das erstrichterliche Verfahren daher nicht mangelhaft geblieben.Mit Recht macht der Rekurs geltend, daß die Frage, ob die Klägerin gemäß Paragraph 1500, ABGB. gutgläubig lastenfreies Eigentum erworben habe und daher zu prüfen sei, ob eine allfällige Ersitzung auch seither wieder abgeschlossen werden konnte oder nicht, deshalb unerörtert bleiben könne, weil die Klägerin sich auf den gutgläubigen bücherlichen Erwerb nicht berufen hat. Die Klägerin hat lediglich behauptet, daß die Beklagten den bestrittenen Fahrtweg nicht ersessen haben und daß sie von der Benützung dieses Weges durch die Beklagten keine Kenntnis hatte. Sie hat aber nicht behauptet, daß die Ersitzung ihr gegenüber nicht wirksam werden konnte, weil sie im Vertrauen auf das Grundbuch die Liegenschaft erworben habe. Sie hat auch die für die Beurteilung eines solchen Sachverhaltes notwendigen Tatsachenbehauptungen nicht aufgestellt, so vor allem den Zeitpunkt ihres Rechtserwerbs nicht angegeben, so daß das Erstgericht, das sich lediglich mit der Klagsbehauptung, die Beklagten hätten eine solche Dienstbarkeit nicht ersessen, befaßte, keinen Grund hatte, Feststellungen in der Richtung eines Sachverhaltes nach Paragraph 1500, ABGB. zu treffen. Diesbezüglich ist das erstrichterliche Verfahren daher nicht mangelhaft geblieben.
Mit Recht hat das Berufungsgericht das erstrichterliche Verfahren aber für mangelhaft gehalten, weil auf die Klagsbehauptung nicht eingegangen wurde, es bestunde keine landwirtschaftliche Notwendigkeit, neben dem unbestrittenen Weg mit ausgefahrenen Geleisen noch einen anderen Weg anzulegen, weil der Beklagte einen Traktor habe, so daß der Umweg von 14 m überhaupt keine Rolle spiele, der Beklagte außerdem von seiner Parzelle insgesamt drei Ausfahrten habe, so daß er nicht noch einer vierten bedürfe. Die Klägerin hat sich zum Beweis dieses Vorbringens auf Ortsaugenschein und Sachverständigenbeweis berufen. Das Erstgericht hat Feststellungen hierüber mit der Begründung unterlassen, daß es sich nur um die Frage gehandelt habe, ob die Beklagten das bestrittene Fahrrecht ersessen haben oder nicht. Mit Recht hat das Berufungsgericht diese Rechtsansicht abgelehnt. Aus § 484 ABGB. folgt, daß der Belastete berechtigt ist, den über sein Grundstück führenden Weg auch ohne Zustimmung des Berechtigten auf eine andere Stelle zu verlegen, wenn der neue Weg dem Zweck der Dienstbarkeit vollkommen entspricht. Das Recht zur Verlegung ergibt sich aus der Pflicht zur tunlichsten Schonung der Sache und daraus, daß sich der Berechtigte alle Maßnahmen des Verpflichteten gefallen lassen muß, welche die Ausübung nicht ernstlich erschweren oder gefährden (vgl. Klang[2] II 484, Ehrenzweig I/2, 341; GlU. 1634 und 15.720). Es kann den Rekursausführungen auch nicht zugestimmt werden, daß auf § 484 ABGB. nur dann Rücksicht hätte genommen werden können, wenn es sich um ein Klagebegehren auf Verlegung einer anerkannten Dienstbarkeit gehandelt hätte. Der Sonderfall ergibt sich hier aus der Tatsache, daß eine unbestrittene Dienstbarkeit des Fahrtrechtes für die Beklagten bereits besteht, die Klägerin einerseits das Bestehen einer zweiten Dienstbarkeit überhaupt verneint und außerdem den Beklagten unter Verwehrung der Ausübung des Fahrtrechtes auf dem bestrittenen Weg auf den unbestrittenen Weg verwiesen hat. Sollte es sich daher erweisen, daß der unbestrittene Weg zur Bewirtschaftung des herrschenden Gutes völlig ausreicht, hätte dies zur Folge, daß sich die Dienstbarkeit auf diesen Weg allein beschränken würde und das Klagebegehren, das Fahren auf dem bestrittenen Weg zu unterlassen, berechtigt wäre. Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß nicht das Bedürfnis des herrschenden Gutes im Zeitpunkt der Begründung der Servitut, sondern das jeweilige Bedürfnis maßgebend ist, es daher von Bedeutung sein kann, daß die Bewirtschaftung nunmehr mit Traktoren erfolgt und daher ein geringfügiger Umweg jegliche Bedeutung verloren hat, dagegen gerade die Benützung von Traktoren eine ausschlaggebende Erschwerung der Belastung des dienenden Gutes darstellen könnte.Mit Recht hat das Berufungsgericht das erstrichterliche Verfahren aber für mangelhaft gehalten, weil auf die Klagsbehauptung nicht eingegangen wurde, es bestunde keine landwirtschaftliche Notwendigkeit, neben dem unbestrittenen Weg mit ausgefahrenen Geleisen noch einen anderen Weg anzulegen, weil der Beklagte einen Traktor habe, so daß der Umweg von 14 m überhaupt keine Rolle spiele, der Beklagte außerdem von seiner Parzelle insgesamt drei Ausfahrten habe, so daß er nicht noch einer vierten bedürfe. Die Klägerin hat sich zum Beweis dieses Vorbringens auf Ortsaugenschein und Sachverständigenbeweis berufen. Das Erstgericht hat Feststellungen hierüber mit der Begründung unterlassen, daß es sich nur um die Frage gehandelt habe, ob die Beklagten das bestrittene Fahrrecht ersessen haben oder nicht. Mit Recht hat das Berufungsgericht diese Rechtsansicht abgelehnt. Aus Paragraph 484, ABGB. folgt, daß der Belastete berechtigt ist, den über sein Grundstück führenden Weg auch ohne Zustimmung des Berechtigten auf eine andere Stelle zu verlegen, wenn der neue Weg dem Zweck der Dienstbarkeit vollkommen entspricht. Das Recht zur Verlegung ergibt sich aus der Pflicht zur tunlichsten Schonung der Sache und daraus, daß sich der Berechtigte alle Maßnahmen des Verpflichteten gefallen lassen muß, welche die Ausübung nicht ernstlich erschweren oder gefährden vergleiche Klang[2] römisch zwei 484, Ehrenzweig I/2, 341; GlU. 1634 und 15.720). Es kann den Rekursausführungen auch nicht zugestimmt werden, daß auf Paragraph 484, ABGB. nur dann Rücksicht hätte genommen werden können, wenn es sich um ein Klagebegehren auf Verlegung einer anerkannten Dienstbarkeit gehandelt hätte. Der Sonderfall ergibt sich hier aus der Tatsache, daß eine unbestrittene Dienstbarkeit des Fahrtrechtes für die Beklagten bereits besteht, die Klägerin einerseits das Bestehen einer zweiten Dienstbarkeit überhaupt verneint und außerdem den Beklagten unter Verwehrung der Ausübung des Fahrtrechtes auf dem bestrittenen Weg auf den unbestrittenen Weg verwiesen hat. Sollte es sich daher erweisen, daß der unbestrittene Weg zur Bewirtschaftung des herrschenden Gutes völlig ausreicht, hätte dies zur Folge, daß sich die Dienstbarkeit auf diesen Weg allein beschränken würde und das Klagebegehren, das Fahren auf dem bestrittenen Weg zu unterlassen, berechtigt wäre. Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß nicht das Bedürfnis des herrschenden Gutes im Zeitpunkt der Begründung der Servitut, sondern das jeweilige Bedürfnis maßgebend ist, es daher von Bedeutung sein kann, daß die Bewirtschaftung nunmehr mit Traktoren erfolgt und daher ein geringfügiger Umweg jegliche Bedeutung verloren hat, dagegen gerade die Benützung von Traktoren eine ausschlaggebende Erschwerung der Belastung des dienenden Gutes darstellen könnte.
Die vom Rekursgericht angeordnete Verfahrensergänzung ist daher in dieser Richtung notwendig, so daß sich der Rekurs im Ergebnis als unbegrundet erweist.