Die außerordentliche Revision der Beklagten gegen diese Entscheidung ist unzulässig.
Geltend gemacht wird, daß entgegen den Feststellungen der Vorinstanzen tatsächlich ein Bestandverhältnis vorliege und die Revision iSd § 502 Abs 5 Z 2 streitwertunabhängig zulässig sei.Geltend gemacht wird, daß entgegen den Feststellungen der Vorinstanzen tatsächlich ein Bestandverhältnis vorliege und die Revision iSd Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, streitwertunabhängig zulässig sei.
§ 502 Abs 2 und 3 ZPO gilt gemäß § 502 Abs 5 Z 2 (idF WGN 1997) nicht für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird.Paragraph 502, Absatz 2 und 3 ZPO gilt gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, in der Fassung WGN 1997) nicht für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, daß Klagen auf Räumung von Wohnräumen und Geschäftsräumen, wenn sie die Benützung des Objektes ohne Rechtsgrund geltend machen, nicht zu den Streitigkeiten gehören, die ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN den Bezirksgerichten zugewiesen sind und daher nicht der Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 5 Z 2 JN (idF WGN 1997) unterliegen (RIS-Justiz RS0046865). Durch die Erweiterte Wertgrenznovelle 1997 (BGBl I 1997/140), die auf Verfahren anzuwenden ist, in denen das Berufungsurteil nach dem 1. 1. 1998 gefällt wurde (Art XXXII Z 14 WGN 1997) wurde für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird, das bisherige Revisionsmodell nicht geändert (siehe § 502 Abs 5 Z 2 ZPO idF der WGN 1997 im Vergleich zu § 502 Abs 3 Z 2 ZPO alt). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung des Streitgegenstandes mit unter S 52.000,-- ist daher hier beachtlich, weil über keine Bestandstreitigkeit entschieden wurde und dem zwingende Bewertungsvorschriften nicht entgegenstehen. Dem steht die vom erkennenden Senat in der Entscheidung 7 Ob 1577/91 vertretene Rechtsansicht, wonach es für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht allein auf das Klagevorbringen ankommt, nicht entgegen, weil auch nach den Feststellungen der Vorinstanzen über ein Bestandverhältnis nicht entschieden wurde.Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, daß Klagen auf Räumung von Wohnräumen und Geschäftsräumen, wenn sie die Benützung des Objektes ohne Rechtsgrund geltend machen, nicht zu den Streitigkeiten gehören, die ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN den Bezirksgerichten zugewiesen sind und daher nicht der Ausnahmebestimmung des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, JN in der Fassung WGN 1997) unterliegen (RIS-Justiz RS0046865). Durch die Erweiterte Wertgrenznovelle 1997 (BGBl römisch eins 1997/140), die auf Verfahren anzuwenden ist, in denen das Berufungsurteil nach dem 1. 1. 1998 gefällt wurde (Artikel römisch 32 , Ziffer 14, WGN 1997) wurde für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird, das bisherige Revisionsmodell nicht geändert (siehe Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO in der Fassung der WGN 1997 im Vergleich zu Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO alt). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung des Streitgegenstandes mit unter S 52.000,-- ist daher hier beachtlich, weil über keine Bestandstreitigkeit entschieden wurde und dem zwingende Bewertungsvorschriften nicht entgegenstehen. Dem steht die vom erkennenden Senat in der Entscheidung 7 Ob 1577/91 vertretene Rechtsansicht, wonach es für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht allein auf das Klagevorbringen ankommt, nicht entgegen, weil auch nach den Feststellungen der Vorinstanzen über ein Bestandverhältnis nicht entschieden wurde.