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Entscheidung 7 Ob 246/11v×

Entscheidung 7 Ob 246/11v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob246/11v

Entscheidungsdatum

25.01.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Mag. R***** D*****, vertreten durch Dr. Martin Weiser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W*****AG, *****, vertreten durch Dr. Roland Garstenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 21.660,10 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 11. November 2011, GZ 6 R 356/11g-29, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 18. Juli 2011, GZ 14 Cg 24/10g-24, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt von der Beklagten den Klagsbetrag auf Grund eines vom Eigenheimversicherungsvertrag gedeckten Leitungswasser-, schadens.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung in eine Klagsabweisung ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Das Erstgericht legte die dagegen erhobene „außerordentliche“ Revision des Klägers unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht der geltenden Rechtslage:

Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO in der Fassung des BudgetbegleitG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2009,, ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO - wie hier - für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann allerdings eine Partei nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Mit dem selben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen. Er ist gemäß Paragraph 508, Absatz 2, ZPO binnen vier Wochen beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln (RIS-Justiz RS0109623). Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei - wie hier der Kläger - ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch, wenn es als „außerordentliche“ Revision bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Dieser darf darüber nur entscheiden, wenn das Berufungsgericht nach Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623, RS0109501). Dies gilt auch dann, wenn der Antrag auf Zulassung der Revision nicht an das Berufungsgericht, sondern an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist.

Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel des Klägers dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht

Textnummer

E100110

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0070OB00246.11V.0125.000

Im RIS seit

21.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2012

Dokumentnummer

JJT_20120125_OGH0002_0070OB00246_11V0000_000