Begründung:
Die klagende Partei begehrt vom Beklagten (in der Klage ohne die Beifügung "junior") Zahlung von S 229.389,60 s.A. als Entgelt für ordnungsgemäß erstellte Licht- bzw Lüftungsanlagen.
Die Klage mit dem Auftrag zur Erstattung der Klagebeantwortung wurde dem Beklagten am 27.März 1996 an der Anschrift ***** V*****, R***** 140 durch postamtliche Hinterlegung zugestellt und von ihm am 1.April 1996 beim Postamt behoben.
Das Erstgericht erließ am 24.April 1996 ein der Klage stattgebendes Versäumungsurteil, weil eine Klagebeantwortung nicht erstattet worden war. Das Versäumungsurteil, dessen Zustellschein die Bezeichnung als "J*****, Kfm" enthält, wurde am 9.Mai 1996 dem an derselben Anschrift wohnenden und denselben Namen aufweisenden Vater des Beklagten ausgehändigt. Der Vater unterfertigte den Zustellschein als Empfänger.
Mit Schriftsatz vom 1.August 1996 stellte der Vater einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erstattung der Klagebeantwortung, in eventu gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Widerspruchs gegen das Versäumungsurteil, erstattete eine Klagebeantwortung und erhob überdies in eventu Widerspruch gegen das Versäumungsurteil. Diese Rechtsbehelfe wurden mit Beschluß des Erstgerichtes vom 26.September 1996 (ON 9) zurückgewiesen, weil der nunmehr einschreitende Vater nicht Partei des Verfahrens sei.
Mit Schriftsatz vom 3.Februar 1997 beantragte der Beklagte die neuerliche Zustellung des Versäumungsurteiles, die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung nach § 7 Abs 3 EO, erhob Widerspruch gegen das Versäumungsurteil und stellte an das Exekutionsgericht den Antrag auf Aufschiebung des laufenden Forderungs- und Fahrnisexekutionsverfahrens. Das Versäumungsurteil sei dem an der selben Anschrift, nicht aber im gleichen Haushalt wohnenden Vater des Beklagten als Empfänger zugestellt worden. Da Unklarheit über die Individualisierung der Person bestanden habe, habe der Vater dieses Problem zwar mit seinem Sohn erörtern wollen, es jedoch aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen unterlassen. Dem Beklagten sei erst am 16. Juli 1996 die Bewilligung der Fahrnisexekution zugestellt worden. Erst zu diesem Zeitpunkt habe er Kenntnis von der Existenz eines Versäumungsurteiles gehabt, das aber nicht wirksam zugestellt worden sei.Mit Schriftsatz vom 3.Februar 1997 beantragte der Beklagte die neuerliche Zustellung des Versäumungsurteiles, die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung nach Paragraph 7, Absatz 3, EO, erhob Widerspruch gegen das Versäumungsurteil und stellte an das Exekutionsgericht den Antrag auf Aufschiebung des laufenden Forderungs- und Fahrnisexekutionsverfahrens. Das Versäumungsurteil sei dem an der selben Anschrift, nicht aber im gleichen Haushalt wohnenden Vater des Beklagten als Empfänger zugestellt worden. Da Unklarheit über die Individualisierung der Person bestanden habe, habe der Vater dieses Problem zwar mit seinem Sohn erörtern wollen, es jedoch aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen unterlassen. Dem Beklagten sei erst am 16. Juli 1996 die Bewilligung der Fahrnisexekution zugestellt worden. Erst zu diesem Zeitpunkt habe er Kenntnis von der Existenz eines Versäumungsurteiles gehabt, das aber nicht wirksam zugestellt worden sei.
Die klagende Partei begehrt die Abweisung der vom Beklagten gestellten Anträge sowie die Zurückweisung des Widerspruchs gegen das Versäumungsurteil.
Das Erstgericht hob die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Versäumungsurteiles auf, bewilligte die neuerliche Zustellung desselben an den Beklagten und wies den Antrag der klagenden Partei, den Widerspruch gegen das Versäumungsurteil als nicht rechtzeitig zurückzuweisen, ab. Es führte in seiner Begründung aus, daß die Individualisierungsmerkmale des Schriftstückes sowohl auf den Beklagten als auch auf dessen Vater zugetroffen hätten. Das Versäumungsurteil sei dem Vater wirksam als Empfänger zugestellt worden. Eine Ersatzzustellung nach § 16 ZustellG sei daher ausgeschlossen.Das Erstgericht hob die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Versäumungsurteiles auf, bewilligte die neuerliche Zustellung desselben an den Beklagten und wies den Antrag der klagenden Partei, den Widerspruch gegen das Versäumungsurteil als nicht rechtzeitig zurückzuweisen, ab. Es führte in seiner Begründung aus, daß die Individualisierungsmerkmale des Schriftstückes sowohl auf den Beklagten als auch auf dessen Vater zugetroffen hätten. Das Versäumungsurteil sei dem Vater wirksam als Empfänger zugestellt worden. Eine Ersatzzustellung nach Paragraph 16, ZustellG sei daher ausgeschlossen.
Das Rekursgericht gab dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs der klagenden Partei Folge und wies die Anträge auf neuerliche Zustellung des Versäumungsurteils und auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit desselben ab und den Widerspruch gegen das Versäumungsurteil als verspätet zurück. Es verpflichtete den Beklagten zum Ersatz der Kosten der Äußerung der klagenden Partei sowie der Kosten des Rekursverfahrens und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das Rekursgericht erachtete die Aushändigung des erlassenen Versäumungsurteiles an den Vater des Beklagten als ordnungsgemäße Ersatzzustellung im Sinne des § 16 Abs 1 ZustellG, weil sowohl der Beklagte als auch sein Vater nach den Feststellungen des Erstgerichtes an der Zustelladresse wohnten. Es gehe zu Lasten des Beklagten, daß dessen Vater das Zustellstück nicht an ihn ausgehändigt habe. Für die Rechtswirksamkeit der Zustellung sei es ohne Bedeutung, daß auf dem Zustellschein, der vom Vater unterfertigt wurde, die Rubrik "Empfänger" angekreuzt worden sei. Es tue der Wirksamkeit der Ersatzzustellung keinen Abbruch, daß der Zusteller versehentlich den Vater für den Empfänger der Sendung gehalten habe. Durch die Anführung der Berufsbezeichnung "Kaufmann" sei die Bezeichnung des von der Zustellbehörde gewünschten Empfängers in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erfolgt. Eine Person, an welche die Zustellung des Schriftstückes nicht verfügt worden sei, könne nicht Empfänger desselben sein.Das Rekursgericht gab dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs der klagenden Partei Folge und wies die Anträge auf neuerliche Zustellung des Versäumungsurteils und auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit desselben ab und den Widerspruch gegen das Versäumungsurteil als verspätet zurück. Es verpflichtete den Beklagten zum Ersatz der Kosten der Äußerung der klagenden Partei sowie der Kosten des Rekursverfahrens und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das Rekursgericht erachtete die Aushändigung des erlassenen Versäumungsurteiles an den Vater des Beklagten als ordnungsgemäße Ersatzzustellung im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, ZustellG, weil sowohl der Beklagte als auch sein Vater nach den Feststellungen des Erstgerichtes an der Zustelladresse wohnten. Es gehe zu Lasten des Beklagten, daß dessen Vater das Zustellstück nicht an ihn ausgehändigt habe. Für die Rechtswirksamkeit der Zustellung sei es ohne Bedeutung, daß auf dem Zustellschein, der vom Vater unterfertigt wurde, die Rubrik "Empfänger" angekreuzt worden sei. Es tue der Wirksamkeit der Ersatzzustellung keinen Abbruch, daß der Zusteller versehentlich den Vater für den Empfänger der Sendung gehalten habe. Durch die Anführung der Berufsbezeichnung "Kaufmann" sei die Bezeichnung des von der Zustellbehörde gewünschten Empfängers in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erfolgt. Eine Person, an welche die Zustellung des Schriftstückes nicht verfügt worden sei, könne nicht Empfänger desselben sein.