Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist seit 3.7.1986 Mieter der Wohnung Nr.13-14 im Haus der Klägerin. Er ist nach dem Mietvertrag zur Zahlung des Mietzinses jeweils am Ersten des Monats verpflichtet. Bis zum Sommer 1993 wohnte auch eine Freundin des Beklagten in der Wohnung, die sich an der Mietzinszahlung beteiligte.
Der Beklagte ist Komplementär der S***** KG, die ein Tonstudio und einen Handel mit Tonträgern betreibt. In den Jahren von 1991 bis 1993 wurden Gewinne von insgesamt S 700.000 erzielt, in den Jahren 1994 und 1995 wurden aber ausschließlich Verluste erwirtschaftet. Im Jahr 1996 mietete die KG ein Tonstudio in der Filmstadt am Rosenhügel um einen Mietzins von S 12.000 und ein Büro in der M*****straße um einen Mietzins von S 14.000 netto. Der Beklagte geriet unter anderem deshalb in finanzielle Schwierigkeiten, weil seine Kunden wie zB die Firmen "W*****" und "V*****", für die die KG Schallplattensortimente einkauft und an diese weiterverkauft, das eingeräumte Zahlungsziel von 30 Tagen jeweils um Monate überschritten. Es hätte beispielsweise die Rechnung vom 15.7.1996 über S 108.976,80 Ende Juli 1996 beglichen werden sollen. Tatsächlich wurden aber erst am 5.9.1996 S 50.000 und am 5.11.1996 S 46.000 bezahlt. Der Restbetrag haftet noch aus.
Der Beklagte bezieht weiters ein Einkommen aus seiner Tätigkeit als Komponist, das im Jahr 1991 S 112.010, im Jahr 1992 zwischen S 65.000 und S 85.000 und im Jahr 1994 S 8.000 betrug.
Es besteht der Plan, in die KG eine weitere Person aufzunehmen oder die Gesellschaft mit einem weiteren Partner in eine GesmbH umzuwandeln, wobei der Partner S 1,000.000 in die Gesellschaft einbringen und die Haftung für den aushaftenden Kredit in Höhe von 2,1 Mill S übernehmen soll.
Der Beklagte ist zumindest seit 1.1.1992 mit den Mietzinszahlungen durchschnittlich jeweils zwei Monate im Rückstand. Er wurde in der Zeit vom 1.1.1992 bis April 1996 von der Hausverwaltung der Klägerin etwa 25mal schriftlich gemahnt. Am 31.12.1994 haftete ein Saldo von S 19.453,76 unberichtigt aus, den der Beklagte am 9.1.1995 beglich. Den Mietzins für Jänner 1995 zahlte er am 13.2.1995, den Mietzins für Februar 1995 und den noch aushaftenden Mietzins für Dezember 1994 am 16.4.1995, die Mietzinse für die Monate März und April 1995 am 3.5.1995 und 24.5.1995, die Mietzinse für Mai und Juni 1995 am 25.8.1995, den Mietzins für August 1995 am 11.9.1995, den Mietzins für September 1995 am 10.10.1995, den Mietzins für Oktober 1995 am 5.11.1995, den Mietzins für November 1995 am 17.11.1995 und den Mietzins für Dezember 1995 am 9.1.1996.
Mit der am 4.4.1996 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin S 33.563,82, den sie wie folgt aufschlüsselte:
Restmiete aus Dezember 1995 S 262,86; Miete für Jänner, Februar und März 1996 je S 11.100,32. Weiters erklärte die Klägerin die Auflösung des Mietvertrages gemäß § 1118 ABGB und begehrte die Räumung der Wohnung. Die Rückstände seien zuletzt mit Schreiben vom 20.2.1996 eingemahnt worden.Restmiete aus Dezember 1995 S 262,86; Miete für Jänner, Februar und März 1996 je S 11.100,32. Weiters erklärte die Klägerin die Auflösung des Mietvertrages gemäß Paragraph 1118, ABGB und begehrte die Räumung der Wohnung. Die Rückstände seien zuletzt mit Schreiben vom 20.2.1996 eingemahnt worden.
Der Beklagte zahlte am 12.4.1996 S 40.000 für die Mietzinse der Monate Dezember 1995 bis einschließlich März 1996 sowie teilweise für April 1996.
Die Klage wurde ihm am 24.5.1996 zugestellt.
Mit am 19.7.1996 eingelangtem Schriftsatz brachte die Klägerin vor, daß die Mieten bzw Benützungsentgelte für Mai, Juni und Juli 1996 offen seien, wobei hinsichtlich der Mai-Miete ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Zahlungsbefehl vorliege und hinsichtlich der Mieten für die Folgemonate Mahnklagen eingebracht worden seien. Seit der Zahlung von S 40.000 seien keine weiteren Zahlungen erfolgt. Aus prozessualer Vorsicht erkläre sie nochmals die Auflösung des Bestandvertrages gemäß § 1118 ABGB.Mit am 19.7.1996 eingelangtem Schriftsatz brachte die Klägerin vor, daß die Mieten bzw Benützungsentgelte für Mai, Juni und Juli 1996 offen seien, wobei hinsichtlich der Mai-Miete ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Zahlungsbefehl vorliege und hinsichtlich der Mieten für die Folgemonate Mahnklagen eingebracht worden seien. Seit der Zahlung von S 40.000 seien keine weiteren Zahlungen erfolgt. Aus prozessualer Vorsicht erkläre sie nochmals die Auflösung des Bestandvertrages gemäß Paragraph 1118, ABGB.
Am 24.7.1996 zahlte der Beklagte den Betrag von S 31.000, den er als Mietzinszahlung für die Monate Mai, Juni und Juli 1996 widmete. Am 19.8.1996 beglich er die August-Miete und am 5.9.1996 die September-Miete. Am 6.9.1996 bezahlte er S 5.000, und zwar gewidmet als Restmiete April in Höhe von S 4.664,14 samt Kostenbeitrag für anwaltliche Leistungen, sowie weitere S 7.448,80 als Kostenbeitrag für Verfahrenskosten.
Die erste Streitverhandlung zur Sache fand im vorliegenden Verfahren am 10.9.1996 statt. Der Beklagte war persönlich anwesend. Nunmehr wurden die Klage und die inzwischen eingelangten wechselseitigen Schriftsätze vorgetragen. Im Verlauf dieser Verhandlung bezahlte der Beklagte S 2.396 an offenem Restmietzins für die Monate Mai bis Juli 1996. Die Klägerin schränkte daraufhin ihr Begehren auf Räumung ein.
Die Mietzinszahlungen für Oktober und November 1996 erfolgten ebenfalls verspätet, weil sämtliche der KG eingeräumte Kreditrahmen ausgeschöpft waren und eine Kundin des Beklagten die Rechnung über S 108.976,80 erst in Raten und verspätet zahlte. In der Tagsatzung vom 14.11.1996 brachte die Klägerin vor, daß die Mietzinse bzw Nutzungsentgelte für diese beiden Monate mangels fristgerechter Zahlung eingeklagt worden seien und daß der Mietzins für Oktober am 9.10.1996 und jener für November am 13.11.1996 beglichen worden sei.
Der Beklagte wendete gegen das Räumungsbegehren ein, daß er sämtliche Mietzinsrückstände beglichen habe und daß ihn an den Zahlungsrückständen kein grobes Verschulden treffe. Es sei im ersten Halbjahr 1996 ein ungewöhnlich schlechter Geschäftsgang zu beklagen gewesen. Sehr bedeutende Unternehmen, denen er Tonträger geliefert habe, seien Rechnungen trotz Fälligkeit schuldig geblieben. Die Zahlungsausfälle der Firmen V***** und W***** hätten den Beklagten in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten gebracht.
Die Klägerin replizierte, daß von einer vorübergehenden Zahlungsschwierigkeit des Beklagten auch deshalb keine Rede sein könne, weil sowohl gegen ihn persönlich als auch gegen sein Unternehmen laufend Exekutionsanträge eingebracht worden seien und der Beklagte trotz der Mietzinsvorschreibungen und Mahnungen seit Jahren immer wieder mit den Mietzinszahlungen in Verzug sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Habe sich der Mieter wegen mangelnden Eigenkapitals und schlechter Zahlungsmoral seiner Kunden in Zahlungsschwierigkeiten befunden, so sei die Annahme des Fehlens eines groben Verschuldens noch gerechtfertigt. Aus dem Verhalten des Beklagten, nämlich daß er gegen die insgesamt sechs Zahlungsbefehle, die seitens des Erstgerichtes über Mietzinsrückstände im Jahr 1996 erlassen worden seien, keinen Einspruch erhoben habe, sowie aufgrund der Tatsache, daß die Aufnahme eines weiteren Partners in das Unternehmen auf eine Entspannung der finanziellen Situation schließen lasse, sei von einem mangelnden groben Verschulden des Beklagten am Zahlungsrückstand auszugehen.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil in der Hauptsache und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es sei lediglich zu prüfen, weshalb der Beklagte den Mietzinsrest von S 2.396 für Juli 1996 erst am 10.9.1996 und somit verspätet bezahlt habe. Die ausständigen Mietzinse, auf die sich das Räumungsbegehren ursprünglich gestützt habe, seien nämlich bei Klagszustellung bereits beglichen gewesen. Die erstmals in der Räumungsklage enthaltene Auflösungserklärung sei daher nicht wirksam geworden, sodaß die Räumungsklage ursprünglich unberechtigt gewesen sei. Wegen der später aufgelaufenen Mietzinsrückstände für Mai, Juni und (teilweise) Juli 1996 sei die Auflösungserklärung dem Beklagten ebenfalls erst zugekommen, als er diese Mietzinse (für Juli teilweise) bereits beglichen habe (am 24.7.1996). Die diese Mietzinsrückstände betreffende Auflösungserklärung des Mietverhältnisses sei dem Beklagten nämlich erst in der Tagsatzung am 10.9.1996 zur Kenntnis gelangt. Die vorangehende Zustellung des die Auflösungserklärung enthaltenden Schriftsatzes vom 19.7.1996 an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers sei insofern wirkungslos gewesen. Die Mietzinse für August bis November 1996 seien jeweils vor dem nächsten Zinsfälligkeitstermin abgedeckt worden, sodaß die diesbezüglichen Rückstände nicht qualifziert im Sinn des § 1118 ABGB gewesen seien. Für den allein maßgebenden Rückstand für einen Teil der Juli-Miete, die erst nach dem Vortrag des Schriftsatzes vom 19.7.1996 beglichen worden sei, sei der damals eingetretene Umstand, daß die Rechnung eines Kunden über S 108.976 nicht zeitgerecht beglichen worden sei, ursächlich gewesen. Dazu komme, daß die KG das Tonstudio Ende Juli 1996 räumen habe müssen, ihr wegen der Notwendigkeit der Anmietung doppelt so teurer Ersatzobjekte enorme zusätzliche Kosten entstanden und Übersiedlungsmaßnahmen zu treffen gewesen seien. Es sei naheliegend, daß es damit zu einer außertourlichen Kostenbelastung gekommen sei, aufgrund derer der Beklagte den relativ kleinen Teilbetrag des Juli-Mietzinses verspätet gezahlt habe. Dem Erstgericht sei daher zumindest hinsichtlich dieser verspäteten Zahlung dahin zu folgen, daß sie aufgrund eines finanziellen Engpasses erfolgt sei, der grobes Verschulden ausschließe. Es sei auch die Ansicht der Klägerin in ihrer Berufung, der Beklagte hätte durch geeignete Eintreibungsmaßnahmen eine raschere Erfüllung der Verbindlichkeiten seines Schuldners erreichen können, nicht gerechtfertigt, weil die aushaftende Schuld ohnedies mit nur eineinhalb-monatiger Verspätung bezahlt worden sei. Soweit die Berufungsausführungen die Mietzinsverspätungen für mehrere Monate zugrundelegten, gingen sie von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Allfällige schleppende Mietzinszahlungen in der Vergangenheit, die zu keinen qualifizierten Rückständen geführt hätten, habe die Vermieterin hinnehmen müssen.Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil in der Hauptsache und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es sei lediglich zu prüfen, weshalb der Beklagte den Mietzinsrest von S 2.396 für Juli 1996 erst am 10.9.1996 und somit verspätet bezahlt habe. Die ausständigen Mietzinse, auf die sich das Räumungsbegehren ursprünglich gestützt habe, seien nämlich bei Klagszustellung bereits beglichen gewesen. Die erstmals in der Räumungsklage enthaltene Auflösungserklärung sei daher nicht wirksam geworden, sodaß die Räumungsklage ursprünglich unberechtigt gewesen sei. Wegen der später aufgelaufenen Mietzinsrückstände für Mai, Juni und (teilweise) Juli 1996 sei die Auflösungserklärung dem Beklagten ebenfalls erst zugekommen, als er diese Mietzinse (für Juli teilweise) bereits beglichen habe (am 24.7.1996). Die diese Mietzinsrückstände betreffende Auflösungserklärung des Mietverhältnisses sei dem Beklagten nämlich erst in der Tagsatzung am 10.9.1996 zur Kenntnis gelangt. Die vorangehende Zustellung des die Auflösungserklärung enthaltenden Schriftsatzes vom 19.7.1996 an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers sei insofern wirkungslos gewesen. Die Mietzinse für August bis November 1996 seien jeweils vor dem nächsten Zinsfälligkeitstermin abgedeckt worden, sodaß die diesbezüglichen Rückstände nicht qualifziert im Sinn des Paragraph 1118, ABGB gewesen seien. Für den allein maßgebenden Rückstand für einen Teil der Juli-Miete, die erst nach dem Vortrag des Schriftsatzes vom 19.7.1996 beglichen worden sei, sei der damals eingetretene Umstand, daß die Rechnung eines Kunden über S 108.976 nicht zeitgerecht beglichen worden sei, ursächlich gewesen. Dazu komme, daß die KG das Tonstudio Ende Juli 1996 räumen habe müssen, ihr wegen der Notwendigkeit der Anmietung doppelt so teurer Ersatzobjekte enorme zusätzliche Kosten entstanden und Übersiedlungsmaßnahmen zu treffen gewesen seien. Es sei naheliegend, daß es damit zu einer außertourlichen Kostenbelastung gekommen sei, aufgrund derer der Beklagte den relativ kleinen Teilbetrag des Juli-Mietzinses verspätet gezahlt habe. Dem Erstgericht sei daher zumindest hinsichtlich dieser verspäteten Zahlung dahin zu folgen, daß sie aufgrund eines finanziellen Engpasses erfolgt sei, der grobes Verschulden ausschließe. Es sei auch die Ansicht der Klägerin in ihrer Berufung, der Beklagte hätte durch geeignete Eintreibungsmaßnahmen eine raschere Erfüllung der Verbindlichkeiten seines Schuldners erreichen können, nicht gerechtfertigt, weil die aushaftende Schuld ohnedies mit nur eineinhalb-monatiger Verspätung bezahlt worden sei. Soweit die Berufungsausführungen die Mietzinsverspätungen für mehrere Monate zugrundelegten, gingen sie von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Allfällige schleppende Mietzinszahlungen in der Vergangenheit, die zu keinen qualifizierten Rückständen geführt hätten, habe die Vermieterin hinnehmen müssen.