Der Haupteinwand des Beklagten läuft darauf hinaus, dass die Klägerin nach Leistung an die Versicherungsnehmer infolge des Verdachtes falscher Angaben der Versicherungsnehmer gegen diese eine Klage wegen Rückersatzes der gleisteten Zahlungen eingebracht hat und dieses Verfahren noch nicht beendet ist (es ruht derzeit). Demnach stehe gar nicht fest, ob die Klägerin gegenüber den Versicherungsnehmern überhaupt leistungspflichtig sei.
Richtig hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Leistungspflicht des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht unabdingbare Voraussetzung eines Forderungsübergangs nach § 67 VersVG ist. Diese Bestimmung sieht nämlich vor, dass ein dem Versicherungsnehmer zustehender Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten auf den Versicherer übergeht, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Voraussetzung ist also nur das Bestehen eines Schadenersatzanspruchs und die Leistung des Versicherers zur Befriedigung des Schadens. Hat der Versicherer Leistungen an den Versicherungsnehmer erbracht, so ist nur zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Versicherungsnehmer Schadenersatzansprüche gegen den Dritten hatte und inwieweit Kongurenz zwischen diesen Ersatzansprüchen und der Leistung des Versicherers besteht. Da „Ersatz des Schadens durch den Versicherer“ im Sinne des § 67 VersVG nichts anderes als „Leistung“ bedeutet, und der Anspruchserwerb zum Inhalt der Versicherungsleistung gehört, greift § 67 VersVG auch ein, wenn der Versicherer bei irrtümlicher Leistung einen Regressanspruch gegen den Versicherungsnehmer hat. Vom Bestehen einer Leistungspflicht hängt der Übergang nicht ab (Prölss-Martin, VVG23, 409 ff). Demnach war im vorliegenden Fall nicht zu prüfen, inwieweit die Klägerin gegenüber den Versicherungsnehmern einen Regressanspruch hat. Infolge der Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils steht das Verschulden des Beklagten an dem Brand und sohin dessen Schadenersatzpflicht gegenüber den Versicherungsnehmern fest. Ferner steht die Höhe der von der Klägerin den Versicherungsnehmern aus Anlass des Brandes erbrachten Leistungen ebenso fest wie jener Teil, der auf die Schadensgutmachung entfällt. Sohin ist die Klägerin gemäß § 67 VersVG berechtigt, diesen Teil vom Beklagten zu verlangen.Richtig hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Leistungspflicht des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht unabdingbare Voraussetzung eines Forderungsübergangs nach Paragraph 67, VersVG ist. Diese Bestimmung sieht nämlich vor, dass ein dem Versicherungsnehmer zustehender Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten auf den Versicherer übergeht, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Voraussetzung ist also nur das Bestehen eines Schadenersatzanspruchs und die Leistung des Versicherers zur Befriedigung des Schadens. Hat der Versicherer Leistungen an den Versicherungsnehmer erbracht, so ist nur zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Versicherungsnehmer Schadenersatzansprüche gegen den Dritten hatte und inwieweit Kongurenz zwischen diesen Ersatzansprüchen und der Leistung des Versicherers besteht. Da „Ersatz des Schadens durch den Versicherer“ im Sinne des Paragraph 67, VersVG nichts anderes als „Leistung“ bedeutet, und der Anspruchserwerb zum Inhalt der Versicherungsleistung gehört, greift Paragraph 67, VersVG auch ein, wenn der Versicherer bei irrtümlicher Leistung einen Regressanspruch gegen den Versicherungsnehmer hat. Vom Bestehen einer Leistungspflicht hängt der Übergang nicht ab (Prölss-Martin, VVG23, 409 ff). Demnach war im vorliegenden Fall nicht zu prüfen, inwieweit die Klägerin gegenüber den Versicherungsnehmern einen Regressanspruch hat. Infolge der Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils steht das Verschulden des Beklagten an dem Brand und sohin dessen Schadenersatzpflicht gegenüber den Versicherungsnehmern fest. Ferner steht die Höhe der von der Klägerin den Versicherungsnehmern aus Anlass des Brandes erbrachten Leistungen ebenso fest wie jener Teil, der auf die Schadensgutmachung entfällt. Sohin ist die Klägerin gemäß Paragraph 67, VersVG berechtigt, diesen Teil vom Beklagten zu verlangen.
Bezüglich des weiteren Einwandes des Beklagten, der Leistungsanspruch der Versicherungsnehmer gegen die Klägerin sei noch nicht fällig, weil zwar das in den Versicherungsbedingungen vorgesehene Sachverständigen-verfahren beendet sei, die Klägerin jedoch den Schiedsspruch gerichtlich bekämpft habe und das diesbezügliche Verfahren noch nicht beendet sei, gelten dieselben Erwägungen, wie für die Frage des Überganges nach § 67 VersVG. Auch hier handelt es sich um Umstände, die ausschließlich das Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer betreffen. Zwar steht es dem Versicherer frei, die Leistung vor ihrer Fälligkeit zurückzuhalten, doch kann der schädigende Dritte die mangelnde Fälligkeit der Versicherungsleistung gegenüber dem Versicherungsnehmer dann nicht zu seinen Gunsten geltend machen, wenn der Versicherer, ungeachtet des ihm zustehenden Einwandes der mangelnden Fälligkeit, Teilzahlungen geleistet hat. Dies steht ihm auf jeden Fall frei, wobei hier gar nicht darauf Bedacht genommen werden muss, dass nach Art 13 der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) [Beilage B] auf jeden Fall jener Betrag als Teilzahlung zu leisten ist, der nach Lage der Sache mindestens gezahlt werden muss. Dass aber zumindest der tatsächliche Schaden bezahlt werden muss, ist selbstverständlich. Die Höhe des tatsächlichen Schadens steht im vorliegenden Fall fest, weshalb auf jeden Fall bei Schluss der Verhandlung erster Instanz diese Zahlung fällig gewesen wäre. Dass der Beklagte allfällige Regressansprüche des Versicherers gegen die Versicherungsnehmer nicht geltend machen könne, wurde bereits oben ausgeführt. Die bloße mangelnde Fälligkeit der Versicherungsleistung kann er aber dem Anspruch nach § 67 VersVG schon deshalb nicht entgegensetzen, weil diese Bestimmung auch bei bewusster Liberalität des Versicherers Anwendung findet (Prölss-Martin, VVG23, 410).Bezüglich des weiteren Einwandes des Beklagten, der Leistungsanspruch der Versicherungsnehmer gegen die Klägerin sei noch nicht fällig, weil zwar das in den Versicherungsbedingungen vorgesehene Sachverständigen-verfahren beendet sei, die Klägerin jedoch den Schiedsspruch gerichtlich bekämpft habe und das diesbezügliche Verfahren noch nicht beendet sei, gelten dieselben Erwägungen, wie für die Frage des Überganges nach Paragraph 67, VersVG. Auch hier handelt es sich um Umstände, die ausschließlich das Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer betreffen. Zwar steht es dem Versicherer frei, die Leistung vor ihrer Fälligkeit zurückzuhalten, doch kann der schädigende Dritte die mangelnde Fälligkeit der Versicherungsleistung gegenüber dem Versicherungsnehmer dann nicht zu seinen Gunsten geltend machen, wenn der Versicherer, ungeachtet des ihm zustehenden Einwandes der mangelnden Fälligkeit, Teilzahlungen geleistet hat. Dies steht ihm auf jeden Fall frei, wobei hier gar nicht darauf Bedacht genommen werden muss, dass nach Artikel 13, der Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) [Beilage B] auf jeden Fall jener Betrag als Teilzahlung zu leisten ist, der nach Lage der Sache mindestens gezahlt werden muss. Dass aber zumindest der tatsächliche Schaden bezahlt werden muss, ist selbstverständlich. Die Höhe des tatsächlichen Schadens steht im vorliegenden Fall fest, weshalb auf jeden Fall bei Schluss der Verhandlung erster Instanz diese Zahlung fällig gewesen wäre. Dass der Beklagte allfällige Regressansprüche des Versicherers gegen die Versicherungsnehmer nicht geltend machen könne, wurde bereits oben ausgeführt. Die bloße mangelnde Fälligkeit der Versicherungsleistung kann er aber dem Anspruch nach Paragraph 67, VersVG schon deshalb nicht entgegensetzen, weil diese Bestimmung auch bei bewusster Liberalität des Versicherers Anwendung findet (Prölss-Martin, VVG23, 410).
Schließlich wendet sich der Beklagte noch gegen die Bemessung des Schadens. Hiebei muss auf die Ausführungen der Revision zu den festgestellten Schadenswerten nicht eingegangen werden, weil der Beklagte mit diesem Teil der Revision den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der untergerichtlichen Feststellungen unternimmt. Einzugehen war nur auf die Frage, welchen Wert der Beklagte grundsätzlich zu ersetzen hat, ob also die vom Berufungsgericht vorgenommene Ermittlung des Schadens oder die Schadensberechnung des Erstgerichts richtig ist. Bezüglich der Ziffern ist der Oberste Gerichtshof an die getroffenen Feststellungen gebunden.
Entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts und auch der Revision findet die Berechnung des vom Schädiger zu ersetzenden Schadens mit Hilfe des Ertragswertes im Gesetz keine Deckung. Es ist zwar richtig, dass grundsätzlich nur der Zeitwert zu ersetzen ist (SZ 48/89, SZ 41/114 ua), doch steht dies nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des Berufungsgerichts. Der Ausdruck „Zeitwert“ besagt nämlich lediglich etwas über den Zeitpunkt, auf den die Berechnung des Schadens abzustellen ist, nicht jedoch über die Berechnungsart. Hier ist grundsätzlich der Schätzwert zu ersetzen, also jener Wert, den eine neue Sache gleicher Art zur Zeit der Beschädigung nach Abzug einer verhältnismäßigen Abnützungsquote hatte (SZ 48/89, SZ 37/165 ua). Maßgebend ist der Wiederbeschaffungswert der beschädigten Sache (SZ 51/37, ZVR 1975/79, ZVR 1974/55 ua). Wenn eine gebrauchte Sache zerstört wird und deren Naturalersatz durch eine wirtschaftlich gleichwertige gebrauchte Sache nicht möglich ist, ist gemäß § 1332 ABGB der Schaden nach dem gemeinen Werte, den die Sache zur Zeit der Beschädigung hatte, zu ersetzen. Dies geschieht in der Regel dadurch, dass dem Geschädigten der Wert der neuen Sache zur Zeit der Beschädigung abzüglich einer verhältnismäßigen Abnützungsquote zu vergüten ist (SZ 54/65 ua). Auf Unterschiede bezüglich des Verschuldensgrades muss hier nicht eingegangen werden, weil die Ausführungen des Berufungsgerichts, denen zufolge kein Anhaltspunkt dafür gegeben ist, dass im vorliegenden Fall weitere Schäden entstanden sind, die nur bei Annahme grober Fahrlässigkeit zu ersetzen wären, nicht bekämpft werden.Entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts und auch der Revision findet die Berechnung des vom Schädiger zu ersetzenden Schadens mit Hilfe des Ertragswertes im Gesetz keine Deckung. Es ist zwar richtig, dass grundsätzlich nur der Zeitwert zu ersetzen ist (SZ 48/89, SZ 41/114 ua), doch steht dies nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des Berufungsgerichts. Der Ausdruck „Zeitwert“ besagt nämlich lediglich etwas über den Zeitpunkt, auf den die Berechnung des Schadens abzustellen ist, nicht jedoch über die Berechnungsart. Hier ist grundsätzlich der Schätzwert zu ersetzen, also jener Wert, den eine neue Sache gleicher Art zur Zeit der Beschädigung nach Abzug einer verhältnismäßigen Abnützungsquote hatte (SZ 48/89, SZ 37/165 ua). Maßgebend ist der Wiederbeschaffungswert der beschädigten Sache (SZ 51/37, ZVR 1975/79, ZVR 1974/55 ua). Wenn eine gebrauchte Sache zerstört wird und deren Naturalersatz durch eine wirtschaftlich gleichwertige gebrauchte Sache nicht möglich ist, ist gemäß Paragraph 1332, ABGB der Schaden nach dem gemeinen Werte, den die Sache zur Zeit der Beschädigung hatte, zu ersetzen. Dies geschieht in der Regel dadurch, dass dem Geschädigten der Wert der neuen Sache zur Zeit der Beschädigung abzüglich einer verhältnismäßigen Abnützungsquote zu vergüten ist (SZ 54/65 ua). Auf Unterschiede bezüglich des Verschuldensgrades muss hier nicht eingegangen werden, weil die Ausführungen des Berufungsgerichts, denen zufolge kein Anhaltspunkt dafür gegeben ist, dass im vorliegenden Fall weitere Schäden entstanden sind, die nur bei Annahme grober Fahrlässigkeit zu ersetzen wären, nicht bekämpft werden.
Geht man unter Zugrundelegung der vom Berufungsgericht geäußerten richtigen Rechtsansicht und von den festgestellten Ziffern aus, ergibt sich der vom Berufungsgericht zugesprochene Betrag. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es sich auch bei der in den untergerichtlichen Entscheidungen genannten Quote von 77 % für technische Wertminderung um eine Feststellung aufgrund eines Sachverständigengutachtens handelt, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.