Die Deckungspflicht des Versicherers für Schäden an Sachen, die durch die allmähliche Einwirkung der in Art. 7 Punkt 10 der AHVB 1978 (früher Art. 5 III Z 4 lit. a der AHVB 1963) bezeichneten Ursachen entstanden sind, war zwar bereits Gegenstand oberstgerichtlicher Entscheidungen (VersR 1983, 354; SZ 45/62). Der Auslegung der obgenannten Vertragsbestimmung kommt jedoch über den Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zu.Die Deckungspflicht des Versicherers für Schäden an Sachen, die durch die allmähliche Einwirkung der in Artikel 7, Punkt 10 der AHVB 1978 (früher Artikel 5, römisch drei Ziffer 4, Litera a, der AHVB 1963) bezeichneten Ursachen entstanden sind, war zwar bereits Gegenstand oberstgerichtlicher Entscheidungen (VersR 1983, 354; SZ 45/62). Der Auslegung der obgenannten Vertragsbestimmung kommt jedoch über den Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zu.
Im Schrifttum herrscht Übereinstimmung darüber, daß der Begriff der Allmählichkeit nach Art. 7 Punkt 10 der AHVB 1978 bzw. der vergleichbaren Bestimmung des § 4 I Z 5 der E angesichts der Verschiedenartigkeit der in Betracht kommenden Ursachen nicht im Sinne eines fest bestimmten Zeitraumes verstanden werden kann und daß die Allmählichkeit hinsichtlich der erwirkenden Ursache, nicht aber hinsichtlich des Schadensereignisses, gegeben sein muß (Achatz ua, Erläuterungen zu den AHVB 1978, 98;Im Schrifttum herrscht Übereinstimmung darüber, daß der Begriff der Allmählichkeit nach Artikel 7, Punkt 10 der AHVB 1978 bzw. der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 4, römisch eins Ziffer 5, der E angesichts der Verschiedenartigkeit der in Betracht kommenden Ursachen nicht im Sinne eines fest bestimmten Zeitraumes verstanden werden kann und daß die Allmählichkeit hinsichtlich der erwirkenden Ursache, nicht aber hinsichtlich des Schadensereignisses, gegeben sein muß (Achatz ua, Erläuterungen zu den AHVB 1978, 98;
Bruck-Möller-Johannsen VVG 8 , IV, 402; Wussow E 7 , 339;Bruck-Möller-Johannsen VVG 8 , römisch vier, 402; Wussow E 7 , 339;
Prölss-Martin 23 , 968). Nach Bruck-Möller-Johannsen ist der Gegensatz zu allmählich nicht nur 'plötzlich', sondern auch 'rasch' oder 'kurzfristig'. Es bedarf aber im Einzelfall an Hand des Sinngehaltes der Klausel stets sorgsamer Abklärung, ob die Annahme eines Allmählichkeitsschadens gerechtfertigt ist. Als Beispielsfälle eines Allmählichkeitsschadens werden, wie das Berufungsgericht bereits unter Anführung der Belegstellen darstellte, das Eindringen von Niederschlagswasser in eine Brückenkonstruktion (vgl. SZ 45/62), die Durchfeuchtung einer Mauer durch ständig leichtes Tropfen einer Wasserleitung oder durch allmählich sonstiges Eindringen von Wasser anführt.Prölss-Martin 23 , 968). Nach Bruck-Möller-Johannsen ist der Gegensatz zu allmählich nicht nur 'plötzlich', sondern auch 'rasch' oder 'kurzfristig'. Es bedarf aber im Einzelfall an Hand des Sinngehaltes der Klausel stets sorgsamer Abklärung, ob die Annahme eines Allmählichkeitsschadens gerechtfertigt ist. Als Beispielsfälle eines Allmählichkeitsschadens werden, wie das Berufungsgericht bereits unter Anführung der Belegstellen darstellte, das Eindringen von Niederschlagswasser in eine Brückenkonstruktion vergleiche SZ 45/62), die Durchfeuchtung einer Mauer durch ständig leichtes Tropfen einer Wasserleitung oder durch allmählich sonstiges Eindringen von Wasser anführt.
Auf der Basis der bisherigen Auslegung des Begriffes des Allmählichkeitsschadens im Schrifttum und in der Rechtsprechung und der Feststellungen der Vorinstanzen ist die Einstufung des vorliegenden Schadensfalles als Allmählichkeitsschaden nach Art. 7 Punkt 10 der AHVB 1978 durch die Vorinstanzen zu billigen. Nach den Feststellungen sickerte nämlich das Wasser in das Mauerwerk ein und durchfeuchtete dieses nach und nach. Auch die Zunahme der schädlichen Einwirkung erfolgte nach und nach. Die Schäden in der Wohnung selbst zeigten sich erst im Herbst 1982. Gerade diese Art der Schadensentstehung in Form eines kontinuierlichen, gewissermaßen schleichenden Prozesses entspricht aber der Umschreibung des Allmählichkeitsschadens in der Ausschlußklausel des Art. 7 Punkt 10 der AHVB 1978.Auf der Basis der bisherigen Auslegung des Begriffes des Allmählichkeitsschadens im Schrifttum und in der Rechtsprechung und der Feststellungen der Vorinstanzen ist die Einstufung des vorliegenden Schadensfalles als Allmählichkeitsschaden nach Artikel 7, Punkt 10 der AHVB 1978 durch die Vorinstanzen zu billigen. Nach den Feststellungen sickerte nämlich das Wasser in das Mauerwerk ein und durchfeuchtete dieses nach und nach. Auch die Zunahme der schädlichen Einwirkung erfolgte nach und nach. Die Schäden in der Wohnung selbst zeigten sich erst im Herbst 1982. Gerade diese Art der Schadensentstehung in Form eines kontinuierlichen, gewissermaßen schleichenden Prozesses entspricht aber der Umschreibung des Allmählichkeitsschadens in der Ausschlußklausel des Artikel 7, Punkt 10 der AHVB 1978.
Soweit nicht eine absolute Nichtigkeit vorliegt, ist die Nichtigkeit einer Vertragsbestimmung nicht von Amts wegen zu prüfen, sondern nur in dem Rahmen, in dem sie geltend gemacht wurde (vgl. Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 248 zu § 879). Die klagende Partei hat sich diesbezüglich nur auf § 879 Abs. 3 ABGB berufen. Diese Bestimmung unterwirft der Inhaltskontrolle aber nur solche Vertragsbestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegen. Es erscheint daher fraglich, ob und inwieweit eine Inhaltskontrolle derjenigen Bestimmungen allgemeiner Versicherungsbedingungen nach § 879 Abs. 3 ABGB überhaupt möglich ist, die das vom Versicherer zu tragende Risiko umschreiben und eingrenzen, und es bestehen darüber auch im versicherungsrechtlichen Schrifttum Meinungsverschiedenheiten (Fenyves in Krejci, Handbuch zum Konsumentenschutzgesetz, 583 f). Nach der einen Auffassung sollen auch die Leistungsbeschreibungen des Versicherers der Inhaltskontrolle unterliegen, wobei als Maßstab die nach der Verkehrsauffassung berechtigten Erwartungen des Versicherungsnehmers an dem Deckungsbereich eines bestimmten Versicherungsvertrages gelten soll. Alle Klauseln der Risikoumschreibung, die diese Erwartungen beeinträchtigen, sollen der Inhaltskontrolle zum Opfer fallen, gleichgültig ob sie sich innerhalb der primären oder der sekundären Risikoumschreibung befinden (Fenyves aaO, 597; vgl. auch Prölss-Martin VVG 22 , 8 f). Selbst wenn man dieser Meinung folgt und die Inhaltskontrolle nach § 879 Abs. 3 ABGB bejaht, kann nach dem hiefür maßgeblichen Maßstab der Risikoausschluß des Art. 7 Punkt 10 der AHVB 1978 nicht der Nichtigkeitssanktion verfallen. Die Haftpflichtversicherung gehört zur Schadensversicherung. Sie verfolgt den Zweck, den Versicherungsnehmer vor Haftpflichtschäden zu bewahren, und beinhaltet zwei Ansprüche des Versicherungsnehmers:Soweit nicht eine absolute Nichtigkeit vorliegt, ist die Nichtigkeit einer Vertragsbestimmung nicht von Amts wegen zu prüfen, sondern nur in dem Rahmen, in dem sie geltend gemacht wurde vergleiche Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 248 zu Paragraph 879,). Die klagende Partei hat sich diesbezüglich nur auf Paragraph 879, Absatz 3, ABGB berufen. Diese Bestimmung unterwirft der Inhaltskontrolle aber nur solche Vertragsbestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegen. Es erscheint daher fraglich, ob und inwieweit eine Inhaltskontrolle derjenigen Bestimmungen allgemeiner Versicherungsbedingungen nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB überhaupt möglich ist, die das vom Versicherer zu tragende Risiko umschreiben und eingrenzen, und es bestehen darüber auch im versicherungsrechtlichen Schrifttum Meinungsverschiedenheiten (Fenyves in Krejci, Handbuch zum Konsumentenschutzgesetz, 583 f). Nach der einen Auffassung sollen auch die Leistungsbeschreibungen des Versicherers der Inhaltskontrolle unterliegen, wobei als Maßstab die nach der Verkehrsauffassung berechtigten Erwartungen des Versicherungsnehmers an dem Deckungsbereich eines bestimmten Versicherungsvertrages gelten soll. Alle Klauseln der Risikoumschreibung, die diese Erwartungen beeinträchtigen, sollen der Inhaltskontrolle zum Opfer fallen, gleichgültig ob sie sich innerhalb der primären oder der sekundären Risikoumschreibung befinden (Fenyves aaO, 597; vergleiche auch Prölss-Martin VVG 22 , 8 f). Selbst wenn man dieser Meinung folgt und die Inhaltskontrolle nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB bejaht, kann nach dem hiefür maßgeblichen Maßstab der Risikoausschluß des Artikel 7, Punkt 10 der AHVB 1978 nicht der Nichtigkeitssanktion verfallen. Die Haftpflichtversicherung gehört zur Schadensversicherung. Sie verfolgt den Zweck, den Versicherungsnehmer vor Haftpflichtschäden zu bewahren, und beinhaltet zwei Ansprüche des Versicherungsnehmers:
Einen Befreiungsanspruch und einen Abwehranspruch. Sie umfaßt in der Regel eine Reihe ganz unterschiedlicher Schäden und Schadensmöglichkeiten, was in der Praxis zur Ausbildung einer Vielfalt von Haftpflichtversicherungsarten geführt hat (vgl. Bruck-Möller-Johannsen aaO 41 f). Die Vielfalt der möglichen Schadensursachen, insbesondere aber auch die bei manchen Schäden auftretende Schwierigkeit der Feststellung der Schadensursache, die Unkontrollierbarkeit des Schadensverlaufes und der Schadensfolgen lassen auch für den Versicherungsnehmer unschwer erkennen, daß es jeweils einer genauen Abgrenzung der versicherten Gefahr bedarf, weil das vom Versicherer zu tragende Risiko kalkulierbar sein muß und für die Höhe der Prämie mitbestimmend ist. Der Versicherungsnehmer einer Haftpflichtversicherung darf auch auf Grund dieser Umstände in der Regel nicht erwarten, daß der Versicherer Gefahrenlagen in den Deckungsbereich einbezieht, deren Eintritt, Ablauf und Folgen meist unberechenbar sind, und bei denen in der Regel auch der Nachweis des Schadensursprungs und der Verantwortlichkeit schwer zu erbringen ist. Gerade dem Ausschluß dieser Gefahrenlage dient aber der Art. 7 Punkt 10 der AHVB 1978 (vgl. Prölss-Martin aaO, 968; Bruck-Möller-Johannsen, aaO, 400 f; Achatz, aaO, 98). Von einer Vereitlung des Vertragszweckes kann aber wegen der auch bei einem Spenglereibetrieb neben einem Allmählichkeitsschaden vielfach möglichen anderen Schadensursachen, die einen Haftpflichtanspruch zur Folge haben können, keine Rede sein.Einen Befreiungsanspruch und einen Abwehranspruch. Sie umfaßt in der Regel eine Reihe ganz unterschiedlicher Schäden und Schadensmöglichkeiten, was in der Praxis zur Ausbildung einer Vielfalt von Haftpflichtversicherungsarten geführt hat vergleiche Bruck-Möller-Johannsen aaO 41 f). Die Vielfalt der möglichen Schadensursachen, insbesondere aber auch die bei manchen Schäden auftretende Schwierigkeit der Feststellung der Schadensursache, die Unkontrollierbarkeit des Schadensverlaufes und der Schadensfolgen lassen auch für den Versicherungsnehmer unschwer erkennen, daß es jeweils einer genauen Abgrenzung der versicherten Gefahr bedarf, weil das vom Versicherer zu tragende Risiko kalkulierbar sein muß und für die Höhe der Prämie mitbestimmend ist. Der Versicherungsnehmer einer Haftpflichtversicherung darf auch auf Grund dieser Umstände in der Regel nicht erwarten, daß der Versicherer Gefahrenlagen in den Deckungsbereich einbezieht, deren Eintritt, Ablauf und Folgen meist unberechenbar sind, und bei denen in der Regel auch der Nachweis des Schadensursprungs und der Verantwortlichkeit schwer zu erbringen ist. Gerade dem Ausschluß dieser Gefahrenlage dient aber der Artikel 7, Punkt 10 der AHVB 1978 vergleiche Prölss-Martin aaO, 968; Bruck-Möller-Johannsen, aaO, 400 f; Achatz, aaO, 98). Von einer Vereitlung des Vertragszweckes kann aber wegen der auch bei einem Spenglereibetrieb neben einem Allmählichkeitsschaden vielfach möglichen anderen Schadensursachen, die einen Haftpflichtanspruch zur Folge haben können, keine Rede sein.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.