Begründung:
Die die klagende Partei repräsentierenden Personen waren früher Mieter und sind nunmehr Eigentümer ihrer früheren Mietwohnungen im Haus ***** W*****, L*****gasse *****. Der Beklagte ist offensichtlich als einziger Mieter seiner Wohnung top Nr ***** geblieben. Die gegen ihn zu ***** des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, zu ***** und ***** des Erstgerichtes auf § 30 Abs 2 Z 3 MRG gestützten Aufkündigungen wurden entweder mit ihrer Zurückziehung oder mit einer Abweisung wegen mangelnder Aktivlegitimation der Kläger, weil sich zu wenig Anteilseigentümer an der Klageführung beteiligt hatten, beendigt. Der Beklagte bzw seine Familie war bis 1991 mit dem im selben Haus wohnenden Ehepaar W***** befreundet. Bei einem plötzlich ausgebrochenen Streit und in der Folge hat der Beklagte Frau W***** in betrunkenem Zustand mit Trampel, Hure, teppertes Weib beschimpft. Die Beschimpfungen gegenüber den W***** und in der Folge gegenüber der ebenfalls im Haus wohnenden Familie L***** hielten bis 1995 an. Der Beklagte verwendete dabei die Worte Hure, Trampel, Drecksau, Arschloch, Offiziersschwein. 1995 bedrohte er Frau W***** im Stiegenhaus, im Winter 1993 bedrohte er Frau L***** und beschimpfte ihren Mann mit Offiziersschwein. Am 10. 12. 1992 warf der Beklagte in alkoholisiertem Zustand zur Entrümpelung des Dachbodens dort vorgesehene Gegenstände durch das Stiegenhaus hinunter, wodurch dieses beschädigt wurde. Zu weiteren Vorfällen kam es am 16. 3. 1993 (Beschimpfung des Mitbewohners G***** mit Scheißer), am 7. 2. 1995 (Beschimpfung und Bedrohung der Frau L*****) und im Dezember 1995 (Beklagter lag betrunken auf dem Papiercontainer). In einem Schreiben vom 15. 2. 1997 (= Beilage E) an die Mitbewohnerin Mag Ute H***** warf der Beklagte Frau W***** ordinärstes Verhalten vor. Der Sohn der Beklagten hinterließ auf einem Telefonanrufbeantworter der Familie W***** im Jahr 1997 folgende Nachricht: "Sorgt dafür, daß im Hof nicht dauernd tote Mäuse herumliegen, weil sonst komm ich drauf, daß in diesem Haus die Haustierhaltung grundsätzlich verboten ist und das könnte das Ende für den Moritz zur Folge haben. Jetzt kannst irgendwo zum Ausweinen hingehen, zB zu den L*****, weil darin hast ja schon Übung. Halt dich diesmal an die Wahrheit, weil wenn du das diesmal wieder nicht tust und ich dir wieder draufkomme, klage ich dich strafrechtlich an wegen übler Nachrede und das hat bis zu 6 Monaten Gefängnis zur Folge."Die die klagende Partei repräsentierenden Personen waren früher Mieter und sind nunmehr Eigentümer ihrer früheren Mietwohnungen im Haus ***** W*****, L*****gasse *****. Der Beklagte ist offensichtlich als einziger Mieter seiner Wohnung top Nr ***** geblieben. Die gegen ihn zu ***** des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, zu ***** und ***** des Erstgerichtes auf Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG gestützten Aufkündigungen wurden entweder mit ihrer Zurückziehung oder mit einer Abweisung wegen mangelnder Aktivlegitimation der Kläger, weil sich zu wenig Anteilseigentümer an der Klageführung beteiligt hatten, beendigt. Der Beklagte bzw seine Familie war bis 1991 mit dem im selben Haus wohnenden Ehepaar W***** befreundet. Bei einem plötzlich ausgebrochenen Streit und in der Folge hat der Beklagte Frau W***** in betrunkenem Zustand mit Trampel, Hure, teppertes Weib beschimpft. Die Beschimpfungen gegenüber den W***** und in der Folge gegenüber der ebenfalls im Haus wohnenden Familie L***** hielten bis 1995 an. Der Beklagte verwendete dabei die Worte Hure, Trampel, Drecksau, Arschloch, Offiziersschwein. 1995 bedrohte er Frau W***** im Stiegenhaus, im Winter 1993 bedrohte er Frau L***** und beschimpfte ihren Mann mit Offiziersschwein. Am 10. 12. 1992 warf der Beklagte in alkoholisiertem Zustand zur Entrümpelung des Dachbodens dort vorgesehene Gegenstände durch das Stiegenhaus hinunter, wodurch dieses beschädigt wurde. Zu weiteren Vorfällen kam es am 16. 3. 1993 (Beschimpfung des Mitbewohners G***** mit Scheißer), am 7. 2. 1995 (Beschimpfung und Bedrohung der Frau L*****) und im Dezember 1995 (Beklagter lag betrunken auf dem Papiercontainer). In einem Schreiben vom 15. 2. 1997 (= Beilage E) an die Mitbewohnerin Mag Ute H***** warf der Beklagte Frau W***** ordinärstes Verhalten vor. Der Sohn der Beklagten hinterließ auf einem Telefonanrufbeantworter der Familie W***** im Jahr 1997 folgende Nachricht: "Sorgt dafür, daß im Hof nicht dauernd tote Mäuse herumliegen, weil sonst komm ich drauf, daß in diesem Haus die Haustierhaltung grundsätzlich verboten ist und das könnte das Ende für den Moritz zur Folge haben. Jetzt kannst irgendwo zum Ausweinen hingehen, zB zu den L*****, weil darin hast ja schon Übung. Halt dich diesmal an die Wahrheit, weil wenn du das diesmal wieder nicht tust und ich dir wieder draufkomme, klage ich dich strafrechtlich an wegen übler Nachrede und das hat bis zu 6 Monaten Gefängnis zur Folge."
Der Beklagte beschimpfte anläßlich einer Msch-Verhandlung die Hausverwalterin mit "Scheiß Hausverwaltung" und verpflichtete sich im folgenden Ehrenbeleidigungsprozeß unter gleichzeitiger Entschuldigung, dessen Kosten vergleichsweise zu bezahlen.
In der am 14. 5. 1997 bei Gericht eingelangten und am 16. 5. 1997 dem Beklagten zugestellten Aufkündigung wurden die aufgezählten Fakten als Kündigungsgründe nach § 30 Abs 2 Z 3 erster und zweiter Fall MRG geltend gemacht.In der am 14. 5. 1997 bei Gericht eingelangten und am 16. 5. 1997 dem Beklagten zugestellten Aufkündigung wurden die aufgezählten Fakten als Kündigungsgründe nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, erster und zweiter Fall MRG geltend gemacht.
Der Beklagte beantragte in seinen rechtzeitig erhobenen Einwendungen die Aufhebung der Aufkündigung. Soweit noch revisionsgegenständlich, bestritt er die einzelnen Vorfälle.
Das Erstgericht erklärte die Aufkündigung für rechtswirksam. Es erachtete den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 3 zweiter Fall MRG durch den Beklagten als verwirklicht.Das Erstgericht erklärte die Aufkündigung für rechtswirksam. Es erachtete den Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Fall MRG durch den Beklagten als verwirklicht.
Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil mit der angefochtenen Entscheidung in eine Aufhebung der Aufkündigung ab und erklärte die ordentliche Revision für unzulässig. Es verneinte eine nicht mehr revisionsgegenständliche Nichtigkeit mit der Begründung, daß eine wegen unleidlichen Verhaltens zu einem anderen Termin sowie unter Geltendmachung weiterer Tatbestandselemente erklärte Aufkündigung mit einer früheren nicht im Sinne des § 411 ZPO ident sei. Es ließ die Mängel- und Beweisrüge der Berufung unbehandelt. Für die Beurteilung des Vorliegens eines Kündigungsgrundes seien regelmäßig die Umstände im Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung an den Kündigungsgegner (16. 5. 1997) maßgeblich. Bei Tatbeständen wie dem des zweiten Falles des § 30 Abs 2 Z 3 MRG sei eine Prognose - , ob künftig eine Besserung zu erwarten sei - erforderlich. Darüber hinaus müsse auch das Verhalten des Gekündigten bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz gewürdigt werden. Selbst dann, wenn der Mieter das in der Kündigung geltend gemachte Verhalten erst nach Zustellung der Aufkündigung einstelle, sei dies - nach seinem Gesamtverhalten - im Rahmen der Prognose mitzuberücksichtigen und führe zur Aufhebung der Aufkündigung, wenn eine Wiederholung des bisher unleidlichen Verhaltens künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Hier habe der Beklagte sein störendes Verhalten zur Mitte des Jahres 1996, also bereits mehr als zehn Monate vor Zustellung der Aufkündigung, gänzlich eingestellt und es auch seither nicht wieder aufgenommen. Berücksichtige man weiters die schon davor abnehmende Intensität von Beschimpfungen und Belästigungen von Mitbewohnern sowie den Umstand, daß diese und ihr Verwalter die grundsätzliche Neigung des Beklagten zu Unmutskundgaben durch Beeinträchtigung der ihm zustehenden Nutzungsrechte jedenfalls nicht gemindert hätten, erscheine die Annahme gerechtfertigt, daß es zu keiner Wiederholung der früheren gravierenden Unzukömmlichkeiten mehr kommen werde.Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil mit der angefochtenen Entscheidung in eine Aufhebung der Aufkündigung ab und erklärte die ordentliche Revision für unzulässig. Es verneinte eine nicht mehr revisionsgegenständliche Nichtigkeit mit der Begründung, daß eine wegen unleidlichen Verhaltens zu einem anderen Termin sowie unter Geltendmachung weiterer Tatbestandselemente erklärte Aufkündigung mit einer früheren nicht im Sinne des Paragraph 411, ZPO ident sei. Es ließ die Mängel- und Beweisrüge der Berufung unbehandelt. Für die Beurteilung des Vorliegens eines Kündigungsgrundes seien regelmäßig die Umstände im Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung an den Kündigungsgegner (16. 5. 1997) maßgeblich. Bei Tatbeständen wie dem des zweiten Falles des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG sei eine Prognose - , ob künftig eine Besserung zu erwarten sei - erforderlich. Darüber hinaus müsse auch das Verhalten des Gekündigten bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz gewürdigt werden. Selbst dann, wenn der Mieter das in der Kündigung geltend gemachte Verhalten erst nach Zustellung der Aufkündigung einstelle, sei dies - nach seinem Gesamtverhalten - im Rahmen der Prognose mitzuberücksichtigen und führe zur Aufhebung der Aufkündigung, wenn eine Wiederholung des bisher unleidlichen Verhaltens künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Hier habe der Beklagte sein störendes Verhalten zur Mitte des Jahres 1996, also bereits mehr als zehn Monate vor Zustellung der Aufkündigung, gänzlich eingestellt und es auch seither nicht wieder aufgenommen. Berücksichtige man weiters die schon davor abnehmende Intensität von Beschimpfungen und Belästigungen von Mitbewohnern sowie den Umstand, daß diese und ihr Verwalter die grundsätzliche Neigung des Beklagten zu Unmutskundgaben durch Beeinträchtigung der ihm zustehenden Nutzungsrechte jedenfalls nicht gemindert hätten, erscheine die Annahme gerechtfertigt, daß es zu keiner Wiederholung der früheren gravierenden Unzukömmlichkeiten mehr kommen werde.
Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision der Klägerin ist im Ergebnis berechtigt.