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Entscheidung 7 Ob 251/97f×

Entscheidung 7 Ob 251/97f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob251/97f

Entscheidungsdatum

28.08.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.I.Huber und Dr.Hradil als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 31.Oktober 1995 verstorbenen Friedrich L*****, zuletzt wohnhaft gewesen ***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der erblasserischen Witwe Judith L*****, vertreten durch Dr.Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgericht vom 25.Juni 1997, GZ 7 R 1/97w-30, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zum vorliegenden Rechtsproblem sind zwei Entscheidungen, und zwar 1 Ob 204/46 und EvBl 1970/375, die beide eine Verbücherung einer fideikommissarischen Substitution auf den Überrest fordern, ergangen. Auch in der Lehre wird eine Verbücherung gefordert vergleiche Eccher in Schwimann2 Paragraph 615, 616, ABGB Rz 7 sowie Weiß in Klang2 römisch drei 430), wobei allerdings auf die Befreiung hinzuweisen ist. Dieser Anforderung wird durch den Hinweis im erstinstanzlichen Beschluß durch dessen Fassung:

"Die Anmerkung der Beschränkung des Eigentumsrechtes "durch die im erblasserischen Testament vom 11.11.1976 ..." angeordnete fideikommissarische Substitution auf den Überrest für ..." Rechnung getragen. Durch diese Formulierung wurde der Inhalt des Testaments zum Gegenstand der grundbücherlichen Entscheidung gemacht vergleiche MGA GBG4 Paragraph eins /, eins -, 3,).

Anmerkung

E47247 07A02517

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0070OB00251.97F.0828.000

Dokumentnummer

JJT_19970828_OGH0002_0070OB00251_97F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung