Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist der Wert des Entscheidungsgegenstands - wie das Rechtsmittel zutreffend festhält - mit dem Dreifachen der Jahresleistung vorgegeben (§ 58 Abs 1 JN). Wird - wie hier - eine Erhöhung bzw Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543). Der Wert des Entscheidungsgegenstandes des Rekursgerichtes ist dabei - entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers - für jedes Kind einzeln zu beurteilen, ohne dass eine Zusammenrechnung stattzufinden hat (RIS-Justiz RS0017257, RS0112656; jüngst: 6 Ob 142/06k mwN). Gegenstand des Rekursverfahrens war die Erhöhung des monatlichen Unterhaltes für Christiane von EUR 290,69 auf EUR 630 (Differenz: EUR 339,31) und für Anna von monatlich EUR 218,02 auf EUR 560 (Differenz: EUR 341,98); der dreifache Jahresbetrag errechnet sich daher mit EUR 12.215,16 und EUR 12.311,28. Diese Beträge, die bei keinem der Kinder EUR 20.000 erreichen und wie bereits ausgeführt nicht zusammenzurechnen sind, bilden hier den maßgeblichen Entscheidungsgegenstand.Bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt ist der Wert des Entscheidungsgegenstands - wie das Rechtsmittel zutreffend festhält - mit dem Dreifachen der Jahresleistung vorgegeben (Paragraph 58, Absatz eins, JN). Wird - wie hier - eine Erhöhung bzw Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543). Der Wert des Entscheidungsgegenstandes des Rekursgerichtes ist dabei - entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers - für jedes Kind einzeln zu beurteilen, ohne dass eine Zusammenrechnung stattzufinden hat (RIS-Justiz RS0017257, RS0112656; jüngst: 6 Ob 142/06k mwN). Gegenstand des Rekursverfahrens war die Erhöhung des monatlichen Unterhaltes für Christiane von EUR 290,69 auf EUR 630 (Differenz: EUR 339,31) und für Anna von monatlich EUR 218,02 auf EUR 560 (Differenz: EUR 341,98); der dreifache Jahresbetrag errechnet sich daher mit EUR 12.215,16 und EUR 12.311,28. Diese Beträge, die bei keinem der Kinder EUR 20.000 erreichen und wie bereits ausgeführt nicht zusammenzurechnen sind, bilden hier den maßgeblichen Entscheidungsgegenstand.
Gemäß § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung); ein solcher Antrag, mit dem der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall hat der Vater das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und als „außerordentlichen Revisionsrekurs" bezeichnet. Er vertritt darin den - nicht zutreffenden - Standpunkt, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes „jedenfalls" EUR 20.000 übersteige; dies ergebe sich bereits unter Zugrundelegung einer 3-fachen Jahresleistung bei einem monatlichen Erhöhungsbetrag von nur EUR 290 pro Kind (- tatsächlich sind das aber nur jeweils EUR 10.440, also weniger als EUR 20.000). „Sollte man dies nicht derart sehen" wird vom Rechtsmittelwerber allerdings auch beantragt, das Rekursgericht möge den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklären.Gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (Zulassungsvorstellung); ein solcher Antrag, mit dem der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall hat der Vater das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und als „außerordentlichen Revisionsrekurs" bezeichnet. Er vertritt darin den - nicht zutreffenden - Standpunkt, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes „jedenfalls" EUR 20.000 übersteige; dies ergebe sich bereits unter Zugrundelegung einer 3-fachen Jahresleistung bei einem monatlichen Erhöhungsbetrag von nur EUR 290 pro Kind (- tatsächlich sind das aber nur jeweils EUR 10.440, also weniger als EUR 20.000). „Sollte man dies nicht derart sehen" wird vom Rechtsmittelwerber allerdings auch beantragt, das Rekursgericht möge den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig erklären.
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Oberste Gerichtshof vor einer nachträglichen Zulassung eines derartigen Revisionsrekurses durch die zweite Instanz funktionell unzuständig (RIS-Justiz RS0109516 [T3, T4]; 7 Ob 96/06b uva). Dieser war dem Obersten Gerichtshof auch nicht vorzulegen, weil im Streitwertbereich des § 63 AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch des § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, dem Gericht zweiter Instanz sofort vorzulegen sind (§ 69 Abs 3 AußStrG). Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel - wie hier - als „außerordentliches" bezeichnet wird (RIS-Justiz RS0109505 [T8, T31, T32]; RS0109516 [T1, T5]; jüngst: 6 Ob 142/06k mwN). Demnach ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.Nach ständiger Rechtsprechung ist der Oberste Gerichtshof vor einer nachträglichen Zulassung eines derartigen Revisionsrekurses durch die zweite Instanz funktionell unzuständig (RIS-Justiz RS0109516 [T3, T4]; 7 Ob 96/06b uva). Dieser war dem Obersten Gerichtshof auch nicht vorzulegen, weil im Streitwertbereich des Paragraph 63, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch des Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, dem Gericht zweiter Instanz sofort vorzulegen sind (Paragraph 69, Absatz 3, AußStrG). Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel - wie hier - als „außerordentliches" bezeichnet wird (RIS-Justiz RS0109505 [T8, T31, T32]; RS0109516 [T1, T5]; jüngst: 6 Ob 142/06k mwN). Demnach ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.