Begründung:
Die Ehe der Eltern des Minderjährigen ist geschieden, sie leben seit April 2006 getrennt. Der Minderjährige lebt beim Vater, dem die alleinige Obsorge übertragen wurde. Der Mutter wurde ein wöchentliches Besuchsrecht zuerkannt.
Der Vater beantragte am 2. 11. 2007 die Aussetzung des Besuchsrechts, hilfsweise die allfällige Neufestsetzung unter Besuchsbegleitung sowie Gewährleistung des Ausschlusses der mütterlichen Großmutter. Die Besuchskontakte fänden seit geraumer Zeit ausschließlich in der Wohnung der mütterlichen Großmutter statt, die für den Minderjährigen so bedrohlich wirke, dass tiefgreifende Wesensveränderungen zu befürchten seien. Der Minderjährige wolle den Kontakt zur Großmutter nicht und werde vor oder bei Besuchskontakten krank oder wünsche sich dies jedenfalls. Der Vater legte ein Privatgutachten der Sachverständigen Dr. E***** S***** vor, das die Aussetzung der Besuchskontakte empfahl.
Die Mutter sprach sich gegen den Antrag aus. Der Minderjährige fühle sich bei den Besuchskontakten wohl. Er habe am Ende der Besuche nicht zum Vater zurück wollen und teilweise auch mit Krankheit reagiert. Szenen bei der Übergabe seien auf ein Fehlverhalten des Vaters und der Personen in seinem Umfeld zurückzuführen. Der Vater neige zur Gewalt und misshandle den Minderjährigen.
Erster Rechtsgang:
Das Erstgericht setzte basierend auf dem von ihm eingeholten Gutachten der Sachverständigen Mag. Dr. S***** S***** das Besuchsrecht der Mutter aus und stellte folgenden Sachverhalt fest:
Beim Minderjährigen bestehen psychische Leidenszustände im Zusammenhang mit den Streitigkeiten der Eltern und der daraus resultierenden Verfeindung/Frontbildung der mütterlichen und väterlichen Familie. Er ist verunsichert und emotional belastet, was er mit Vermeidungsverhalten quittiert. Der Minderjährige reagiert nicht auf etwaige Gefährdungsmomente im Zusammenhang mit seiner Pflege und Betreuung beim Vater oder der Mutter, sondern vielmehr auf die emotionale Zerrissenheit, die durch die ablehnende Haltung und Atmosphäre zwischen den Eltern verursacht wird. Schon bei jedem Wechsel von einem zum anderen Elternteil sieht sich das Kind emotional einem akuten inneren Loyalitätskonflikt ausgesetzt. Zur Veränderung der ungünstigen Grundsituation müssten die Eltern dringend mittels professioneller Begleitung - zur Vermeidung des Verbleibs in einer gegenseitigen Vorwurfshaltung - an der Entwicklung einer Perspektive für den gemeinsamen Sohn arbeiten. Dies könne nur im Rahmen einer längerfristigen Erziehungsberatung im Vorfeld jeglicher Wiederanbahnung eines Besuchskontakts geschehen.
Die von der Sachverständigen vorgeschlagenen Lösungsmöglichkeiten sind an der mangelnden Kooperation der Mutter gescheitert. Bei maximaler Bedachtnahme auf die Lebenssituation der Mutter als Gehörlose ist nur mit größter Mühe aller beteiligten Fachkräfte und zugezogenen Personen (auch einer Vertrauensperson der Mutter) ein Termin zur Wiederbegegnung von Mutter und Kind koordiniert worden, den die Mutter allerdings, ohne verhindert gewesen zu sein, einzig mit der Begründung absagte, dass der zuvor nur in Aussicht genommene Termin ihr zweckmäßiger erscheine und sie daher den nun festgesetzten Termin ablehne. Das eher widerstrebende Kind ist von der Sachverständigen bereits auf die Wiederbegegnung mit der Mutter, die dann nicht stattfand, vorbereitet worden.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass gegenwärtig keine Form von Besuchskontakten dem Kindeswohl zuträglich sei. Angesichts des von der Mutter an den Tag gelegten Verhaltens sei bis zum Beweis des Gegenteils nicht zu erwarten, dass sie in naher Zukunft die nötige Bereitschaft zeigen werde. Die vom W***** F***** versuchte Besuchsanbahnung sei von ihr vereitelt worden, „weil nicht sofort alles genau nach ihren Wünschen von der Einrichtung gehandhabt worden“ sei. So habe etwa zunächst die Sozialarbeiterin, wie dies üblich sei, und nicht die Mutter selbst, mit dem Kind interagiert, um es kennen zu lernen und sein Vertrauen zu gewinnen. Die mütterliche Großmutter habe bei ihren zahlreichen Vorsprachen erklärt, dass die Mutter die Einschaltung jeglicher anderer Besuchsbegleitungsorganisationen ablehne.
Das Rekursgericht hob den Beschluss auf. Das vom Erstgericht erzielte „Gesamtergebnis“ sei an sich schlüssig, beruhe aber auf einem mangelhaften Verfahren. Die Befundaufnahme sei unvollständig, solange nicht die von der Sachverständigen für wichtig gehaltene und von beiden Eltern gewünschte Interaktionsbeobachtung zwischen Mutter und Kind durchgeführt worden sei. Nur dann könne beurteilt werden, ob zwischen ihnen überhaupt ein Kontakt stattfinden könne.
Zweiter Rechtsgang:
Im fortgesetzten Verfahren übermittelte das Erstgericht den Akt der Sachverständigen „im Sinn der Rechtsmittelentscheidung“. Die Sachverständige teilte dem Erstgericht mit, dass aus fachlicher Sicht aufgrund der mittlerweile sehr langen Aussetzung von Kontakten zwischen Mutter und Kind sowie der schon bekannten Schwierigkeiten vor einer Gutachtensergänzung unbedingt eine allmähliche Kontaktanbahnung erforderlich sei. Diese solle im Rahmen einer mindestens halbjährigen Besuchsbegleitung mit der Möglichkeit des Neuaufbaus wie auch der Neugestaltung der wechselseitigen Mutter-Kind-Beziehung erfolgen. Dafür sei der W***** F***** geeignet, da dieser fachlich auf Besuchsbegleitungen spezialisiert sei und in einem Fall wie diesem relativ rasch und flexibel Termine anbieten könne. Er erstelle auch nach Vereinbarung Berichte über die Besuchsbegleitungen, welche für eine ergänzende Begutachtung sehr bedeutsam wären. Das Erstgericht ordnete zum Zweck der Vorbereitung einer für das Kind gedeihlichen Ausgestaltung der Interaktionsbeobachtung eine allmähliche Besuchsanbahnung „im Rahmen des W***** F*****“ an. Es wurde die Zuziehung einer einrichtungsfremden, von der Mutter namhaft gemachten Person als Besuchsbegleiterin, die die Gebärdensprache beherrscht, erwogen. Der Vater sprach sich wegen befürchteter fehlender Objektivität dagegen aus. Die Leiterin des W***** F***** (in der Folge: Leiterin) entschloss sich daher, einen Besuchsbegleiter ihrer Einrichtung heranzuziehen, der im Beisein eines Gebärdendolmetschers tätig sein sollte. Die Leiterin riet der Mutter, dem zuzustimmen. Die Besuchsbegleitung müsse „neutral“ sein, weil sie sonst meist abgebrochen werde oder Gründe für einen Abbruch gesucht würden. Die Mutter wurde um ihre schriftliche Zustimmung zu dieser Vorgangsweise ersucht, die mit dem Erstgericht abgesprochen war. Die mütterliche Großmutter teilte aber der Leiterin mit, sie denke nicht daran, einer solchen Besuchsbegleitung zuzustimmen. Zwei Tage später informierte die Leiterin die Mutter, dass sie die Zusage auf Begleitung von Besuchskontakten zurückziehen müsse, weil die mütterliche Großmutter wiederholt „grenzüberschreitend“ agiert und sich damit über das Kontaktverbot mit dem W***** F***** hinweggesetzt habe. Sie habe im Mai 2009 das Büro mehrfach aufgesucht und sich geweigert, dieses wieder zu verlassen. Sie sei der Leiterin gegenüber ausfällig geworden. Sie habe auch den Landesvorsitzenden, der zu dieser Zeit im Spital gewesen sei, über seine Privatnummer angerufen und sei dabei nicht „zu stoppen gewesen“. Dabei habe sie sich sehr abfällig über die Leiterin geäußert. Unter diesen Bedingungen sei eine Zusammenarbeit nicht möglich.
Das Erstgericht setzte mit dem angefochtenen Beschluss neuerlich das Besuchsrecht der Mutter auf unbestimmte Zeit aus. Es hielt fest, welche Feststellungen und welche rechtliche Beurteilung dem ersten Rechtsgang zu Grunde lagen und ergänzte diese Ausführungen durch die Darlegung des vorhin dargestellten Verfahrenshergangs. Der neuerliche Versuch zur Gutachtensergänzung durch Interaktionsbeobachtung (bzw Schaffung der Voraussetzungen dafür) seien aus Gründen der Sphäre der Mutter fehlgeschlagen, sodass nur wie im ersten Rechtsgang entschieden werden könne. Es bestehe derzeit faktisch keine Möglichkeit zu einer im Sinn der nachvollziehbaren Empfehlung der Sachverständigen durchgeführten Kontaktanbahnung. Richtig sei, dass im Gegensatz zum ersten Rechtsgang die Bemühungen durch das Verhalten der mütterlichen Großmutter, und nicht durch das der Mutter, gescheitert seien. Dies gehe aber zu Lasten der Mutter, weil sie keinen Versuch unternommen habe, dieses Tun zu unterbinden.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss. Die Aussetzung des Besuchsrechts sei zu Recht erfolgt. Gemäß § 111 AußStrG dürfe nur eine dazu bereite Person zur Besuchsbegleitung herangezogen werden und Zwangsmaßnahmen seien gegen die begleitende Person nicht zulässig. Es könne daher die Berechtigung der Zurücknahme der erklärten Bereitschaft durch den W***** F***** nicht überprüft werden. Es komme auch nicht darauf an, ob das Verhalten der Großmutter die Zurücknahme der Zustimmung des Familienverbands gerechtfertigt habe. Es stelle sich daher nicht die Frage, ob eine Einflussnahme dritter Personen auch zu Lasten der Verfahrensparteien gehen könne. Ein Besuch zwischen Mutter und Minderjährigem, der ihr bereits entfremdet sei und der vor der (in enger Beziehung zur Mutter lebenden) Großmutter Angst habe, könne keineswegs unbegleitet stattfinden. Damit sei aber noch nicht endgültig entschieden, dass die Mutter das Kind vor seinem 14. Lebensjahr nicht mehr sehen dürfe. Vielmehr stehe es ihr und auch dem Vater frei, eine andere zur Besuchsbegleitung bereite Institution namhaft zu machen, die dann gemäß § 111 AußStrG am fortzusetzenden Verfahren zu beteiligen sei.Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss. Die Aussetzung des Besuchsrechts sei zu Recht erfolgt. Gemäß Paragraph 111, AußStrG dürfe nur eine dazu bereite Person zur Besuchsbegleitung herangezogen werden und Zwangsmaßnahmen seien gegen die begleitende Person nicht zulässig. Es könne daher die Berechtigung der Zurücknahme der erklärten Bereitschaft durch den W***** F***** nicht überprüft werden. Es komme auch nicht darauf an, ob das Verhalten der Großmutter die Zurücknahme der Zustimmung des Familienverbands gerechtfertigt habe. Es stelle sich daher nicht die Frage, ob eine Einflussnahme dritter Personen auch zu Lasten der Verfahrensparteien gehen könne. Ein Besuch zwischen Mutter und Minderjährigem, der ihr bereits entfremdet sei und der vor der (in enger Beziehung zur Mutter lebenden) Großmutter Angst habe, könne keineswegs unbegleitet stattfinden. Damit sei aber noch nicht endgültig entschieden, dass die Mutter das Kind vor seinem 14. Lebensjahr nicht mehr sehen dürfe. Vielmehr stehe es ihr und auch dem Vater frei, eine andere zur Besuchsbegleitung bereite Institution namhaft zu machen, die dann gemäß Paragraph 111, AußStrG am fortzusetzenden Verfahren zu beteiligen sei.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil keine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung im Sinn von § 62 Abs 1 AußStrG zu lösen sei.Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil keine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung im Sinn von Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zu lösen sei.
Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter mit einem Abänderungsantrag, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Vater beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.