Entscheidung 7 Ob 255/02d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.12.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** AG, *****, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei F***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Karl Erich Puchmayr, Rechtsanwalt in Linz, wegen restlich EUR 30.086,55 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 9. September 2002, GZ 4 R 118/02d-41, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsbeantwortung wurde erst nach dem Beschluss auf Zurückweisung der außerordentlichen Revision der klagenden Partei durch den Obersten Gerichtshof am 13. 11. 2002, nämlich am (Einlangen beim Erstgericht) 26. 11. 2002, beim Obersten Gerichtshof eingelangt am 2. 12. 2002, erstattet; sie kann daher nicht mehr zum Gegenstand einer Sachentscheidung gemacht werden. Darüber hinaus ist eine Mitteilung des Obersten Gerichtshofes betreffend Freistellung einer Revisionsbeantwortung im Sinne der §§ 507a Abs 2, 508a Abs 2 ZPO nicht erfolgt.Die Revisionsbeantwortung wurde erst nach dem Beschluss auf Zurückweisung der außerordentlichen Revision der klagenden Partei durch den Obersten Gerichtshof am 13. 11. 2002, nämlich am (Einlangen beim Erstgericht) 26. 11. 2002, beim Obersten Gerichtshof eingelangt am 2. 12. 2002, erstattet; sie kann daher nicht mehr zum Gegenstand einer Sachentscheidung gemacht werden. Darüber hinaus ist eine Mitteilung des Obersten Gerichtshofes betreffend Freistellung einer Revisionsbeantwortung im Sinne der Paragraphen 507 a, Absatz 2, 508 a, Absatz 2, ZPO nicht erfolgt.
Anmerkung
E67993
7Ob255.02d-2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0070OB00255.02D.1211.000
Dokumentnummer
JJT_20021211_OGH0002_0070OB00255_02D0000_000