Der dagegen vom Kläger erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO.Der dagegen vom Kläger erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO.
Gemäß § 49 Abs 2 Z 2 JN gehören ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes "sonstige Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt" vor die Bezirksgerichte. Diese Fassung erhielt die Bestimmung durch das EherechtsänderungsG BGBl 1978/280 und durch das FamilienrechtsG BGBl 1985/90. Das Wort "wegen" wurde nach der RV 916 BlgNR 14. GP 23 deshalb durch das Wort "über" ersetzt, um die nach der bisherigen Rechtsprechung strittige Frage zu lösen, ob die Anfechtung des Unterhaltsvergleiches und die Klage auf Ersatz eines für ein eheliches Kind geleisteten Aufwandes nach § 1042 ABGB ebenfalls in diesen Zuständigkeitstatbestand fällt. Mit den in § 49 Abs 2 genannten familienrechtlichen Kompetenzen sollte eine besondere familienrechtliche Zuständigkeit auf bezirksgerichtlicher Ebene geschaffen werden (RV aaO 21). Der Oberste Gerichtshof hat deshalb auch schon ausgesprochen, daß das Bezirksgericht aufgrund dieses Zuständigkeitstatbestandes wegen des aus dem Gesetz hervorleuchtenden Zwecks auch für die Klage auf Herausgabe der Familienbeihilfe zuständig ist (SZ 64/148). In der in IPRax 1992, 103 veröffentlichten Entscheidung sprach der dritte Senat aus, daß § 49 Abs 2 Z 2 JN nicht nur auf durch Urteil zu entscheidende Streitigkeiten anzuwenden ist, die sich auf den erstmaligen Zuspruch eines Unterhaltsanspruchs oder auf die Erhöhung oder Herabsetzung eines schon titulierten Unterhaltsanspruchs beziehen, sondern davon "alle Rechtsfragen des gesetzlichen Unterhaltsrechts erfaßt" sind, sodaß in diesem Rahmen auch ein Rechtsstreit fällt, in dem zu klären ist, ob ein gerichtlicher Unterhaltsvergleich überhaupt rechtswirksam zustandegekommen ist (so auch 3 Ob 2084/96h).Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN gehören ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes "sonstige Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt" vor die Bezirksgerichte. Diese Fassung erhielt die Bestimmung durch das EherechtsänderungsG BGBl 1978/280 und durch das FamilienrechtsG BGBl 1985/90. Das Wort "wegen" wurde nach der Regierungsvorlage 916 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 23 deshalb durch das Wort "über" ersetzt, um die nach der bisherigen Rechtsprechung strittige Frage zu lösen, ob die Anfechtung des Unterhaltsvergleiches und die Klage auf Ersatz eines für ein eheliches Kind geleisteten Aufwandes nach Paragraph 1042, ABGB ebenfalls in diesen Zuständigkeitstatbestand fällt. Mit den in Paragraph 49, Absatz 2, genannten familienrechtlichen Kompetenzen sollte eine besondere familienrechtliche Zuständigkeit auf bezirksgerichtlicher Ebene geschaffen werden Regierungsvorlage aaO 21). Der Oberste Gerichtshof hat deshalb auch schon ausgesprochen, daß das Bezirksgericht aufgrund dieses Zuständigkeitstatbestandes wegen des aus dem Gesetz hervorleuchtenden Zwecks auch für die Klage auf Herausgabe der Familienbeihilfe zuständig ist (SZ 64/148). In der in IPRax 1992, 103 veröffentlichten Entscheidung sprach der dritte Senat aus, daß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN nicht nur auf durch Urteil zu entscheidende Streitigkeiten anzuwenden ist, die sich auf den erstmaligen Zuspruch eines Unterhaltsanspruchs oder auf die Erhöhung oder Herabsetzung eines schon titulierten Unterhaltsanspruchs beziehen, sondern davon "alle Rechtsfragen des gesetzlichen Unterhaltsrechts erfaßt" sind, sodaß in diesem Rahmen auch ein Rechtsstreit fällt, in dem zu klären ist, ob ein gerichtlicher Unterhaltsvergleich überhaupt rechtswirksam zustandegekommen ist (so auch 3 Ob 2084/96h).
Auch die Frage, ob ein Unterhaltsvergleich durch Irreführung zustandegekommen ist, berührt nach der dargelegten neueren Rechtsprechung eine Frage des gesetzlichen Unterhalts im Sinne des Zuständigkeitstatbestandes des § 49 Abs 2 Z 2 JN. Wegen der Klärung dieser Frage durch die dargestellte Gesetzesänderung, die erklärte Absicht des Gesetzgebers und die seither ergangene Rechtsprechung liegt eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO nicht vor. Der Revisionsrekurs war daher ungeachtet des nicht bindenden Ausspruchs des Rekursgerichts, daß er zulässig sei, zurückzuweisen.Auch die Frage, ob ein Unterhaltsvergleich durch Irreführung zustandegekommen ist, berührt nach der dargelegten neueren Rechtsprechung eine Frage des gesetzlichen Unterhalts im Sinne des Zuständigkeitstatbestandes des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN. Wegen der Klärung dieser Frage durch die dargestellte Gesetzesänderung, die erklärte Absicht des Gesetzgebers und die seither ergangene Rechtsprechung liegt eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht vor. Der Revisionsrekurs war daher ungeachtet des nicht bindenden Ausspruchs des Rekursgerichts, daß er zulässig sei, zurückzuweisen.