Begründung:
Das Erstgericht stellte im Wesentlichen fest:
Die Beklagte vermietete der Klägerin für die Messe "Eigentum 2001" die Halle D der W*****halle im Zeitraum vom 27. bis 29. 4. 2001. Die Klägerin war Veranstalterin der Messe. Laut Punkt 3 des Vertrages sollte für den Aufbau der Messestände drei Tage vor Beginn der Veranstaltung, für den Abbau ein Tag zur Verfügung stehen. Im Punkt 5.6. des Mietvertrages schloss die Beklagte die Haftung für Schäden, die aus der Aufstellung, der Benutzung oder der Montage der Messestände entstehen, sowie für sonstiges eingebrachtes Gut, aus. Die Klägerin gab ihrerseits die gemieteten Flächen an diverse Aussteller zum Betrieb von Messeständen in Unterbestand. Die Messe wurde am Montag, dem 29. 4. 2001 um 16 Uhr beendet. Bereits zu Mittag an diesem Tag teilte der bei der Beklagten für die Organisation des Messeablaufs Zuständige, dem Geschäftsführer der Klägerin und in der Folge auch den Unterbestandnehmern der Klägerin mit, dass mit den Abbau- und Aufräumarbeiten bereits früher begonnen werden müsse, da am folgenden Dienstag bereits ein Konzert stattfinde.
Der Abbau der Stände begann also bereits unmittelbar nach Schluss der Messe am 29. 4. 2001 gegen 16 Uhr. Der Geschäftsführer der Klägerin verständigte seine Unterbestandnehmer davon nicht gesondert. Aufgrund des durch das Konzert am Dienstag ausgelösten Zeitdruckes begannen die Reinigungsarbeiten bereits am Montag, dem 30. 4. 2001, um 7 Uhr und es waren die Stände gegen Mittag (die Arbeiten fanden auch in der Nacht statt) abgebaut. Die Abbau- und Reinigungsarbeiten wurden von von der Beklagten beauftragten Unternehmen zu einem Zeitpunkt durchgeführt, als sich in der Halle noch den Ausstellern gehörende Gegenstände befanden. Die Arbeiter entsorgten nicht nur lose herumliegendes bzw augenscheinlich weggeworfenes Prospektmaterial, sondern auch in Kisten verpacktes und gestapeltes Prospektmaterial der Aussteller, so auch der Klägerin. Dieses wurde eingesammelt und in eine Papierpresse geworfen. Üblicherweise geben sonst die Aussteller Sachen, die weggeworfen weden sollen, in Müllsäcke, die vor den Ständen auf den Gang gestellt werden. Die Mitarbeiter der Klägerin (gemeint wohl Beklagten) kontrollierten nicht, wer beim Standabbau Dinge abtransportierte. Nach Beendigung der Abbauarbeiten waren ca 3000 der Klägerin gehörende Schokoherzen, eine Plane der Fa W***** im Wert von ATS 10.000 bis 15.000 und zwei nur ein Jahr gebrauchte Espressomaschinen der R*****bank N***** nicht mehr auffindbar. Daneben wurden Prospekte, Folder und andere nicht genau feststellbare Gegenstände der Fa M***** in nicht feststellbarem Wert entsorgt. Am Verschwinden bzw an der Entsorgung der letztgenannten Gegenstände war das Reinigungspersonal der beklagten Partei nicht beteiligt.
Die Klägerin begehrt die Bezahlung von EUR 2.192,54 an Schadenersatz wegen der Vernichtung ihr gehörender Gegenstände, da die Beklagte die Halle D vertragswidrig vorzeitig und überstürzt geräumt habe. Die Beklagte hafte für das Verhalten ihrer Erfüllungsgehilfen. Die im Vertrag zwischen den Parteien vereinbarte Haftungsfreizeichnung sei nichtig, da es für die Klägerin nicht vorhersehbar gewesen sei, dass die Beklagte selbst durch ihre vorzeitigen Aufräumarbeiten Schäden herbeiführe. Die Schadensverursachung sei atypisch. Weiters begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte ihr für alle kausalen Schäden aus dem Schadensfall vom 29. 4. 2001 zu haften habe, da auch noch anderen Ausstellern diverse Gegenstände wie Folder, Broschüren, Visitenkarten, Poster, Laptops, Espressomaschinen, Grünpflanzen und Transparente im Wert von insgesamt S 200.240,-- abhanden gekommen seien. Diese Gegenstände seien entweder gestohlen oder vom Reinigungspersonal der Beklagten entsorgt worden, was auf die vertragswidrige vorzeitige Räumung der Messestände zurückzuführen sei. Die Beklagte habe die Schäden grob fahrlässig verursacht. Mehrere Aussteller hätten der Klägerin als Veranstalterin der Messe mit Schadenersatzklagen gedroht. In eventu stellt sie ein Zahlungsbegehren auf S 200.240 = EUR 14.552,01.
Die Beklagte beantragt die Klagsabweisung mit der Begründung, dass das Reinigungspersonal an die Klägerin verliehen worden sei, diese daher nicht Erfüllungsgehilfen der Beklagten gewesen seien. Die Klägerin und die übrigen Aussteller hätten ihre Stände unkoordiniert abgebaut und das Prospektmaterial zurückgelassen. Das Reinigungspersonal der Beklagten sei gewohnt, zurückgelassenes Prospektmaterial zu entsorgen. Die anderen genannten Gegenstände seien weder entsorgt noch weggeworfen worden. Die Haftungsfreizeichnung im Vertrag sei nicht sittenwidrig, da kein Verwahrungsvertrag abgeschlossen worden sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von EUR 1.520,90 samt 4 % Zinsen seit 1. 5. 2001 unter Abweisung des Mehrbegehrens, des "Zinsenmehrbegehrens" (unpräzisiert), des Feststellungs- und des Eventualbegehrens statt. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, dass der Schadenersatzanspruch nur insoweit berechtigt sei, als das Reinigungspersonal der Beklagten Prospektmaterial der Klägerin ungerechtfertigterweise entsorgt habe. Die Beklagte hafte für das Verschulden ihrer Leute gemäß § 1313a ABGB. Dass auch der Verlust von 3000 Stück Schokoherzen durch Personal der Beklagten verursacht worden sei, sei nicht erwiesen worden. Dem Feststellungsbegehren fehle jegliche Grundlage. Die Behauptung, dass Schadenersatz der Unterbestandnehmer drohe, reiche nicht aus, um von einem Schadenseintritt bei der Klägerin oder zumindest der Wahrscheinlichkeit eines solchen Schadens auszugehen. Eine Schadenersatzklage gegen die Klägerin hätte wohl auch wenig Erfolg, zumal der Klägerin am Verlust der Gegenstände ihrer Unterbestandnehmer kein Verschulden angelastet werden könne. Zwischen dem beschleunigten Abbau und dem Abhandenkommen diverser Gegenstände könne kein Kausalzusammenhang erkannt werden. Auch das Eventualbegehren bestehe nicht zu Recht, da die Klägerin die Ansprüche der Unterbestandnehmer nicht im eigenen Namen geltend machen könne. Der Haftungsausschluss im Mietvertrag sei rechtswirksam und sei für das vorliegende Rechtsverhältnis weder atypisch noch betreffe er Umstände des Einzelfalls, die nicht schon vorhersehbar gewesen wären. Der Haftungsausschluss sei in dem Umfang wirksam, als Gegenstände von dritten Personen, die nicht der Beklagten angehörten, gestohlen oder entwendet worden seien.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von EUR 1.520,90 samt 4 % Zinsen seit 1. 5. 2001 unter Abweisung des Mehrbegehrens, des "Zinsenmehrbegehrens" (unpräzisiert), des Feststellungs- und des Eventualbegehrens statt. In rechtlicher Hinsicht gelangte es zu dem Ergebnis, dass der Schadenersatzanspruch nur insoweit berechtigt sei, als das Reinigungspersonal der Beklagten Prospektmaterial der Klägerin ungerechtfertigterweise entsorgt habe. Die Beklagte hafte für das Verschulden ihrer Leute gemäß Paragraph 1313 a, ABGB. Dass auch der Verlust von 3000 Stück Schokoherzen durch Personal der Beklagten verursacht worden sei, sei nicht erwiesen worden. Dem Feststellungsbegehren fehle jegliche Grundlage. Die Behauptung, dass Schadenersatz der Unterbestandnehmer drohe, reiche nicht aus, um von einem Schadenseintritt bei der Klägerin oder zumindest der Wahrscheinlichkeit eines solchen Schadens auszugehen. Eine Schadenersatzklage gegen die Klägerin hätte wohl auch wenig Erfolg, zumal der Klägerin am Verlust der Gegenstände ihrer Unterbestandnehmer kein Verschulden angelastet werden könne. Zwischen dem beschleunigten Abbau und dem Abhandenkommen diverser Gegenstände könne kein Kausalzusammenhang erkannt werden. Auch das Eventualbegehren bestehe nicht zu Recht, da die Klägerin die Ansprüche der Unterbestandnehmer nicht im eigenen Namen geltend machen könne. Der Haftungsausschluss im Mietvertrag sei rechtswirksam und sei für das vorliegende Rechtsverhältnis weder atypisch noch betreffe er Umstände des Einzelfalls, die nicht schon vorhersehbar gewesen wären. Der Haftungsausschluss sei in dem Umfang wirksam, als Gegenstände von dritten Personen, die nicht der Beklagten angehörten, gestohlen oder entwendet worden seien.
Das Berufungsgericht gab der allein von der Klägerin gegen den klageabweisenden Teil erhobenen Berufung teilweise Folge. Es bestätigte die Abweisung des Feststellungs- und Eventualbegehrens, sprach aber statt 4 % Zinsen 5 % und seit 1. 8. 2002 8 % Zinsen zu, hob die Abweisung des Mehrbegehrens von EUR 671,64 samt Anhang (die Schokoherzen der Klägerin betreffend) und die Kostenentscheidung auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang ohne Rechtskraftvorbehalt zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Die Beweisrüge der Klägerin zum Feststellungsbegehren blieb unerledigt, da das Berufungsgericht das Feststellungsbegehren aus rechtlichen Gründen für unberechtigt hielt, weil der Klägerin keine Schäden entstanden seien, da sie von den Unterbestandnehmern weder gerichtlich in Anspruch genommen worden sei, noch sonst Forderungen gegen sie geltend gemacht worden seien. Es lägen auch keinerlei Hinweise auf einen für ihre Unterbestandnehmer haftungsbegründenden Tatbestand vor. Es ergebe sich weder eine Vertragshaftung noch eine Haftung ex delicto. Die Klägerin brauche sich auch nicht vor einer allfälligen Verjährung etwaiger Regressansprüche gegen die Beklagte absichern, weil die Verjährung eines Anspruches erst von der tatsächlichen Ersatzleistung an laufe. Weiters scheitere der Anspruch der Klägerin an dem vereinbarten Haftungsausschluss, soweit der Schaden nicht die vom Reinigungspersonal entsorgten Prospekte betreffe. Ein Ausschluss der Haftung für Fälle vorsätzlicher Schädigung widerspreche den guten Sitten, bei grober Fahrlässigkeit sei der Haftungsausschluss unwirksam, wenn er unvorhersehbare oder untypische Schädigungen, mit denen nicht gerechnet werden könnte, erfasse, bei leichter Fahrlässigkeit dann, wenn durch diese Freizeichnung auf den Ersatz für gänzlich unvorhersehbare oder atypische Schäden, mit denen nicht gerechnet werden konnte, verzichtet werde oder wenn die Vereinbarung auf die wirtschaftliche Vormachtstellung des Begünstigten zurückzuführen sei. Der Ausschluss der Haftung für Diebstähle im Rahmen einer Messeveranstaltung sei weder unvorhergesehen noch atypisch. Es sei auch keine Vormachtstellung vorgelegen. Das Feststellungsbegehren sei daher unbegründet und komme auch dann nicht in Frage, wenn bereits Leistungsklage erhoben werden könne. Das Eventualbegehren scheitere daran, dass die Klägerin gleichsam einer dem österreichischen Recht unbekannten Prozessstandschaft Leistungsansprüche Dritter geltend mache. Es seien die gesetzlichen Zinsen nach Handelsrecht in der Höhe von 5 % zuzusprechen gewesen. Seit dem 1. 8. 2002 könnten im unternehmerischen Geschäftsverkehr Zinsen in der Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz verlangt werden.
In Abänderung seines ursprünglichen Ausspruches erklärte das Berufungsgericht die Revision gegen das Teilurteil für zulässig, weil zu erwägen sei, ob die Klägerin, nicht in der Lage sei, den Schaden ihrer Unterbestandnehmer gegen ihren Vermieter geltend zu machen.
Gegen den abweisenden Teil des Teilurteils und gegen die Nichtentscheidung über das Begehren auf Bezahlung von 5 % Zinseszinsen aus den Zinsen seit Klagebehändigung richtet sich die Revision der Klägerin mit einem Abänderungsantrag bzw einem Antrag auf Zuspruch der Zinseszinsen, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Die Klägerin machte bereits in der Klage zu ihrem Leistungsbegehren laut Punkt 1) 5 % Zinseszinsen aus den Zinsen seit Klagsbehändigung geltend. Das Erstgericht sprach 4 % Zinsen aus dem Leistungsbegehren zu und wies das Zinsenmehrbegehren ohne korrekte Aufgliederung pauschal ab. Zum Zinseszinsenbegehren nahm es nicht Stellung. In der dagegen erhobenen Berufung rügte die Klägerin ua die fehlende Begründung zur Abweisung der 5 % Zinseszinsen und begehrt deren Zuspruch. Das Berufungsgericht gibt nun der Berufung im Zinsenbegehren dahingehend Folge, dass es 5 % Zinsen vom 1. 5. 2001 bis 31. 7. 2002 und 8 % Zinsen seit 1. 8. 2002 zusprach. Eine ausdrückliche Abweisung des Zinsenmehrbegehrens insbesondere hinsichtlich der begehrten 5 % Zinseszinsen seit Klagsbehändigung nahm es nicht vor. Auch aus der Begründung ergibt sich kein Hinweis, dass über diesen Anspruch abgesprochen wurde. Da das Berufungsgericht also über einen Teil des geltend gemachten Anspruches nicht entschieden hat, also eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens infolge nicht vollständiger Erledigung der Sachanträge vorliegt (iSv § 496 Abs 1 Z 1 ZPO), war die Rechtssache schon aus diesem Grund an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.Die Klägerin machte bereits in der Klage zu ihrem Leistungsbegehren laut Punkt 1) 5 % Zinseszinsen aus den Zinsen seit Klagsbehändigung geltend. Das Erstgericht sprach 4 % Zinsen aus dem Leistungsbegehren zu und wies das Zinsenmehrbegehren ohne korrekte Aufgliederung pauschal ab. Zum Zinseszinsenbegehren nahm es nicht Stellung. In der dagegen erhobenen Berufung rügte die Klägerin ua die fehlende Begründung zur Abweisung der 5 % Zinseszinsen und begehrt deren Zuspruch. Das Berufungsgericht gibt nun der Berufung im Zinsenbegehren dahingehend Folge, dass es 5 % Zinsen vom 1. 5. 2001 bis 31. 7. 2002 und 8 % Zinsen seit 1. 8. 2002 zusprach. Eine ausdrückliche Abweisung des Zinsenmehrbegehrens insbesondere hinsichtlich der begehrten 5 % Zinseszinsen seit Klagsbehändigung nahm es nicht vor. Auch aus der Begründung ergibt sich kein Hinweis, dass über diesen Anspruch abgesprochen wurde. Da das Berufungsgericht also über einen Teil des geltend gemachten Anspruches nicht entschieden hat, also eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens infolge nicht vollständiger Erledigung der Sachanträge vorliegt (iSv Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO), war die Rechtssache schon aus diesem Grund an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Im Übrigen hat das Berufungsgericht sich zu Unrecht nicht mit der Beweisrüge zum Feststellungsbegehren auseinandergesetzt.