Mit Rücksicht auf die Erklärung der Revisionswerberin, das zweitinstanzliche Urteil seinem gesamten Umfang nach anzufechten, und die damit übereinstimmenden Rechtsausführungen, daß ein Haftungsausschluß nicht gegeben sei, reicht der dargestellte Abänderungsantrag gerade noch aus. Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Nach § 3 Abs. 1 lit. b der Besonderen Bedingungen für die Unfalltod-Zusatzversicherung ist die Haftung des Versicherers derart begrenzt, daß er nicht für Unfälle infolge von Geistes- oder Bewußtseinsstörungen haftet, auch wenn diese durch Alkoholeinfluß herbeigeführt wurden. Die Revisionswerberin geht selbst von der zutreffenden Rechtsansicht aus, daß unter einer solchen Bewußtseinsstörung infolge Alkoholeinfluß nicht die volle Berauschung im Sinne des § 287 StGB zu verstehen ist, andererseits aber eine unwesentliche Schmälerung des Bewußtseins für die Erfüllung des Tatbestandes nicht ausreicht. Es muß sich um eine Ausfallserscheinung handeln, die dem durch einen Schlaganfall oder eine Geistesstörung herbeigeführten Zustand annähernd gleichkommt. Den Ausschlußgrund stellt demnach eine vom Versicherer zu beweisende (SZ 38/71) Alkoholeinwirkung dar, bei der die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit wesentlich geschmälert ist (7 Ob 128/73 veröffentl. in RZ 1974/4 = VersR 1974, 408 = ZVR 1974/73). Die Revisionswerberin meint aber, daß die Beurteilung der Bewußtseinsstörung in versicherungsrechtlicher Sicht nach den gleichen Maßstäben erfolgen müsse, wie sie im Strafrecht für die Beurteilung eines Rauschzustandes nach § 81 Abs. 2 StGB gelten, und folgert daraus im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Judikatur zur Fähigkeit für die Teilnahme am Verkehr, daß bei einem Fußgänger erst ein Blutalkoholgehalt von über 2,5 bis 3 ‰ einer Ausfallserscheinung gleichkomme. Echte Symptome einer Alkoholisierung ihres Mannes seien überdies nicht festgestellt worden, die Wahl des kurzfristig unbenützbaren Weges sei vielmehr aus Gewohnheit und Gedankenverlorenheit und der Sturz durch Ausrutschen auf dem nassen Lehm erklärlich, zumal die Baugrube erst auf ein bis eineinhalb Meter für einen aufmerksamen Betrachter sichtbar geworden sei.Nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, der Besonderen Bedingungen für die Unfalltod-Zusatzversicherung ist die Haftung des Versicherers derart begrenzt, daß er nicht für Unfälle infolge von Geistes- oder Bewußtseinsstörungen haftet, auch wenn diese durch Alkoholeinfluß herbeigeführt wurden. Die Revisionswerberin geht selbst von der zutreffenden Rechtsansicht aus, daß unter einer solchen Bewußtseinsstörung infolge Alkoholeinfluß nicht die volle Berauschung im Sinne des Paragraph 287, StGB zu verstehen ist, andererseits aber eine unwesentliche Schmälerung des Bewußtseins für die Erfüllung des Tatbestandes nicht ausreicht. Es muß sich um eine Ausfallserscheinung handeln, die dem durch einen Schlaganfall oder eine Geistesstörung herbeigeführten Zustand annähernd gleichkommt. Den Ausschlußgrund stellt demnach eine vom Versicherer zu beweisende (SZ 38/71) Alkoholeinwirkung dar, bei der die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit wesentlich geschmälert ist (7 Ob 128/73 veröffentl. in RZ 1974/4 = VersR 1974, 408 = ZVR 1974/73). Die Revisionswerberin meint aber, daß die Beurteilung der Bewußtseinsstörung in versicherungsrechtlicher Sicht nach den gleichen Maßstäben erfolgen müsse, wie sie im Strafrecht für die Beurteilung eines Rauschzustandes nach Paragraph 81, Absatz 2, StGB gelten, und folgert daraus im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Judikatur zur Fähigkeit für die Teilnahme am Verkehr, daß bei einem Fußgänger erst ein Blutalkoholgehalt von über 2,5 bis 3 ‰ einer Ausfallserscheinung gleichkomme. Echte Symptome einer Alkoholisierung ihres Mannes seien überdies nicht festgestellt worden, die Wahl des kurzfristig unbenützbaren Weges sei vielmehr aus Gewohnheit und Gedankenverlorenheit und der Sturz durch Ausrutschen auf dem nassen Lehm erklärlich, zumal die Baugrube erst auf ein bis eineinhalb Meter für einen aufmerksamen Betrachter sichtbar geworden sei.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Sie weichen zunächst von den maßgebenden Feststellungen der Vorinstanzen in unzulässiger Weise dadurch ab, daß eine erst kurzfristige Unbenützbarkeit des Weges und die Erkennbarkeit der Baugrube erst auf ein bis eineinhalb Meter zugrunde gelegt werden, während die praktische Unbegehbarkeit des Durchgangs schon durch längere Zeit und die Erkennbarkeit der Baugrube auf 2 bis 4, mindestens aber eineinhalb Meter festgestellt wurde, und ein Ausrutschen infolge nassen Lehmes als Ursache des Absturzes in die Baugrube angegeben wird, das nicht festgestellt wurde und für das sich auch keine Spuren gefunden haben. Es kann aber auch die Rechtsansicht nicht geteilt werden, daß eine Bewußtseinsstörung infolge Alkohols, die im vorliegenden Fall nach Versicherungsrecht die Haftung des Versicherers für den eingetretenen Unfall ausschließt, im Sinne der strafrechtlichen Judikatur zu § 81 Abs. 2 StGB (früher § 337 lit. b StG) beurteilt werden müsse. Im Strafrecht wurde die Qualifikation der Trunkenheit für den alkoholisierten Fußgänger nur deshalb in der Regel erst bei Annäherung an die volle Berauschung, d.i. bei etwa 2,5 bis 3 ‰ Blutalkoholgehalt zur Anwendung gebracht, weil das Vorhaben des Heimgehens in der Regel nicht als eine Tätigkeit zu betrachten sei, mit deren besonders erhöhter Gefahr der sich berauschende Täter rechnen müsse (JBl 1964, 43 und Liebscher, ebendort). Der versicherungsrechtliche Haftungsausschluß bezieht sich hingegen bloß darauf, daß ein Unfall infolge einer Bewußtseinsstörung, sei sie auch durch Alkohol herbeigeführt worden, eintrat. Diese Grenze ist, wie das Berufungsgericht auch durch die Verweisung auf die deutsche Lehre und Rechtsprechung nachgewiesen hat (vgl. bes. Prölß20 1070 und BGH VersR 1957, 509), bereits bei einem Blutalkoholgehalt von 2 ‰ regelmäßig erreicht. Dazu kommt noch, daß im vorliegenden Fall konkrete Umstände nachgewiesen wurden, die den Unfall anders als durch eine wesentliche Schmälerung der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit kaum erklären lassen. Ohne alkoholbedingte Beeinträchtigung des Bewußtseins konnten Gewohnheit und Gedankenverlorenheit kaum ausreichen, einen Weg zu wählen, der bereits längere Zeit nicht mehr benützbar war und über eine Baustelle führte, die der Verunglückte kannte, zumal er sie kurze Zeit vorher besichtigt hatte. Die Beseitigung der früher bestandenen Durchgangsmöglichkeit hätte ihm bei unvermindertem Bewußtsein schon durch das Sichtbarwerden der Kellermauern auf etwa 20 m wieder in Erinnerung gerufen werden müssen. Wenn der Ehemann der Klägerin aber dennoch weiterging, den Absturz in die Baugrube auch auf den letzten eineinhalb bis vier Metern Wegstrecke übersah und ohne Anhaltspunkte für den Versuch einer Abfangbewegung in die Grube stürzte, dann rechtfertigen diese Umstände in Verbindung mit der festgestellten hohen Alkoholkonzentration im Blut und den ebenfalls festgestellten Schwierigkeiten beim Anzünden seiner letzten Zigarette den von den Vorinstanzen angestellten Schluß, daß eine erhebliche Bewußtseinsminderung durch Alkoholgenuß vorlag und die Beklagte somit ihrer Beweispflicht hiefür entsprochen hat.Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Sie weichen zunächst von den maßgebenden Feststellungen der Vorinstanzen in unzulässiger Weise dadurch ab, daß eine erst kurzfristige Unbenützbarkeit des Weges und die Erkennbarkeit der Baugrube erst auf ein bis eineinhalb Meter zugrunde gelegt werden, während die praktische Unbegehbarkeit des Durchgangs schon durch längere Zeit und die Erkennbarkeit der Baugrube auf 2 bis 4, mindestens aber eineinhalb Meter festgestellt wurde, und ein Ausrutschen infolge nassen Lehmes als Ursache des Absturzes in die Baugrube angegeben wird, das nicht festgestellt wurde und für das sich auch keine Spuren gefunden haben. Es kann aber auch die Rechtsansicht nicht geteilt werden, daß eine Bewußtseinsstörung infolge Alkohols, die im vorliegenden Fall nach Versicherungsrecht die Haftung des Versicherers für den eingetretenen Unfall ausschließt, im Sinne der strafrechtlichen Judikatur zu Paragraph 81, Absatz 2, StGB (früher Paragraph 337, Litera b, StG) beurteilt werden müsse. Im Strafrecht wurde die Qualifikation der Trunkenheit für den alkoholisierten Fußgänger nur deshalb in der Regel erst bei Annäherung an die volle Berauschung, d.i. bei etwa 2,5 bis 3 ‰ Blutalkoholgehalt zur Anwendung gebracht, weil das Vorhaben des Heimgehens in der Regel nicht als eine Tätigkeit zu betrachten sei, mit deren besonders erhöhter Gefahr der sich berauschende Täter rechnen müsse (JBl 1964, 43 und Liebscher, ebendort). Der versicherungsrechtliche Haftungsausschluß bezieht sich hingegen bloß darauf, daß ein Unfall infolge einer Bewußtseinsstörung, sei sie auch durch Alkohol herbeigeführt worden, eintrat. Diese Grenze ist, wie das Berufungsgericht auch durch die Verweisung auf die deutsche Lehre und Rechtsprechung nachgewiesen hat vergleiche bes. Prölß20 1070 und BGH VersR 1957, 509), bereits bei einem Blutalkoholgehalt von 2 ‰ regelmäßig erreicht. Dazu kommt noch, daß im vorliegenden Fall konkrete Umstände nachgewiesen wurden, die den Unfall anders als durch eine wesentliche Schmälerung der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit kaum erklären lassen. Ohne alkoholbedingte Beeinträchtigung des Bewußtseins konnten Gewohnheit und Gedankenverlorenheit kaum ausreichen, einen Weg zu wählen, der bereits längere Zeit nicht mehr benützbar war und über eine Baustelle führte, die der Verunglückte kannte, zumal er sie kurze Zeit vorher besichtigt hatte. Die Beseitigung der früher bestandenen Durchgangsmöglichkeit hätte ihm bei unvermindertem Bewußtsein schon durch das Sichtbarwerden der Kellermauern auf etwa 20 m wieder in Erinnerung gerufen werden müssen. Wenn der Ehemann der Klägerin aber dennoch weiterging, den Absturz in die Baugrube auch auf den letzten eineinhalb bis vier Metern Wegstrecke übersah und ohne Anhaltspunkte für den Versuch einer Abfangbewegung in die Grube stürzte, dann rechtfertigen diese Umstände in Verbindung mit der festgestellten hohen Alkoholkonzentration im Blut und den ebenfalls festgestellten Schwierigkeiten beim Anzünden seiner letzten Zigarette den von den Vorinstanzen angestellten Schluß, daß eine erhebliche Bewußtseinsminderung durch Alkoholgenuß vorlag und die Beklagte somit ihrer Beweispflicht hiefür entsprochen hat.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.