Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben. Der Kläger macht geltend, seine Schadensmeldung habe den Erfordernissen des § 33 Abs 1 VersVG entsprochen. § 187 VersVG (Abdingbarkeit der Bestimmungen des § 6 VersVG) sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da eine Transportversicherung nicht vorliege. Der Kläger habe der von der Firma Ing. M***** vorgenommenen Aufrechnung widersprochen. Eine Befriedigung der Ansprüche der Firma Ing. M***** iSd § 154 Abs 2 VersVG und des Punktes 9.4. der Allgemeinen Bedingungen sei daher nicht erfolgt.Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben. Der Kläger macht geltend, seine Schadensmeldung habe den Erfordernissen des Paragraph 33, Absatz eins, VersVG entsprochen. Paragraph 187, VersVG (Abdingbarkeit der Bestimmungen des Paragraph 6, VersVG) sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da eine Transportversicherung nicht vorliege. Der Kläger habe der von der Firma Ing. M***** vorgenommenen Aufrechnung widersprochen. Eine Befriedigung der Ansprüche der Firma Ing. M***** iSd Paragraph 154, Absatz 2, VersVG und des Punktes 9.4. der Allgemeinen Bedingungen sei daher nicht erfolgt.
Die Ausführungen des Klägers sind im Ergebnis berechtigt. Nach § 33 Abs 1 VersVG hat der Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalls, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen. Für den Bereich der Haftpflichtversicherung bestimmt § 153 Abs 1 VersVG, dass der Versicherungsnehmer innerhalb einer Woche die Tatsachen anzuzeigen hat, die seine Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben können. Nach Punkt 9.1. der Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Transporten im gewerblichen Güterfernverkehr mit LKW (Beilage 1), die dem gegenständlichen Versicherungsvertrag zugrunde liegen, hat der Versicherungsnehmer jeden Schadenfall oder geltend gemachten Schadenersatzanspruch den Versicherern unverzüglich, spätestens eine Woche, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, schriftlich zu melden.Die Ausführungen des Klägers sind im Ergebnis berechtigt. Nach Paragraph 33, Absatz eins, VersVG hat der Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalls, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen. Für den Bereich der Haftpflichtversicherung bestimmt Paragraph 153, Absatz eins, VersVG, dass der Versicherungsnehmer innerhalb einer Woche die Tatsachen anzuzeigen hat, die seine Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben können. Nach Punkt 9.1. der Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Transporten im gewerblichen Güterfernverkehr mit LKW (Beilage 1), die dem gegenständlichen Versicherungsvertrag zugrunde liegen, hat der Versicherungsnehmer jeden Schadenfall oder geltend gemachten Schadenersatzanspruch den Versicherern unverzüglich, spätestens eine Woche, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, schriftlich zu melden.
Die angeführten Bestimmungen haben im Wesentlichen denselben Inhalt. Die in ihnen statuierte Anzeige-(Melde-)Pflicht ist von der Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers iSd § 34 VersVG und des Punktes 9.2. der Allgemeinen Bedingungen Beilage 1 zu unterscheiden, wonach der Versicherer nach dem Eintritt des Versicherungsfalls verlangen kann, dass der Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist (§ 34 Abs 1 VersVG), bzw der Versicherungsnehmer den Versicherern jede notwendige Auskunft zu geben und etwaige Weisungen der Versicherer zu befolgen hat (Punkt 9.2.). Das Berufungsgericht hat diese Unterscheidung, wie der Begründung seiner Entscheidung zu entnehmen ist (Hinweis auf Prölss/Martin, VersVG23 Anm B zu § 34), zum Teil vernachlässigt. Aus dem Inhalt der Anzeige muss sich lediglich ergeben, dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, durch den der Versicherer nach Auffassung des Anzeigenden leistungsplichtig wird (Bruck-Möller, VersVG8 I 428; Prölss/Martin, VersVG23 196, Fleck in VersR 1956, 316; VersR 1968, 59). Als objektiver Verletzungstatbestand kommt deshalb praktisch nur die Nichtanzeige des Versicherungsfalls in Frage (Bruck-Möller aaO). Anders verhält es sich dann, wenn im besonderen Falle genauere Angaben gefordert werden, wie etwa nach Art 8 Abs 2 Z 1 der AKHB, der den Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer den Versicherungsfall „unter möglichst genauer Angabe des Sachverhalts" anzuzeigen. Unter dieser Voraussetzung kommt auch eine Schlechterfüllung der Anzeigepflicht in Betracht, die der Nichterfüllung gleichzustellen ist (Bruck-Möller aaO). Insoferne ist auch die Grenze zwischen der Anzeigepflicht des § 33 Abs 1 VersVG und der Auskunftspflicht des § 34 Abs 1 VersVG fließend, da eine inhaltlich erweiterte Anzeige das Verlangen nach Auskünften unnötig macht (Bruck-Möller aaO 433). Die Allgemeinen Bedingungen Beilage 1 enthalten in Punkt 10. besondere Bestimmungen über die „Schadensanmeldung", so in Punkt 10.1., dass für den Schadenbericht das von den Versicherern vorgeschriebene Formular zu verwenden, und dass der Bericht vom Versicherungsnehmer, vom Versicherten und den Fahrern eigenhändig zu unterschreiben ist, und in Punkt 10.6., dass gegebenenfalls das Polizeiprotokoll oder die Kopie der Anzeige bei der Polizei anzuschließen, zumindest aber mitzuteilen ist, bei welcher Polizeidienststelle die Anzeige erstattet worden ist. Die Schadenmeldung des Klägers Beilage 3 wird diesen Anforderungen gerecht. Diese entsprach zunächst offensichtlich auch der Ansicht der Beklagten, da sie sich sonst mit der knappen Schilderung in Punkt k der Meldung (wie in den Feststellungen wiedergegeben) nicht begnügt, sondern vom Kläger - außer der Übermittlung der Gendarmerieanzeige - weitere Auskünfte im Sinne des § 34 VersVG, Punkt 9.2. der Allgemeinen Bedingungen, verlangt hätten. Dem Kläger kann daher die Verletzung einer Obliegenheit bei Erstattung der Schadenmeldung nicht vorgeworfen werden. Es darf doch nicht übersehen werden, dass der Kläger nicht nur die Möglichkeit besaß, in der Schadenmeldung zum Inhalt der Gendarmerieanzeige Stellung zu nehmen (in der ein „Reifenplatzer" erwähnt wird), sondern auch keine Veranlassung hatte, hervorzuheben, dass Hinweise auf einen „Reifenplatzer" als Unfallursache fehlen. Eine derartige Angabe hätte einer entsprechenden Frage der Beklagten bedurft (sei es im Schadenmeldungsformular, sei es im Rahmen einer von ihr gemäß § 34 VersVG verlangten Auskunft). Für die Meldung auch nur des Verdachts eines „Reifenplatzers" bestand nach den getroffenen Feststellungen (wonach alle Reifen des Fahrzeugs unbeschädigt geblieben waren) kein Grund. Nur ein „Reifenplatzer" aber, nicht auch ein anderer Reifenschaden, dessen Ursache nicht in einer von außen kommenden unabwendbaren Fremdeinwirkung liegt (Helm in Großkomm z HGB, V/2, 474), ist für die Haftung der Beklagten im Hinblick auf die Bestimmungen des Art 17 Z 2 CMR relevant.Die angeführten Bestimmungen haben im Wesentlichen denselben Inhalt. Die in ihnen statuierte Anzeige-(Melde-)Pflicht ist von der Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers iSd Paragraph 34, VersVG und des Punktes 9.2. der Allgemeinen Bedingungen Beilage 1 zu unterscheiden, wonach der Versicherer nach dem Eintritt des Versicherungsfalls verlangen kann, dass der Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist (Paragraph 34, Absatz eins, VersVG), bzw der Versicherungsnehmer den Versicherern jede notwendige Auskunft zu geben und etwaige Weisungen der Versicherer zu befolgen hat (Punkt 9.2.). Das Berufungsgericht hat diese Unterscheidung, wie der Begründung seiner Entscheidung zu entnehmen ist (Hinweis auf Prölss/Martin, VersVG23 Anmerkung B zu Paragraph 34,), zum Teil vernachlässigt. Aus dem Inhalt der Anzeige muss sich lediglich ergeben, dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, durch den der Versicherer nach Auffassung des Anzeigenden leistungsplichtig wird (Bruck-Möller, VersVG8 römisch eins 428; Prölss/Martin, VersVG23 196, Fleck in VersR 1956, 316; VersR 1968, 59). Als objektiver Verletzungstatbestand kommt deshalb praktisch nur die Nichtanzeige des Versicherungsfalls in Frage (Bruck-Möller aaO). Anders verhält es sich dann, wenn im besonderen Falle genauere Angaben gefordert werden, wie etwa nach Artikel 8, Absatz 2, Ziffer eins, der AKHB, der den Versicherungsnehmer verpflichtet, dem Versicherer den Versicherungsfall „unter möglichst genauer Angabe des Sachverhalts" anzuzeigen. Unter dieser Voraussetzung kommt auch eine Schlechterfüllung der Anzeigepflicht in Betracht, die der Nichterfüllung gleichzustellen ist (Bruck-Möller aaO). Insoferne ist auch die Grenze zwischen der Anzeigepflicht des Paragraph 33, Absatz eins, VersVG und der Auskunftspflicht des Paragraph 34, Absatz eins, VersVG fließend, da eine inhaltlich erweiterte Anzeige das Verlangen nach Auskünften unnötig macht (Bruck-Möller aaO 433). Die Allgemeinen Bedingungen Beilage 1 enthalten in Punkt 10. besondere Bestimmungen über die „Schadensanmeldung", so in Punkt 10.1., dass für den Schadenbericht das von den Versicherern vorgeschriebene Formular zu verwenden, und dass der Bericht vom Versicherungsnehmer, vom Versicherten und den Fahrern eigenhändig zu unterschreiben ist, und in Punkt 10.6., dass gegebenenfalls das Polizeiprotokoll oder die Kopie der Anzeige bei der Polizei anzuschließen, zumindest aber mitzuteilen ist, bei welcher Polizeidienststelle die Anzeige erstattet worden ist. Die Schadenmeldung des Klägers Beilage 3 wird diesen Anforderungen gerecht. Diese entsprach zunächst offensichtlich auch der Ansicht der Beklagten, da sie sich sonst mit der knappen Schilderung in Punkt k der Meldung (wie in den Feststellungen wiedergegeben) nicht begnügt, sondern vom Kläger - außer der Übermittlung der Gendarmerieanzeige - weitere Auskünfte im Sinne des Paragraph 34, VersVG, Punkt 9.2. der Allgemeinen Bedingungen, verlangt hätten. Dem Kläger kann daher die Verletzung einer Obliegenheit bei Erstattung der Schadenmeldung nicht vorgeworfen werden. Es darf doch nicht übersehen werden, dass der Kläger nicht nur die Möglichkeit besaß, in der Schadenmeldung zum Inhalt der Gendarmerieanzeige Stellung zu nehmen (in der ein „Reifenplatzer" erwähnt wird), sondern auch keine Veranlassung hatte, hervorzuheben, dass Hinweise auf einen „Reifenplatzer" als Unfallursache fehlen. Eine derartige Angabe hätte einer entsprechenden Frage der Beklagten bedurft (sei es im Schadenmeldungsformular, sei es im Rahmen einer von ihr gemäß Paragraph 34, VersVG verlangten Auskunft). Für die Meldung auch nur des Verdachts eines „Reifenplatzers" bestand nach den getroffenen Feststellungen (wonach alle Reifen des Fahrzeugs unbeschädigt geblieben waren) kein Grund. Nur ein „Reifenplatzer" aber, nicht auch ein anderer Reifenschaden, dessen Ursache nicht in einer von außen kommenden unabwendbaren Fremdeinwirkung liegt (Helm in Großkomm z HGB, V/2, 474), ist für die Haftung der Beklagten im Hinblick auf die Bestimmungen des Artikel 17, Ziffer 2, CMR relevant.
Liegt eine Verletzung der Obliegenheit bei Erstattung der Schadensmeldung nicht vor, bedarf es keiner Erörterung der Zulässigkeit der Vereinbarung Punkt 11. der Allgemeinen Bedingungen Beilage 1 und darüber, ob die Transporthaftpflichtversicherung gegenüber der Transportversicherung ein minus oder ein alius darstellt (§§ 129, 187 VersVG).Liegt eine Verletzung der Obliegenheit bei Erstattung der Schadensmeldung nicht vor, bedarf es keiner Erörterung der Zulässigkeit der Vereinbarung Punkt 11. der Allgemeinen Bedingungen Beilage 1 und darüber, ob die Transporthaftpflichtversicherung gegenüber der Transportversicherung ein minus oder ein alius darstellt (Paragraphen 129, 187, VersVG).
Dem Kläger ist nach Ansicht des Revisionsgerichts aber auch nicht ein Verstoß gegen die im Punkt 9.4. der Allgemeinen Bedingungen Beilage 1 statuierte Obliegenheit vorzuwerfen, keinen Anspruch ohne Einwilligung der Versicherer anzuerkennen, zu befriedigen oder abzutreten (§ 154 Abs 2 VersVG). Ein Anerkenntnis im Sinne dieser Obliegenheit ist jede Handlung oder Äußerung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Geschädigten, aus dem sich das Bewusstsein von dem Bestehen eines Anspruchs unzweideutig ergibt. Befriedigung ist jede Leistung, die die Ansprüche des Dritten ganz oder teilweise erfüllt, nicht aber eine einseitige Verrechnung des Dritten vor ihrer Anerkennung durch den Versicherungsnehmer (Prölss/Martin aaO 877 und 878; Stiefel-Hofmann, Kraftfahrtversicherung13, 343; VersR 1978, 80; VersR 1976, 749). Macht der Versicherungsnehmer bei der Leistung einen Vorbehalt, hebt dies die Wirkung der Verletzung der Obliegenheit dann auf, wenn dadurch weiterhin das Bestreiten des Anspruchs und eventuell die Rückforderung der gezahlten Beträge offengehalten ist (Stiefel-Hofmann aaO, 347). Zweck der genannten Bestimmung ist es, zu verhüten, dass durch eigenmächtige Maßnahmen des Versicherungsnehmers die Rechtslage der Versicherungsgesellschaft in den weiteren Verhandlungen oder in einem späteren Prozess verschlechtert wird. Das Anerkennungsverbot will die Entscheidungsfreiheit des Versicherers schützen (Stiefel-Hofmann aaO, 340).Dem Kläger ist nach Ansicht des Revisionsgerichts aber auch nicht ein Verstoß gegen die im Punkt 9.4. der Allgemeinen Bedingungen Beilage 1 statuierte Obliegenheit vorzuwerfen, keinen Anspruch ohne Einwilligung der Versicherer anzuerkennen, zu befriedigen oder abzutreten (Paragraph 154, Absatz 2, VersVG). Ein Anerkenntnis im Sinne dieser Obliegenheit ist jede Handlung oder Äußerung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Geschädigten, aus dem sich das Bewusstsein von dem Bestehen eines Anspruchs unzweideutig ergibt. Befriedigung ist jede Leistung, die die Ansprüche des Dritten ganz oder teilweise erfüllt, nicht aber eine einseitige Verrechnung des Dritten vor ihrer Anerkennung durch den Versicherungsnehmer (Prölss/Martin aaO 877 und 878; Stiefel-Hofmann, Kraftfahrtversicherung13, 343; VersR 1978, 80; VersR 1976, 749). Macht der Versicherungsnehmer bei der Leistung einen Vorbehalt, hebt dies die Wirkung der Verletzung der Obliegenheit dann auf, wenn dadurch weiterhin das Bestreiten des Anspruchs und eventuell die Rückforderung der gezahlten Beträge offengehalten ist (Stiefel-Hofmann aaO, 347). Zweck der genannten Bestimmung ist es, zu verhüten, dass durch eigenmächtige Maßnahmen des Versicherungsnehmers die Rechtslage der Versicherungsgesellschaft in den weiteren Verhandlungen oder in einem späteren Prozess verschlechtert wird. Das Anerkennungsverbot will die Entscheidungsfreiheit des Versicherers schützen (Stiefel-Hofmann aaO, 340).
Festgestellt wurde, dass der Auftraggeber des Klägers, mit dem dieser in ständiger Geschäftsverbindung stand, den Fakturenwert der Ladung abzüglich deren Restwerts von Forderungen des Klägers aus Transportleistungen in Abzug brachte und auf diese Transportleistungen ungeachtet Aufforderungen des Klägers keine Zahlung leistete. Von einem eigenmächtigen Vorgehen des Klägers kann unter diesen Umständen keinesfalls gesprochen werden. Eigenmächtig und gegen den Willen des Klägers erfolgte vielmehr die Vorgangsweise des geschädigten Dritten. Es liegt dementsprechend auch kein Verhalten des Klägers gegenüber dem Geschädigten vor, aus dem sich unzweideutig entnehmen ließe, er erfülle den Anspruch, weil er sich für verpflichtet halte. Eine Verschlechterung der Rechtslage der Beklagten ist durch das Verhalten des Klägers, der lediglich - unter Protest - eine Verrechnung zumindest vorläufig hingenommen hat, gegen die er sich aus wirtschaftlichen Gründen nicht in zumutbarer Weise wehren konnte, nicht zu besorgen.
Der Kläger hat deshalb auch insoweit seine Obliegenheit nicht verletzt.
Die Klage erweist sich daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts im Umfang der Stattgebung durch das Erstgericht als berechtigt, so dass der Revision Folge zu geben und das angefochtene Urteil im Sinne einer Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts abzuändern war.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 40, 50, ZPO.