Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt.
Auch in der Revision werden die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen, wonach die Voraussetzungen und der Inhalt der Legalzession hinsichtlich der Schadenersatzansprüche des Versicherten an einen ausländischen Sozialversicherungsträger nach dem Recht zu beurteilen sind, dem dieses Versicherungsverhältnis unterworfen ist, im vorliegenden Fall sohin deutsches Recht (vgl. ZVR 1990/89 mwN), nicht bekämpft. Die Legalzession ändert an der Rechtsnatur des Anspruches, der ihr zugrundeliegt, nichts, denn gemäß § 1394 ABGB sind die Rechte des Übernehmers mit den Rechten des Überträgers in Rücksicht auf die überlassene Forderung gleich. Wird im Lichte dieser Grundsätze Art.2 Z 6 des Haager Straßenverkehrsübereinkommens untersucht, so können unter Ansprüchen, die von Trägern der Sozialversicherung geltend gemacht werden, nicht auch solche verstanden werden, die ihrer Rechtsnatur nach im Grunde Ansprüche des Geschädigten selbst, also bloß von diesem abgeleitete Ansprüche sind, wie hier (SoSi 1989, 66 mwN).Auch in der Revision werden die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen, wonach die Voraussetzungen und der Inhalt der Legalzession hinsichtlich der Schadenersatzansprüche des Versicherten an einen ausländischen Sozialversicherungsträger nach dem Recht zu beurteilen sind, dem dieses Versicherungsverhältnis unterworfen ist, im vorliegenden Fall sohin deutsches Recht vergleiche ZVR 1990/89 mwN), nicht bekämpft. Die Legalzession ändert an der Rechtsnatur des Anspruches, der ihr zugrundeliegt, nichts, denn gemäß Paragraph 1394, ABGB sind die Rechte des Übernehmers mit den Rechten des Überträgers in Rücksicht auf die überlassene Forderung gleich. Wird im Lichte dieser Grundsätze Artikel 2, Ziffer 6, des Haager Straßenverkehrsübereinkommens untersucht, so können unter Ansprüchen, die von Trägern der Sozialversicherung geltend gemacht werden, nicht auch solche verstanden werden, die ihrer Rechtsnatur nach im Grunde Ansprüche des Geschädigten selbst, also bloß von diesem abgeleitete Ansprüche sind, wie hier (SoSi 1989, 66 mwN).
Wie schon vom Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben wurde, wurde die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7.2.1962 zu 7 Ob
27/62, veröffentlicht in VersR 1962, 819 = SZ 35/23 = ZVR 1962/149 =
EvBl. 1962/268 = JBl. 1962, 563 von Wahle ablehnend kritisiert (VersR 1962, 1021 ff); Prölss-Martin (VersVG24, 677) stimmen ihr dagegen - allerdings ohne nähere Begründung - unter Anführung auch einer Entscheidung des OLG Saarbrücken (VersR 1957/145) und mit Hinweis auf die deutsche Rechtslage zu. Nach der genannten Entscheidung SZ 35/23 sei nicht einzusehen, warum der österreichische Versicherer nach § 158c VersVG für einen Unfall in einem Staat haften soll, in dem es weder eine analoge Vorschrift gebe noch eine Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung, warum also der österreichische Versicherer eine Last zur Wahrung der Verkehrssicherheit in einem solchen ausländischen Staat übernehmen soll; dies könne nicht der Zweck des Gesetzes (§ 6 ABGB) sein. Das Pflichtversicherungsrecht habe öffentlichen Charakter, seine Bestimmungen und die zu seiner Durchsetzung erlassenen privatrechtlichen Vorschriften seien daher auf das Staatsgebiet beschränkt. Die Entscheidung gründet sich damit im wesentlichen darauf, daß in Italien, in dem sich der ihr zugrundeliegende Unfall ereignet hatte, damals noch keine obligatorische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bestanden hat. Mit dem Europäischen Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge (BGBl. 1972/236) ist ein derartiges Argument weggefallen.EvBl. 1962/268 = JBl. 1962, 563 von Wahle ablehnend kritisiert (VersR 1962, 1021 ff); Prölss-Martin (VersVG24, 677) stimmen ihr dagegen - allerdings ohne nähere Begründung - unter Anführung auch einer Entscheidung des OLG Saarbrücken (VersR 1957/145) und mit Hinweis auf die deutsche Rechtslage zu. Nach der genannten Entscheidung SZ 35/23 sei nicht einzusehen, warum der österreichische Versicherer nach Paragraph 158 c, VersVG für einen Unfall in einem Staat haften soll, in dem es weder eine analoge Vorschrift gebe noch eine Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung, warum also der österreichische Versicherer eine Last zur Wahrung der Verkehrssicherheit in einem solchen ausländischen Staat übernehmen soll; dies könne nicht der Zweck des Gesetzes (Paragraph 6, ABGB) sein. Das Pflichtversicherungsrecht habe öffentlichen Charakter, seine Bestimmungen und die zu seiner Durchsetzung erlassenen privatrechtlichen Vorschriften seien daher auf das Staatsgebiet beschränkt. Die Entscheidung gründet sich damit im wesentlichen darauf, daß in Italien, in dem sich der ihr zugrundeliegende Unfall ereignet hatte, damals noch keine obligatorische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bestanden hat. Mit dem Europäischen Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge (BGBl. 1972/236) ist ein derartiges Argument weggefallen.
Dazu kommt, daß nach den zur Zeit des gegenständlichen Unfalles geltenden Haftpflichtversicherungsbedingungen (AKHB 1967, Art 25) der Haftpflichtversicherer seinem Versicherten für ganz Europa Versicherungsschutz zusicherte und die Haftung aus der bestehenden Haftpflichtversicherung sich in diesem Umfang auch dem geschädigten Dritten gegenüber erstreckt. Wie Wahle (aaO, 1027) zutreffend ausführt, läßt sich die Ansicht Prölss' und die ihm folgenden Entscheidungen weder aus einer vertraglichen noch aus einer gesetzlichen Bestimmung ableiten. Mit dem Einschluß von Auslandsunfällen in die Versicherung sagte der Versicherer in den zitierten Bedingungen grundsätzlich dieselbe Behandlung von Auslandsunfällen zu wie für Inlandsunfälle. Er muß sich daher in beiden Fällen gleich behandeln lassen. Hätte er dies nicht gewollt, so hätte er nicht aufgrund der Haftpflichtversicherungsbedingungen abschließen dürfen. Da nach österreichischem Versicherungsrecht der Versicherer verpflichtet ist, den geschädigten Dritten iSd § 158c VersVG zu befriedigen und er durch Abschluß eines Versicherungsvertrages sich nicht nur den ausdrücklich bedungenen Vertragsbestimmungen, sondern auch den gesetzlichen Vorschriften vertragsmäßig unterwirft, so ist auch § 158c VersVG Vertragsbestandteil und daher, bei Ausdehnung des Wirkungskreises des Vertrages auf das Ausland auch bezüglich der Auslandsunfälle Vertragsbestandteil geworden. Aus den zutreffenden Überlegungen der Vorinstanzen war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.Dazu kommt, daß nach den zur Zeit des gegenständlichen Unfalles geltenden Haftpflichtversicherungsbedingungen (AKHB 1967, Artikel 25,) der Haftpflichtversicherer seinem Versicherten für ganz Europa Versicherungsschutz zusicherte und die Haftung aus der bestehenden Haftpflichtversicherung sich in diesem Umfang auch dem geschädigten Dritten gegenüber erstreckt. Wie Wahle (aaO, 1027) zutreffend ausführt, läßt sich die Ansicht Prölss' und die ihm folgenden Entscheidungen weder aus einer vertraglichen noch aus einer gesetzlichen Bestimmung ableiten. Mit dem Einschluß von Auslandsunfällen in die Versicherung sagte der Versicherer in den zitierten Bedingungen grundsätzlich dieselbe Behandlung von Auslandsunfällen zu wie für Inlandsunfälle. Er muß sich daher in beiden Fällen gleich behandeln lassen. Hätte er dies nicht gewollt, so hätte er nicht aufgrund der Haftpflichtversicherungsbedingungen abschließen dürfen. Da nach österreichischem Versicherungsrecht der Versicherer verpflichtet ist, den geschädigten Dritten iSd Paragraph 158 c, VersVG zu befriedigen und er durch Abschluß eines Versicherungsvertrages sich nicht nur den ausdrücklich bedungenen Vertragsbestimmungen, sondern auch den gesetzlichen Vorschriften vertragsmäßig unterwirft, so ist auch Paragraph 158 c, VersVG Vertragsbestandteil und daher, bei Ausdehnung des Wirkungskreises des Vertrages auf das Ausland auch bezüglich der Auslandsunfälle Vertragsbestandteil geworden. Aus den zutreffenden Überlegungen der Vorinstanzen war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.