Der dagegen von der Beklagten erhobene, nicht den Beschränkungen der §§ 502, 528 ZPO unterliegende Rekurs ist berechtigt.Der dagegen von der Beklagten erhobene, nicht den Beschränkungen der Paragraphen 502, 528, ZPO unterliegende Rekurs ist berechtigt.
Im Gesetz fehlt eine Regelung, welche Wirkung die Berichtigung eines Urteils (Beschlusses) auf den Lauf der Rechtsmittelfristen hat. Nach der Rechtsprechung (SZ 2/145 uva) beginnt im Fall einer Berichtigung die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung der berichtigten Ausfertigung zu laufen, es sei denn, daß der Rechtsmittelwerber auch ohne Berichtigungsbeschluß keinen Zweifel über den wirklichen Inhalt des richterlichen Ausspruches haben konnte (SZ 27/219 uva). Wird aber die den Parteien zugestellte Urteilsausfertigung vom Gericht von Amts wegen zur Berichtigung wieder abverlangt, ohne daß gleichzeitig mitgeteilt wurde, welche Berichtigung im einzelnen vorgenommen werden soll, dann beginnt die Rechtsmittelfrist jedenfalls erst mit der Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung zu laufen, ohne daß es auf den Inhalt des Berichtigungsbeschlusses ankommt (JBl. 1978, 100; EvBl. 1981/131; MietSlg. 33.653). Diese Ansicht wird damit begründet, daß es für den Rechtsmittelwerber in solchen Fällen wegen der Praxis, Urteilsberichtigungen über den Wortlaut des Gesetzes hinaus nicht nur bei "offenbaren Unrichtigkeiten" zuzulassen, ungewiß ist, in welcher Richtung die Entscheidung berichtigt werden wird.
Mit Recht bekämpft der Rekurs die Annahme des Berufungsgerichtes, daß die Behauptung des Beklagtenvertreters, ihm sei der Berichtigungsgrund nicht bekannt gewesen, der Aktenlage widerspreche. Aus dem Akt läßt sich vielmehr nur entnehmen, daß der Berichtigungsbeschluß der Beklagten direkt mit dem Ersuchen zugestellt wurde, die Urteilsausfertigung wieder vorzulegen, und daß der Beklagtenvertreter danach das Urteil dem Erstgericht vorgelegt hat. Ob ihm dabei der Inhalt des Berichtigungsbeschlusses zur Gänze bereits bekannt war, er also selbst hätte erkennen können, daß lediglich eine solche Berichtigung vorgenommen wurde, die auf den Lauf der Berufungsfrist keinen Einfluß hat, läßt sich dem Akt nicht entnehmen. Schon deshalb kann auch noch nicht die Frage beurteilt werden, ob die Berufung rechtzeitig erhoben wurde. Das Berufungsgericht wird daher zu erheben haben, ob der Berichtigungsbeschluß dem Beklagtenvertreter noch vor der Rücksendung der Urteilsausfertigung an das Erstgericht zugekommen war. Es wird aber auch Feststellungen über die schon im Wiedereinsetzungsantrag erhobene Behauptung zu treffen haben, daß der Beklagtenvertreter gar nicht von seiner Partei von der Urteilsberichtigung verständigt, sondern - ohne Bekanntgabe von Gründen - vom Erstgericht telefonisch aufgefordert worden sei, die Urteilsausfertigung zur Vornahme einer Berichtigung wieder vorzulegen. Sollte das der Fall gewesen sein, dann könnte auch eine nachträgliche Mitteilung seiner Partei über den Inhalt des Berichtigungsbeschlusses nichts mehr daran ändern, daß er die Urteilsausfertigung bereits vorher ohne diese Kenntnis dem Erstgericht wieder vorgelegt hat.
Da somit die Rechtzeitigkeit der Berufung noch nicht beurteilt werden kann, war dem Berufungsgericht in Stattgebung des Rekurses eine nach Verfahrensergänzung zu fällende neuerliche Entscheidung über die Berufung aufzutragen.
Die Entscheidung über den Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs.1 ZPO.Die Entscheidung über den Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.