Der dagegen vom Antragsteller erhobene Revisionsrekurs ist zulässig aber nicht berechtigt.
Gemäß § 20 Abs 1 AnfO kann der Anfechtungsberechtigte, der die Anfechtung mit Klage geltend macht, beim Prozessgericht um die Anmerkung der Klage bei den bücherlichen Einlagen ansuchen, bei denen die Durchführung des Anfechtungsanspruches Eintragungen erfordert; diese Anmerkung hat zur Folge, dass das Urteil über die Anfechtungsklage auch gegen Personen wirkt, die nach der Anmerkung bücherliche Rechte erworben haben (§ 20 Abs 2 AnfO). Diese Anmerkung soll daher die Wirksamkeit des über die Anfechtungsklage ergangenen Urteils gegenüber späteren Rechtserwerbern sichern.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, AnfO kann der Anfechtungsberechtigte, der die Anfechtung mit Klage geltend macht, beim Prozessgericht um die Anmerkung der Klage bei den bücherlichen Einlagen ansuchen, bei denen die Durchführung des Anfechtungsanspruches Eintragungen erfordert; diese Anmerkung hat zur Folge, dass das Urteil über die Anfechtungsklage auch gegen Personen wirkt, die nach der Anmerkung bücherliche Rechte erworben haben (Paragraph 20, Absatz 2, AnfO). Diese Anmerkung soll daher die Wirksamkeit des über die Anfechtungsklage ergangenen Urteils gegenüber späteren Rechtserwerbern sichern.
§ 9 AnfO ermöglicht dem Gläubiger einer fälligen, aber noch nicht vollstreckbaren Forderung, den Ablauf der Anfechtungsfrist durch eine förmliche Mitteilung seiner Anfechtungsabsicht bis zum Ende des sechsten Monats seit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit der Forderung zu hemmen. Diese Wirkung erstreckt sich nur auf den Gläubiger und dessen Rechtsnachfolger sowie auf den Masseverwalter, auf den die Anfechtungsbefugnis infolge Eröffnung des Konkurses über den Schuldner übergeht (Bartsch/Pollak II3 Anm 13 zu § 9 AnfO). Die Anfechtungsankündigung dient daher nur der Sicherung der Anfechtungsklage, kann aber ihre Wirkungen nicht vorwegnehmen. Deshalb wird in Lehre und Rechtsprechung (Ehrenzweig, AnfO3 505; Bartsch/Pollak aaO; Mohr KO9 E 5. zu § 9 AnfO; GlUNF 7474 = ZBl 1916/355 uva) die Zulässigkeit der grundbücherlichen Anmerkung der bloßen Anfechtungsmitteilung abgelehnt (weitere Nachweise bei Langer, Die Anfechtungsmitteilung nach § 9 AnfO, ZIK 1997, 170 [175 FN 52]).Paragraph 9, AnfO ermöglicht dem Gläubiger einer fälligen, aber noch nicht vollstreckbaren Forderung, den Ablauf der Anfechtungsfrist durch eine förmliche Mitteilung seiner Anfechtungsabsicht bis zum Ende des sechsten Monats seit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit der Forderung zu hemmen. Diese Wirkung erstreckt sich nur auf den Gläubiger und dessen Rechtsnachfolger sowie auf den Masseverwalter, auf den die Anfechtungsbefugnis infolge Eröffnung des Konkurses über den Schuldner übergeht (Bartsch/Pollak II3 Anmerkung 13 zu Paragraph 9, AnfO). Die Anfechtungsankündigung dient daher nur der Sicherung der Anfechtungsklage, kann aber ihre Wirkungen nicht vorwegnehmen. Deshalb wird in Lehre und Rechtsprechung (Ehrenzweig, AnfO3 505; Bartsch/Pollak aaO; Mohr KO9 E 5. zu Paragraph 9, AnfO; GlUNF 7474 = ZBl 1916/355 uva) die Zulässigkeit der grundbücherlichen Anmerkung der bloßen Anfechtungsmitteilung abgelehnt (weitere Nachweise bei Langer, Die Anfechtungsmitteilung nach Paragraph 9, AnfO, ZIK 1997, 170 [175 FN 52]).
Bereits in der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung hat sich der
erkennende Senat allerdings - entgegen den Ausführungen in der
Begründung des Zulassungsausspruches - nicht nur auf die Lehre und
Rechtsprechung zur früheren Rechtslage berufen, sondern auch
festgehalten, dass sich an dieser Rechtslage (insoweit) "nichts
geändert" habe, als der unterschiedliche Zweck und die
unterschiedlichen Wirkungen der Anfechtungsmitteilung und der
Anfechtungsklage es nicht gestatteten, die bloße
Anfechtungsmitteilung - wie die Anfechtungsklage - gemäß § 20 AnfO im
Grundbuch anzumerken. Dass § 20 AnfO lediglich die grundbücherliche
Anmerkung einer Anfechtungsklage vorsehe, könne daher nicht als -
durch Analogie schließbare - Lücke im Gesetz angesehen werden (7 Ob
501/95 = ÖBA 1995, 993 = ZIK 1995, 162 = JBl 1995, 671 [krit König]).
Aber auch zu 6 Ob 145/99p (NZ 2001, 134 = ÖBA 2000/874 = ZIK 2000/82)
wurde - in anderem Zusammenhang - eine extensive Auslegung des § 20 AnfO abgelehnt.wurde - in anderem Zusammenhang - eine extensive Auslegung des Paragraph 20, AnfO abgelehnt.
Der Revisionrekurs beruft sich nun darauf, dass der teleologischen Interpretation nach König - wie das Rekursgericht "zutreffend" ausführe (?) - "der Vorzug zu geben sei", wonach aus der Verpflichtung des Anfechtungsgläubigers, das Verfahren gegen den Anfechtungsgegner gehörig fortzusetzen, nur erschlossen werden könne, dass dem Anfechtungsgläubiger auch eine entsprechende Möglichkeit der weiteren Rechtsverfolgung und entsprechender Schutz für diese Rechtsverfolgung geboten werde. Dieser Absicht liefe die Versagung einer gegen jeden Erwerber wirkenden Anmerkung im Grundbuch zuwider, weil die durch die Mitteilung gem § 9 AnfO ausgedehnte Anfechtungsmöglichkeit dann gleichsam wirkungslos "verpuffen" würde. Es handle sich daher hinsichtlich der "Wirkungsmöglichkeit" der Anfechtungsmitteilung um eine unechte Gesetzeslücke, die durch Analogie zu § 20 AnfO zu schließen sei.Der Revisionrekurs beruft sich nun darauf, dass der teleologischen Interpretation nach König - wie das Rekursgericht "zutreffend" ausführe (?) - "der Vorzug zu geben sei", wonach aus der Verpflichtung des Anfechtungsgläubigers, das Verfahren gegen den Anfechtungsgegner gehörig fortzusetzen, nur erschlossen werden könne, dass dem Anfechtungsgläubiger auch eine entsprechende Möglichkeit der weiteren Rechtsverfolgung und entsprechender Schutz für diese Rechtsverfolgung geboten werde. Dieser Absicht liefe die Versagung einer gegen jeden Erwerber wirkenden Anmerkung im Grundbuch zuwider, weil die durch die Mitteilung gem Paragraph 9, AnfO ausgedehnte Anfechtungsmöglichkeit dann gleichsam wirkungslos "verpuffen" würde. Es handle sich daher hinsichtlich der "Wirkungsmöglichkeit" der Anfechtungsmitteilung um eine unechte Gesetzeslücke, die durch Analogie zu Paragraph 20, AnfO zu schließen sei.
Dabei wird übersehen, dass das Gericht zweiter Instanz einen derartigen Standpunkt gar nicht vertreten, sondern "wie die hL und die hRsp" (König aaO) entschieden hat, dass eine Grundbuchsanmerkung nicht in Frage komme, "auch nicht im Wege der Analogie". Dem Rechtsmittelswerber ist daher zwar zuzugestehen, dass die Ausführungen Königs (der die gegenteilige Rechtsmeinung selbst nur als "diskutabel" bezeichnet [König aaO JBl 1995, 672]), de lege ferenda im Sinn einer (ausdrücklichen) Zulassung einer Anmerkung der Anfechtungsmitteilung zum besseren Schutz des späteren Anfechtungsgläubigers Beachtung verdienen könnten. Da die Wirkungen der Anfechtungsmitteilung und der Anfechtungsklage aber (- auch derzeit noch -) unterschiedlich geregelt sind, und (insbesondere) der Rechtsschutz gegen eine unberechtigte Anfechtungsmitteilung (als Voraussetzung für eine allfällige Löschung ihrer Anmerkung im Grundbuch) jedenfalls einer gesetzlichen Regelung bedürfte (Langer, Die Anfechtungsmitteilung nach § 9 AnfO, ZIK 1997, 170 [175]), sieht der erkennende Senat keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen.Dabei wird übersehen, dass das Gericht zweiter Instanz einen derartigen Standpunkt gar nicht vertreten, sondern "wie die hL und die hRsp" (König aaO) entschieden hat, dass eine Grundbuchsanmerkung nicht in Frage komme, "auch nicht im Wege der Analogie". Dem Rechtsmittelswerber ist daher zwar zuzugestehen, dass die Ausführungen Königs (der die gegenteilige Rechtsmeinung selbst nur als "diskutabel" bezeichnet [König aaO JBl 1995, 672]), de lege ferenda im Sinn einer (ausdrücklichen) Zulassung einer Anmerkung der Anfechtungsmitteilung zum besseren Schutz des späteren Anfechtungsgläubigers Beachtung verdienen könnten. Da die Wirkungen der Anfechtungsmitteilung und der Anfechtungsklage aber (- auch derzeit noch -) unterschiedlich geregelt sind, und (insbesondere) der Rechtsschutz gegen eine unberechtigte Anfechtungsmitteilung (als Voraussetzung für eine allfällige Löschung ihrer Anmerkung im Grundbuch) jedenfalls einer gesetzlichen Regelung bedürfte (Langer, Die Anfechtungsmitteilung nach Paragraph 9, AnfO, ZIK 1997, 170 [175]), sieht der erkennende Senat keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen.
Dem Revisionsrekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.