Der Rekurs ist jedoch nicht gerechtfertigt.
Die Ansicht des Berufungsgerichtes, Unentgeltlichkeit liege nicht vor, wenn eine Leistung aus einer moralischen sittlichen oder Anstandspflicht zugesagt werde, entspricht der überwiegenden Lehre und Rechtsprechung (vgl Stanzl in Klang Kommentar2 Band IV, S 588; E vom 21. 10. 1958 = JBl 1959 S 218; E vom 10. 1. 1960, 5 Ob 2/60 ua). In diesen Fällen fehlt es an dem, für eine Schenkung erforderlichen Schenkungswillen. Es muss die Gegenleistung weder gleichwertig sein noch überhaupt einen Vermögenswert haben, um die Unentgeltlichkeit auszuschließen (vgl Stanzl aaO S 587; E vom 29. 11. 1961, 6 Ob 413/61). Bei der Frage, ob es sich um eine unentgeltliche oder um eine entgeltliche Leistung handelt, kommt es auf die Beurteilung des Einzelfalles an. Vor der Feststellung der Tatsachen, die den verstorbenen Jakob F***** zu dem von der Klägerin behaupteten Versprechen veranlasst haben, ist es verfrüht dazu Stellung zu nehmen, ob F***** eine moralische, sittliche oder Anstandspflicht hatte, für die Versorgung der Klägerin nach seinem Tode Vorkehrungen zu treffen. Es ist daher derzeit noch nicht darauf einzugehen, ob die Lebensgemeinschaft oder ob die verschiedenen Dienste, die die Klägerin nach ihren Angaben dem Verstorbenen leistete, die Unentgeltlichkeit der Leistungszusage beseitigen. Dass die Klägerin im Verlassenschaftsverfahren das Vorliegen eines mündlichen Testamens zu ihren Gunsten behauptete, schließt nicht aus, dass eine vertragliche Bindung des verstorbenen Jakob F***** zustande gekommen ist.Die Ansicht des Berufungsgerichtes, Unentgeltlichkeit liege nicht vor, wenn eine Leistung aus einer moralischen sittlichen oder Anstandspflicht zugesagt werde, entspricht der überwiegenden Lehre und Rechtsprechung vergleiche Stanzl in Klang Kommentar2 Band römisch vier, S 588; E vom 21. 10. 1958 = JBl 1959 S 218; E vom 10. 1. 1960, 5 Ob 2/60 ua). In diesen Fällen fehlt es an dem, für eine Schenkung erforderlichen Schenkungswillen. Es muss die Gegenleistung weder gleichwertig sein noch überhaupt einen Vermögenswert haben, um die Unentgeltlichkeit auszuschließen vergleiche Stanzl aaO S 587; E vom 29. 11. 1961, 6 Ob 413/61). Bei der Frage, ob es sich um eine unentgeltliche oder um eine entgeltliche Leistung handelt, kommt es auf die Beurteilung des Einzelfalles an. Vor der Feststellung der Tatsachen, die den verstorbenen Jakob F***** zu dem von der Klägerin behaupteten Versprechen veranlasst haben, ist es verfrüht dazu Stellung zu nehmen, ob F***** eine moralische, sittliche oder Anstandspflicht hatte, für die Versorgung der Klägerin nach seinem Tode Vorkehrungen zu treffen. Es ist daher derzeit noch nicht darauf einzugehen, ob die Lebensgemeinschaft oder ob die verschiedenen Dienste, die die Klägerin nach ihren Angaben dem Verstorbenen leistete, die Unentgeltlichkeit der Leistungszusage beseitigen. Dass die Klägerin im Verlassenschaftsverfahren das Vorliegen eines mündlichen Testamens zu ihren Gunsten behauptete, schließt nicht aus, dass eine vertragliche Bindung des verstorbenen Jakob F***** zustande gekommen ist.
In seiner Entscheidung vom 18. 1. 1950, 1 Ob 19/50 = SZ XXIII 8 hat der Oberste Gerichtshof die Auffassung abgelehnt, dass die Einräumung eines Rechtes, das mit dem Tod des einen Vertragsteiles beginnen soll, überhaupt unzulässig ist. Das Berufungsgericht hat sich bei Beurteilung der Möglichkeit der von der Klägerin behaupteten Verpflichtungserklärung des Jakob F***** mit Recht auf diese Entscheidung berufen.In seiner Entscheidung vom 18. 1. 1950, 1 Ob 19/50 = SZ römisch 23 8 hat der Oberste Gerichtshof die Auffassung abgelehnt, dass die Einräumung eines Rechtes, das mit dem Tod des einen Vertragsteiles beginnen soll, überhaupt unzulässig ist. Das Berufungsgericht hat sich bei Beurteilung der Möglichkeit der von der Klägerin behaupteten Verpflichtungserklärung des Jakob F***** mit Recht auf diese Entscheidung berufen.
Die Darstellung, die zu dem Schluss führen soll, dass bei Richtigkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes die Witwe nach einem Verstorbenen schlechter gestellt wäre als eine Bekannte, vernachlässigt, dass im vorliegenden Fall die Klägerin sich auf eine vertragliche Verpflichtung des Verstorbenen beruft. Da das Erstgericht, von seiner unrichtigen Rechtsansicht ausgehend, das Klagebegehren sei schon nach der Klagsdarstellung abzuweisen, keine Feststellungen über die von der Klägerin behauptete Vereinbarung getroffen hat, hat das Berufungsgericht zutreffend das Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Rekurskosten stützt sich auf §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten stützt sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.