Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) ist, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht gegeben, was keiner weiteren Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) ist, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht gegeben, was keiner weiteren Begründung bedarf (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO).
Der Revisionswerber wendet sich vor allem dagegen, dass die Vorinstanzen seinen Einwand, die Verschaffung des Eigentums am Leasingobjekt sei Bedingung für seine Garantieerklärung gewesen, als nicht stichhältig betrachtet haben. Das Berufungsgericht habe die Garatieerklärung dahin ausgelegt, dass die Garanten "nicht die für sie leichtere, sondern die schwere Form" gewählt hätten. Dies widerspreche dem ausdrücklichen Wortlaut des § 915 ABGB und der ständigen Rechtsprechung. Beim Garantievertrag handle es sich um einen einseitig verbindlichen Vertrag, der entsprechend stRsp im Zweifel so auszulegen sei, dass der Verpflichtete die geringere und nicht die größere Verpflichtung auf sich nehme. Dies gelte umsomehr, wenn es sich beim Verpflichteten - wie hier - um einen Konsumenten iSd § Konsumentenschutzgesetzes handle.Der Revisionswerber wendet sich vor allem dagegen, dass die Vorinstanzen seinen Einwand, die Verschaffung des Eigentums am Leasingobjekt sei Bedingung für seine Garantieerklärung gewesen, als nicht stichhältig betrachtet haben. Das Berufungsgericht habe die Garatieerklärung dahin ausgelegt, dass die Garanten "nicht die für sie leichtere, sondern die schwere Form" gewählt hätten. Dies widerspreche dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 915, ABGB und der ständigen Rechtsprechung. Beim Garantievertrag handle es sich um einen einseitig verbindlichen Vertrag, der entsprechend stRsp im Zweifel so auszulegen sei, dass der Verpflichtete die geringere und nicht die größere Verpflichtung auf sich nehme. Dies gelte umsomehr, wenn es sich beim Verpflichteten - wie hier - um einen Konsumenten iSd Paragraph Konsumentenschutzgesetzes handle.
Entgegen diesen Ausführungen wurde vom Obersten Gerichtshof in jüngerer Zeit in Übereinstimmung mit der Lehre wiederholt ausgesprochen, dass im Regelfall für eine Garantie- oder Bürgschaftsübernahme eine Gegenleistung zu erbringen sei (vgl etwa BankArch 1987, 500; JBl 1989, 37; RIS-Justiz RS0017005), weshalb die Sicherungserklärungen nach § 914 und im Zweifelsfall contra proferentem zu interpretieren seien (Lindinger, Aktuelle Rechtsprechung zur Bankgarantie, WBl 1992, 137, [140]; Bydlinski, BankArch 1993, 483 f). Es könne daher nur für einen unentgeltlichen Schuldbeitritt, Bürgschafts- oder Garantieübernahme die Regel gelten, dass sich der Mitschuldner bzw Bürge eher die geringere Last aufbürde (Binder in Schwimann II2 Rz 12 zu § 915 ABGB). Im vorliegenden Fall hatte die zweitbeklagte Partei (und auf Grund seiner offenkundigen Nahebeziehung zu dieser auch der Erstbeklagte) als Verkäuferin der von der klagenden Partei verleasten Maschine zweifellos ein Eigeninteresse am Geschäft. Es kann daher von einer unentgeltlichen Garantieübernahme der Genannten nicht gesprochen werden.Entgegen diesen Ausführungen wurde vom Obersten Gerichtshof in jüngerer Zeit in Übereinstimmung mit der Lehre wiederholt ausgesprochen, dass im Regelfall für eine Garantie- oder Bürgschaftsübernahme eine Gegenleistung zu erbringen sei vergleiche etwa BankArch 1987, 500; JBl 1989, 37; RIS-Justiz RS0017005), weshalb die Sicherungserklärungen nach Paragraph 914 und im Zweifelsfall contra proferentem zu interpretieren seien (Lindinger, Aktuelle Rechtsprechung zur Bankgarantie, WBl 1992, 137, [140]; Bydlinski, BankArch 1993, 483 f). Es könne daher nur für einen unentgeltlichen Schuldbeitritt, Bürgschafts- oder Garantieübernahme die Regel gelten, dass sich der Mitschuldner bzw Bürge eher die geringere Last aufbürde (Binder in Schwimann II2 Rz 12 zu Paragraph 915, ABGB). Im vorliegenden Fall hatte die zweitbeklagte Partei (und auf Grund seiner offenkundigen Nahebeziehung zu dieser auch der Erstbeklagte) als Verkäuferin der von der klagenden Partei verleasten Maschine zweifellos ein Eigeninteresse am Geschäft. Es kann daher von einer unentgeltlichen Garantieübernahme der Genannten nicht gesprochen werden.
Im übrigen liegt aber hier kein Zweifelsfall, in der Weise, dass der Garantievertrag nicht eindeutig dahin ausgelegt werden könnte, ob sich die Garanten und insbesondere der Erstbeklagte iSd § 915 ABGB eine geringere oder schwerere Last auferlegen wollten, vor: Die Vorinstanzen haben sich vielmehr insbesondere auf Grund des eindeutigen Wortlauts der Garantieerklärung in der Lage gesehen, diese zweifelsfrei zu interpretieren. Ihre im Einklang mit §§ 914, 915 ABGB erfolgte Vertragsauslegung begegnet keinerlei Bedenken: Das Berufungsgericht, auf dessen Ausführungen verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 ZPO) hat überzeugend begründet, dass die Übertragung des Eigentums am Leasingobjekt nicht Bedingung für die Inanspruchnahme der Garantie, sondern deren Folge sein muss.Im übrigen liegt aber hier kein Zweifelsfall, in der Weise, dass der Garantievertrag nicht eindeutig dahin ausgelegt werden könnte, ob sich die Garanten und insbesondere der Erstbeklagte iSd Paragraph 915, ABGB eine geringere oder schwerere Last auferlegen wollten, vor: Die Vorinstanzen haben sich vielmehr insbesondere auf Grund des eindeutigen Wortlauts der Garantieerklärung in der Lage gesehen, diese zweifelsfrei zu interpretieren. Ihre im Einklang mit Paragraphen 914, 915, ABGB erfolgte Vertragsauslegung begegnet keinerlei Bedenken: Das Berufungsgericht, auf dessen Ausführungen verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO) hat überzeugend begründet, dass die Übertragung des Eigentums am Leasingobjekt nicht Bedingung für die Inanspruchnahme der Garantie, sondern deren Folge sein muss.
Auch hinsichtlich des in der Revision aufrechterhaltenen Einwands, die Klägerin habe, weil sie die Garanten nicht unverzüglich vom Zahlungsverzug der Leasingnehmer verständigt habe, gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, genügt es auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Umstände, wonach eine um ca zwei Monate verzögerte Mitteilung des Zahlungsverzugs der Leasingnehmer tatsächlich zu einer erheblichen Vergrößerung des Schadens geführt hätte, wurden vom Erstbeklagten nicht dargetan.Auch hinsichtlich des in der Revision aufrechterhaltenen Einwands, die Klägerin habe, weil sie die Garanten nicht unverzüglich vom Zahlungsverzug der Leasingnehmer verständigt habe, gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, genügt es auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Umstände, wonach eine um ca zwei Monate verzögerte Mitteilung des Zahlungsverzugs der Leasingnehmer tatsächlich zu einer erheblichen Vergrößerung des Schadens geführt hätte, wurden vom Erstbeklagten nicht dargetan.
Soweit der Revisionswerber noch moniert, dass sich die Vorinstanzen mit der Frage der Höhe des Zinssatzes nicht auseinandergesetzt hätten, übersieht er die Ausführungen auf S 8, erster Absatz des Ersturteils, wonach sich der Verzugszinssatz aus Punkt 4. der Leasingvertragsbedingungen ergebe. Der Einwand, der Zinsfuß von 18 % (p.A.) sei exorbitant hoch, sodass diesbezüglich Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit vorliege, wurde in erster Instanz nicht erhoben und ist daher zufolge des Neuerungsverbots des § 482 ZPO unbeachtlich.Soweit der Revisionswerber noch moniert, dass sich die Vorinstanzen mit der Frage der Höhe des Zinssatzes nicht auseinandergesetzt hätten, übersieht er die Ausführungen auf S 8, erster Absatz des Ersturteils, wonach sich der Verzugszinssatz aus Punkt 4. der Leasingvertragsbedingungen ergebe. Der Einwand, der Zinsfuß von 18 % (p.A.) sei exorbitant hoch, sodass diesbezüglich Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit vorliege, wurde in erster Instanz nicht erhoben und ist daher zufolge des Neuerungsverbots des Paragraph 482, ZPO unbeachtlich.
Berechtigt ist hingegen der Einwand des Erstbeklagten, die im Hinblick auf die vereinbarte Einräumung des Eigentumsrechts an der gegenständlichen Maschine geforderte weitere Zahlung von S 60.000,-- habe Zug um Zug gegen Übernahme des Asphaltaufbereiters zu erfolgen. Da, wie die klagende Partei selbst betont hat, der Verpflichtung des Erstbeklagten zur Zahlung eines (weiteren) Betrages von S 60.000,-- ihre Verpflichtung gegenübersteht, ihm bei Erfüllung seiner Garantenpflicht (als wirtschaftliche Gegenleistung - vgl MietSlg 35.128 = HS 14.790) das Eigentumsrecht an der gegenständlichen Maschine einzuräumen, also hier Pflicht und Gegenpflicht beider Vertragspartner im Austauschverhältnis stehen, ist mangels abweichender Vereinbarung jeder zur Leistungserbringung Zug um Zug gegen Bewirkung der Gegenleistung verpflichtet (§ 1052 ABGB, erster Satz). Da der Erstbeklagte demnach nicht als vorleistungspflichtig anzusehen ist, ist sein Einwand, er habe den Betrag von S 60.000,-- nur Zug um Zug gegen Einräumung des Eigentums an der Asphaltaufbereitungsmaschine durch die klagende Partei zu erbringen, entgegen der Ansicht des Erstgerichts nicht unter dem Blickwinkel der Unsicherheitseinrede des § 1052 ABGB zweiter Satz zu untersuchen. Sein Einwand ist vielmehr im Hinblick auf den Grundsatz, dass gegenseitige Verträge im Zweifel Zug um Zug zu erfüllen sind (vgl Binder aaO Rz 21 zu § 1052 ABGB) berechtigt, zumal eine Sonderregelung (vgl SZ 39/209 = EvBl 1967/252; JBl 1974, 146; JBl 1975, 262) im vorliegenden Fall von der klagenden Partei gar nicht behauptet wurde.Berechtigt ist hingegen der Einwand des Erstbeklagten, die im Hinblick auf die vereinbarte Einräumung des Eigentumsrechts an der gegenständlichen Maschine geforderte weitere Zahlung von S 60.000,-- habe Zug um Zug gegen Übernahme des Asphaltaufbereiters zu erfolgen. Da, wie die klagende Partei selbst betont hat, der Verpflichtung des Erstbeklagten zur Zahlung eines (weiteren) Betrages von S 60.000,-- ihre Verpflichtung gegenübersteht, ihm bei Erfüllung seiner Garantenpflicht (als wirtschaftliche Gegenleistung - vergleiche MietSlg 35.128 = HS 14.790) das Eigentumsrecht an der gegenständlichen Maschine einzuräumen, also hier Pflicht und Gegenpflicht beider Vertragspartner im Austauschverhältnis stehen, ist mangels abweichender Vereinbarung jeder zur Leistungserbringung Zug um Zug gegen Bewirkung der Gegenleistung verpflichtet (Paragraph 1052, ABGB, erster Satz). Da der Erstbeklagte demnach nicht als vorleistungspflichtig anzusehen ist, ist sein Einwand, er habe den Betrag von S 60.000,-- nur Zug um Zug gegen Einräumung des Eigentums an der Asphaltaufbereitungsmaschine durch die klagende Partei zu erbringen, entgegen der Ansicht des Erstgerichts nicht unter dem Blickwinkel der Unsicherheitseinrede des Paragraph 1052, ABGB zweiter Satz zu untersuchen. Sein Einwand ist vielmehr im Hinblick auf den Grundsatz, dass gegenseitige Verträge im Zweifel Zug um Zug zu erfüllen sind vergleiche Binder aaO Rz 21 zu Paragraph 1052, ABGB) berechtigt, zumal eine Sonderregelung vergleiche SZ 39/209 = EvBl 1967/252; JBl 1974, 146; JBl 1975, 262) im vorliegenden Fall von der klagenden Partei gar nicht behauptet wurde.
Insoweit erweist sich die Revision als berechtigt und waren die Entscheidungen der Vorinstanzen daher spruchgemäß abzuändern.
Nach hA stellt die Verurteilung zu einer Zug um Zug Leistung anstelle eines unbedingten Zuspruchs ein Minus dar (Fasching, Zivilprozessrecht2 Rz 1127; SZ 25/273; SZ 27/124; SZ 48/140). Der Einschränkung des Zuspruchs kann im vorliegenden Fall, schon wegen dem bei der gegenständlichen Maschine nach dem Vorbringen des Erstbeklagten (und seiner damit im Einklang stehenden Aussage AS 99 f) inzwischen eingetretenen Wertverlust (der Erstbeklagte spricht von Schrottwert), aber auch im Hinblick auf die von der klagenden Partei ohnehin betonte Bereitschaft zur Übertragung des Eigentums am Leasingobjekts (AS 41 letzter Absatz), aber keine wesentliche Bedeutung zugemessen werden. Deshalb ist der mit der Revision erzielte Erfolg des Erstbeklagten kostenmäßig zu vernachlässigen (§ 43 Abs 2 ZPO).Nach hA stellt die Verurteilung zu einer Zug um Zug Leistung anstelle eines unbedingten Zuspruchs ein Minus dar (Fasching, Zivilprozessrecht2 Rz 1127; SZ 25/273; SZ 27/124; SZ 48/140). Der Einschränkung des Zuspruchs kann im vorliegenden Fall, schon wegen dem bei der gegenständlichen Maschine nach dem Vorbringen des Erstbeklagten (und seiner damit im Einklang stehenden Aussage AS 99 f) inzwischen eingetretenen Wertverlust (der Erstbeklagte spricht von Schrottwert), aber auch im Hinblick auf die von der klagenden Partei ohnehin betonte Bereitschaft zur Übertragung des Eigentums am Leasingobjekts (AS 41 letzter Absatz), aber keine wesentliche Bedeutung zugemessen werden. Deshalb ist der mit der Revision erzielte Erfolg des Erstbeklagten kostenmäßig zu vernachlässigen (Paragraph 43, Absatz 2, ZPO).