Aus der Begründung:
Der Oberste Gerichthof vermag der von der Beklagten vertretenen, auf Wentzel (in Klang 2. Aufl. I 396) und Schwind ("Abgesonderter Wohnort und einstweiliger Unterhalt", ÖJZ. 1949 S. 141, und Kommentar zum österr. Eherecht S. 29) gestützten Rechtsansicht, daß der Bestimmung des § 93 ABGB. durch § 55 EheG. derogiert worden sei, nicht beizupflichten. Das von Schwind und Wentzel gebrauchte Argument, es widerspreche dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung und der inneren Logik, daß das Gesetz bestimmte Handlungen verbiete, demjenigen aber, der sich über das Verbot hinwegsetze, dann erlaube, aus dem gesetzwidrigen Tatbestand für sich Rechte abzuleiten, ist nicht überzeugend. Das ABGB. hat wohl vor Inkrafttreten des Ehegesetzes den Ehegatten, selbst wenn sie die häusliche Gemeinschaft bereits aufgehoben hatten, die Scheidung der Ehe von Tisch und Bett oder die Trennung der Ehe durch Richterspruch gestattet. Allerdings hat es eine Aufhebung der Ehegemeinschaft nicht gerade zur Voraussetzung für das auf Scheidung oder Trennung gerichtete Begehren gemacht. Der Hinweis des Klägers auf Lenhoff (Klang 1. Aufl. I/1 S. 628 ff.) ist daher verfehlt. Es sei auch zugegeben, daß der Hinweis des angefochtenen Beschlusses, die Möglichkeit, die Dispens vom Eheverbot des Ehebruches zu erlangen, bedeute noch lange nicht, daß der Gesetzgeber den Ehebruch billige, kein wirksames Gegenargument gegen die Auffassung der Beklagten liefert. Damit ist aber für den Standpunkt der Rekurswerberin nichts gewonnen; denn aus der Tatsache allein, daß das Ehegesetz bei dreijähriger Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft den Ehegatten eine Scheidungsklage gewährt, kann nicht geschlossen werden, daß der Gesetzgeber damit die eigenmächtige Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, die dem Wesen der Ehe, vor allem den mit ihr verbundenen Pflichten der Ehegatten (§§ 91, 92 ABGB.), widerspricht, als einen dem Gesetze gemäßen Zustand behandeln will. Wenn das Gesetz dennoch an einen verpönten, zumindest von einem Ehegatten herbeigeführten oder doch mit dessen Willen bestehenden Zustand ein Klagerecht knüpft, mag dies seine Erklärung darin finden, daß ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung zerrütteter Ehen nicht unter allen Umständen besteht. Unverständlich ist, was mit der Heranziehung der Bestimmungen des § 115 EheG. und des § 71 der 1. DVzEheG. gewonnen werden soll. Die erstangeführte gesetzliche Vorschrift ist nicht auf eine vom Gesetze verpönte Handlung der Parteien, nämlich auf die eigenmächtige Aufhebung der Ehegemeinschaft, sondern auf die durch Richterspruch herbeigeführte Scheidung von Tisch und Bett, die die Parteien zum getrennten Leben berechtigt, aufgebaut. Die zweite Bestimmung hat keineswegs für den österreichischen Rechtsbereich, wie die Rekurswerberin irrig meint, deutsche Verfahrensvorschriften eingeführt (s. § 108 EheG.). Daß die Bestimmung des § 93 ABGB. nicht mehr restlos gilt, ist unbestritten. Aus dem Grundsatz der Gleichheit der Geschlechter vor dem Gesetz auf die Anerkennung der Rechtswirksamkeit der einverständlichen Aufhebung der Ehegemeinschaft zu schließen, ist abwegig. In diesem Zusammenhang muß darauf hingewiesen werden, daß das Eherecht eine Reihe von Bestimmungen, so unter anderem die bereits angeführten §§ 91 und 92 ABGB., enthält, die den Ehegatten keineswegs gleiche Rechte einräumen. Daß die eben genannten Gesetzesvorschriften nicht außer Kraft getreten sind, wird weder in der Judikatur noch in der Lehre bezweifelt. Im übrigen steht die Bestimmung des § 93 ABGB. mit dem erwähnten Grundsatz keineswegs im Widerspruch, weil ja der angeführten Gesetzesstelle - ihre Geltung vorausgesetzt - für beide Ehegatten Geltung zukommt. Jedenfalls darf weder die Bestimmung des § 93 ABGB. noch die des § 55 EheG. unter Bedachtnahme auf Vorschriften des deutschen bürgerlichen Gesetzbuches ausgelegt werden; beide sind vielmehr im Rahmen des österreichischen Rechtsbereich; zu verstehen. Diese Überlegungen führen dazu, daß die Meinung, es sei dem § 93 ABGB. durch § 55 EheG. derogiert, abzulehnen ist. Daraus folgt, daß die über die Aufhebung der Ehegemeinschaft getroffene Vereinbarung für die Parteien nicht verbindlich ist (so schon Lenhoff in Klang 1. Aufl. I/1 S. 628 ff. und in letzter Zeit SZ. XXVI 118). Die Ehegattin ist daher grundsätzlich verpflichtet, der mit einer solchen Vereinbarung nicht im Einklang stehenden Aufforderung des Mannes, die Ehegemeinschaft wieder aufzunehmen, Folge zu leisten. Nicht jeder auf Seite des Ehemannes gelegene Scheidungsgrund macht die Ehegattin ihrer Folgepflicht ledig. Nur dann, wenn sich der Ehemann besonders schwere Eheverfehlungen, wie Ehebruch, fortgesetzte empfindliche Verletzungen der ehelichen Treue, Mordversuch, schwere Mißhandlungen oder Drohungen, hat zuschulden kommen lassen, mag eine Weigerung der Frau, mit ihm die häusliche Gemeinschaft zu teilen, begrundet erscheinen, und nur dann wäre ihre Ablehnung nicht als Eheverfehlung zu werten (JBl. 1951 S. 459, JBl. 1953 S. 97, 1 Ob 6/55).Der Oberste Gerichthof vermag der von der Beklagten vertretenen, auf Wentzel (in Klang 2. Aufl. römisch eins 396) und Schwind ("Abgesonderter Wohnort und einstweiliger Unterhalt", ÖJZ. 1949 S. 141, und Kommentar zum österr. Eherecht S. 29) gestützten Rechtsansicht, daß der Bestimmung des Paragraph 93, ABGB. durch Paragraph 55, EheG. derogiert worden sei, nicht beizupflichten. Das von Schwind und Wentzel gebrauchte Argument, es widerspreche dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung und der inneren Logik, daß das Gesetz bestimmte Handlungen verbiete, demjenigen aber, der sich über das Verbot hinwegsetze, dann erlaube, aus dem gesetzwidrigen Tatbestand für sich Rechte abzuleiten, ist nicht überzeugend. Das ABGB. hat wohl vor Inkrafttreten des Ehegesetzes den Ehegatten, selbst wenn sie die häusliche Gemeinschaft bereits aufgehoben hatten, die Scheidung der Ehe von Tisch und Bett oder die Trennung der Ehe durch Richterspruch gestattet. Allerdings hat es eine Aufhebung der Ehegemeinschaft nicht gerade zur Voraussetzung für das auf Scheidung oder Trennung gerichtete Begehren gemacht. Der Hinweis des Klägers auf Lenhoff (Klang 1. Aufl. I/1 S. 628 ff.) ist daher verfehlt. Es sei auch zugegeben, daß der Hinweis des angefochtenen Beschlusses, die Möglichkeit, die Dispens vom Eheverbot des Ehebruches zu erlangen, bedeute noch lange nicht, daß der Gesetzgeber den Ehebruch billige, kein wirksames Gegenargument gegen die Auffassung der Beklagten liefert. Damit ist aber für den Standpunkt der Rekurswerberin nichts gewonnen; denn aus der Tatsache allein, daß das Ehegesetz bei dreijähriger Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft den Ehegatten eine Scheidungsklage gewährt, kann nicht geschlossen werden, daß der Gesetzgeber damit die eigenmächtige Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, die dem Wesen der Ehe, vor allem den mit ihr verbundenen Pflichten der Ehegatten (Paragraphen 91, 92, ABGB.), widerspricht, als einen dem Gesetze gemäßen Zustand behandeln will. Wenn das Gesetz dennoch an einen verpönten, zumindest von einem Ehegatten herbeigeführten oder doch mit dessen Willen bestehenden Zustand ein Klagerecht knüpft, mag dies seine Erklärung darin finden, daß ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung zerrütteter Ehen nicht unter allen Umständen besteht. Unverständlich ist, was mit der Heranziehung der Bestimmungen des Paragraph 115, EheG. und des Paragraph 71, der 1. DVzEheG. gewonnen werden soll. Die erstangeführte gesetzliche Vorschrift ist nicht auf eine vom Gesetze verpönte Handlung der Parteien, nämlich auf die eigenmächtige Aufhebung der Ehegemeinschaft, sondern auf die durch Richterspruch herbeigeführte Scheidung von Tisch und Bett, die die Parteien zum getrennten Leben berechtigt, aufgebaut. Die zweite Bestimmung hat keineswegs für den österreichischen Rechtsbereich, wie die Rekurswerberin irrig meint, deutsche Verfahrensvorschriften eingeführt (s. Paragraph 108, EheG.). Daß die Bestimmung des Paragraph 93, ABGB. nicht mehr restlos gilt, ist unbestritten. Aus dem Grundsatz der Gleichheit der Geschlechter vor dem Gesetz auf die Anerkennung der Rechtswirksamkeit der einverständlichen Aufhebung der Ehegemeinschaft zu schließen, ist abwegig. In diesem Zusammenhang muß darauf hingewiesen werden, daß das Eherecht eine Reihe von Bestimmungen, so unter anderem die bereits angeführten Paragraphen 91 und 92 ABGB., enthält, die den Ehegatten keineswegs gleiche Rechte einräumen. Daß die eben genannten Gesetzesvorschriften nicht außer Kraft getreten sind, wird weder in der Judikatur noch in der Lehre bezweifelt. Im übrigen steht die Bestimmung des Paragraph 93, ABGB. mit dem erwähnten Grundsatz keineswegs im Widerspruch, weil ja der angeführten Gesetzesstelle - ihre Geltung vorausgesetzt - für beide Ehegatten Geltung zukommt. Jedenfalls darf weder die Bestimmung des Paragraph 93, ABGB. noch die des Paragraph 55, EheG. unter Bedachtnahme auf Vorschriften des deutschen bürgerlichen Gesetzbuches ausgelegt werden; beide sind vielmehr im Rahmen des österreichischen Rechtsbereich; zu verstehen. Diese Überlegungen führen dazu, daß die Meinung, es sei dem Paragraph 93, ABGB. durch Paragraph 55, EheG. derogiert, abzulehnen ist. Daraus folgt, daß die über die Aufhebung der Ehegemeinschaft getroffene Vereinbarung für die Parteien nicht verbindlich ist (so schon Lenhoff in Klang 1. Aufl. I/1 S. 628 ff. und in letzter Zeit SZ. römisch 26 118). Die Ehegattin ist daher grundsätzlich verpflichtet, der mit einer solchen Vereinbarung nicht im Einklang stehenden Aufforderung des Mannes, die Ehegemeinschaft wieder aufzunehmen, Folge zu leisten. Nicht jeder auf Seite des Ehemannes gelegene Scheidungsgrund macht die Ehegattin ihrer Folgepflicht ledig. Nur dann, wenn sich der Ehemann besonders schwere Eheverfehlungen, wie Ehebruch, fortgesetzte empfindliche Verletzungen der ehelichen Treue, Mordversuch, schwere Mißhandlungen oder Drohungen, hat zuschulden kommen lassen, mag eine Weigerung der Frau, mit ihm die häusliche Gemeinschaft zu teilen, begrundet erscheinen, und nur dann wäre ihre Ablehnung nicht als Eheverfehlung zu werten (JBl. 1951 S. 459, JBl. 1953 S. 97, 1 Ob 6/55).
Solche schwere Eheverfehlungen liegen aber dem Kläger nicht zur Last.
Da sich das Erstgericht, von seiner unrichtigen Rechtansicht ausgehend, nicht mit der Frage der Ehezerrüttung und auch nicht damit befaßt hat, ob und inwieweit das Verhalten der Beklagten mit den dem Kläger angelasteten Eheverfehlungen im Zusammenhange steht (§ 49 letzter Satz EheG.), erscheint schon aus diesem Gründe die Aufhebung des Ersturteiles gerechtfertigt. Das Erstgericht wird sich nunmehr auch mit der neuen Behauptung des Klägers auseinanderzusetzen haben, die Beklagte habe sich insofern einer schweren Eheverfehlung schuldig gemacht, als sie, obwohl der Kläger nur infolge Krankheit mit der Leistung des Unterhaltes in Verzug geraten sei, sofort Exekution geführt habe. Es werden vor allem die über diese Behauptung angebotenen Beweise aufzunehmen sein. Werden Eheverfehlungen der Beklagten erwiesen, so sind sie nicht für sich allein, sondern in ihrer Gesamtheit dahin zu beurteilen, ob sie als schwere Eheverfehlungen im Sinne des § 49 EheG. anzusehen sind. Es ist ferner festzustellen, ob durch das Verhalten der Beklagten oder durch die Eheverfehlungen des Klägers oder aber durch das Verhalten bei der Ehegatten die Ehe so tief zerrüttet wurde, daß mit der Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Ehegemeinschaft nicht mehr gerechnet werden kann. Auch im Hinblick auf die Bestimmung des letzten Satzes des § 49 EheG. werden entsprechende Feststellungen zu treffen sein. Gelangt das Erstgericht zu der Auffassung, daß das auf § 49 EheG. gestützte Scheidungsbegehren nicht berechtigt sei, wird es sich mit dem auf § 55 EheG. gegrundeten Begehren zu befassen, die Berechtigung und Beachtlichkeit des erhobenenDa sich das Erstgericht, von seiner unrichtigen Rechtansicht ausgehend, nicht mit der Frage der Ehezerrüttung und auch nicht damit befaßt hat, ob und inwieweit das Verhalten der Beklagten mit den dem Kläger angelasteten Eheverfehlungen im Zusammenhange steht (Paragraph 49, letzter Satz EheG.), erscheint schon aus diesem Gründe die Aufhebung des Ersturteiles gerechtfertigt. Das Erstgericht wird sich nunmehr auch mit der neuen Behauptung des Klägers auseinanderzusetzen haben, die Beklagte habe sich insofern einer schweren Eheverfehlung schuldig gemacht, als sie, obwohl der Kläger nur infolge Krankheit mit der Leistung des Unterhaltes in Verzug geraten sei, sofort Exekution geführt habe. Es werden vor allem die über diese Behauptung angebotenen Beweise aufzunehmen sein. Werden Eheverfehlungen der Beklagten erwiesen, so sind sie nicht für sich allein, sondern in ihrer Gesamtheit dahin zu beurteilen, ob sie als schwere Eheverfehlungen im Sinne des Paragraph 49, EheG. anzusehen sind. Es ist ferner festzustellen, ob durch das Verhalten der Beklagten oder durch die Eheverfehlungen des Klägers oder aber durch das Verhalten bei der Ehegatten die Ehe so tief zerrüttet wurde, daß mit der Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Ehegemeinschaft nicht mehr gerechnet werden kann. Auch im Hinblick auf die Bestimmung des letzten Satzes des Paragraph 49, EheG. werden entsprechende Feststellungen zu treffen sein. Gelangt das Erstgericht zu der Auffassung, daß das auf Paragraph 49, EheG. gestützte Scheidungsbegehren nicht berechtigt sei, wird es sich mit dem auf Paragraph 55, EheG. gegrundeten Begehren zu befassen, die Berechtigung und Beachtlichkeit des erhobenen
iderspruches der Beklagten zu beurteilen und sodann neuerlich über den Urteilsantrag der Streitteile abzusprechen haben.