Diese Vorgangsweise entspricht nicht der Rechtslage.
Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 2 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.
Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand 20.000 EUR nicht. Entscheidungsgegenstand im Rekursverfahren (RIS-Justiz RS0122735) war lediglich die Unterhaltserhöhung vom 1. 9. 2005 bis 31. 8. 2006.
Nach ständiger Rechtsprechung bildet nicht der Gesamtbetrag des begehrten Unterhalts den Streitwert, sondern nur der Betrag, um den die Unterhaltsleistung erhöht oder herabgesetzt werden soll (RIS-Justiz RS0046543). Grundsätzlich ist für Unterhaltsansprüche gemäß § 58 Abs 1 JN der Streitwert mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten (RIS-Justiz RS0042366). Eine Bewertung nach dieser Bestimmung findet aber nur statt, wenn es sich um Streitigkeiten über das Recht zum Bezug der dort genannten Leistungen oder Nutzungen handelt. Die Bewertungsvorschrift ist daher nur anzuwenden, wenn es um die wiederkehrende Leistung als Ganzes geht. Bilden jedoch - wie hier - nur bereits fällige Unterhaltsbeträge den Entscheidungsgegenstand des Rekursverfahrens, sind diese für den Streitwert maßgebend. Für eine Bewertung nach § 58 JN bleibt hier kein Raum (7 Ob 257/08g; RIS-Justiz RS0046547; RS0111964 = 5 Ob 152/99k mwN; Zechner in Fasching/Konecny2 § 502 ZPO, Rn 185, Gitschthaler in Fasching/Konecny2 § 58 JN Rz 3; Mayr in Rechberger³ § 58 JN Rz 1).Nach ständiger Rechtsprechung bildet nicht der Gesamtbetrag des begehrten Unterhalts den Streitwert, sondern nur der Betrag, um den die Unterhaltsleistung erhöht oder herabgesetzt werden soll (RIS-Justiz RS0046543). Grundsätzlich ist für Unterhaltsansprüche gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN der Streitwert mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten (RIS-Justiz RS0042366). Eine Bewertung nach dieser Bestimmung findet aber nur statt, wenn es sich um Streitigkeiten über das Recht zum Bezug der dort genannten Leistungen oder Nutzungen handelt. Die Bewertungsvorschrift ist daher nur anzuwenden, wenn es um die wiederkehrende Leistung als Ganzes geht. Bilden jedoch - wie hier - nur bereits fällige Unterhaltsbeträge den Entscheidungsgegenstand des Rekursverfahrens, sind diese für den Streitwert maßgebend. Für eine Bewertung nach Paragraph 58, JN bleibt hier kein Raum (7 Ob 257/08g; RIS-Justiz RS0046547; RS0111964 = 5 Ob 152/99k mwN; Zechner in Fasching/Konecny2 Paragraph 502, ZPO, Rn 185, Gitschthaler in Fasching/Konecny2 Paragraph 58, JN Rz 3; Mayr in Rechberger³ Paragraph 58, JN Rz 1).
Der Entscheidungsgegenstand errechnet sich daher mit 11 x 270 EUR + 140 EUR = 3.110 EUR. Abgesehen davon ergibt selbst das 36-Fache der maximalen Erhöhung keinen 20.000 EUR übersteigenden Betrag.
Es kann die Revisionsrekurswerberin hier nur gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts - beim Erstgericht einzubringenden Antrag (Zulassungsvorstellung) an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden und muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - für zulässig erachtet wird.Es kann die Revisionsrekurswerberin hier nur gemäß Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts - beim Erstgericht einzubringenden Antrag (Zulassungsvorstellung) an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Die Zulassungsvorstellung ist mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden und muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts - für zulässig erachtet wird.
Erhebt nun eine Partei - wie hier - dennoch ein Rechtsmittel, so empfiehlt sich dessen Vorlage an das Gericht zweiter Instanz, auch wenn der Revisionsrekurs als „außerordentlich" bezeichnet wird (RIS-Justiz RS0109623). Der Oberste Gerichtshof darf nämlich darüber erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 63 Abs 3 AußStrG ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Revisionsrekurswerber in dem Schriftsatz nicht ausdrücklich den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs nach § 63 Abs 1 AußStrG gestellt hat, weil dieser Mangel grundsätzlich verbesserungsfähig ist (§ 10 Abs 4 AußStrG). Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (7 Ob 64/07y ua).Erhebt nun eine Partei - wie hier - dennoch ein Rechtsmittel, so empfiehlt sich dessen Vorlage an das Gericht zweiter Instanz, auch wenn der Revisionsrekurs als „außerordentlich" bezeichnet wird (RIS-Justiz RS0109623). Der Oberste Gerichtshof darf nämlich darüber erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Revisionsrekurswerber in dem Schriftsatz nicht ausdrücklich den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs nach Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG gestellt hat, weil dieser Mangel grundsätzlich verbesserungsfähig ist (Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG). Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (7 Ob 64/07y ua).