Die Revision ist nicht begründet.
Eine Aktenwidrigkeit sehen die Kläger in den Ausführungen des angefochtenen Urteils, sie hätten die Feststellung begehrt, der monatliche Mietzins betrage vereinbarungsgemäß 75 S bezw. 100 S samt anteilsmäßigen Betriebskosten. Tatsächlich habe ihr Klagebegehren bei Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz aber gelautet, die Mietzinse betragen 75 S bezw. 100 S samt anteilsmäßigen Betriebskosten gemäß Punkt 3.) der Mietverträge, berechnet auf den gegenwärtigen Hauptmietzins. Damit hätten sie die Feststellung der Höhe des Zinses im Zeitpunkte des Schlusses der mündlichen Verhandlung auf der Basis 75 S bezw. 100 S gemäß Punkt III.) der Mietverträge also nach der Brotpreisklausel, begehrt. Das Erstgericht habe diesem Begehren entsprechend entschieden und daher nicht gegen die Bestimmung des § 405 ZPO verstoßen. Die gegenteilige Meinung des Berufungsgerichtes sei rechtsirrig.Eine Aktenwidrigkeit sehen die Kläger in den Ausführungen des angefochtenen Urteils, sie hätten die Feststellung begehrt, der monatliche Mietzins betrage vereinbarungsgemäß 75 S bezw. 100 S samt anteilsmäßigen Betriebskosten. Tatsächlich habe ihr Klagebegehren bei Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz aber gelautet, die Mietzinse betragen 75 S bezw. 100 S samt anteilsmäßigen Betriebskosten gemäß Punkt 3.) der Mietverträge, berechnet auf den gegenwärtigen Hauptmietzins. Damit hätten sie die Feststellung der Höhe des Zinses im Zeitpunkte des Schlusses der mündlichen Verhandlung auf der Basis 75 S bezw. 100 S gemäß Punkt römisch drei.) der Mietverträge also nach der Brotpreisklausel, begehrt. Das Erstgericht habe diesem Begehren entsprechend entschieden und daher nicht gegen die Bestimmung des Paragraph 405, ZPO verstoßen. Die gegenteilige Meinung des Berufungsgerichtes sei rechtsirrig.
Aus dem Klagebegehren der klagenden Parteien geht eindeutig hervor, daß sie die Feststellung des monatlichen Hauptmietzinses mit 75 S bezw. 100 S begehren. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes sind daher nicht aktenwidrig. Wenn das Berufungsgericht die Erklärung der Kläger in der mündlichen Streitverhandlung ihr Urteilsbegehren beziehe sich auf den gegenwärtigen Hauptmietzins, dahin wertete, daß dadurch das Klagebegehren nicht geändert wurde, hatte es die Prozeßhandlung rechtlich beurteilt, nicht aber eine Aktenwidrigkeit begangen.
Gemäß § 226 ZPO hat die Klage ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Auch in Feststellungsklagen muß das festzustellende Rechtsverhältnis oder Recht inhaltlich und umfänglich genau und zweifelsfrei bezeichnet sein, da das Urteil, wenn es dem Klagebegehren stattgibt, sich wortgetreu an das Klagebegehren anlehnt (Neumann, 4. Auflage, S. 868). Es genügt daher nicht, ein Begehren, den derzeitigen Mietzins auf Grund einer Wertsicherungsklausel festzustellen, wie die Kläger ihr Begehren nun gewertet wissen wollen, sondern es muß ziffernmäßig angegeben werden, in welcher Höhe die Feststellung begehrt wird, wenn gerade diese Höhe strittig ist. Das haben die Kläger in ihren ursprünglichen Klagen auch getan. Das Erstgericht und auch das Berufungsgericht konnten, zumal die Kläger anwaltlich vertreten waren, die "Präzisierung" ihres Klagebegehrens daher nicht dahin verstehen, daß damit nunmehr ein unzulässiges Begehren gestellt werde, sondern dahin, daß das ursprüngliche Begehren ziffernmäßig aufrecht erhalten werde.Gemäß Paragraph 226, ZPO hat die Klage ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Auch in Feststellungsklagen muß das festzustellende Rechtsverhältnis oder Recht inhaltlich und umfänglich genau und zweifelsfrei bezeichnet sein, da das Urteil, wenn es dem Klagebegehren stattgibt, sich wortgetreu an das Klagebegehren anlehnt (Neumann, 4. Auflage, S. 868). Es genügt daher nicht, ein Begehren, den derzeitigen Mietzins auf Grund einer Wertsicherungsklausel festzustellen, wie die Kläger ihr Begehren nun gewertet wissen wollen, sondern es muß ziffernmäßig angegeben werden, in welcher Höhe die Feststellung begehrt wird, wenn gerade diese Höhe strittig ist. Das haben die Kläger in ihren ursprünglichen Klagen auch getan. Das Erstgericht und auch das Berufungsgericht konnten, zumal die Kläger anwaltlich vertreten waren, die "Präzisierung" ihres Klagebegehrens daher nicht dahin verstehen, daß damit nunmehr ein unzulässiges Begehren gestellt werde, sondern dahin, daß das ursprüngliche Begehren ziffernmäßig aufrecht erhalten werde.
Daraus ergibt sich aber, wie bereits das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 6 Ob 192/58 = MietSlg. 6808, zutreffend ausgeführt hat, daß das Erstgericht gegen die Bestimmung des § 405 ZPO verstoßen hat, weil es den Mietzins mit einem höheren Betrag festgestellt hat, als die Kläger begehrt haben. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes kann in dieser Feststellung nicht ein Minus gegenüber dem Klagebegehren erblickt werden, sondern die Feststellung eines anderen als des beantragten Zinses. Die Rechtsrüge ist daher ebenfalls nicht begründet, weshalb der Revision nicht Folge zu geben war.Daraus ergibt sich aber, wie bereits das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 6 Ob 192/58 = MietSlg. 6808, zutreffend ausgeführt hat, daß das Erstgericht gegen die Bestimmung des Paragraph 405, ZPO verstoßen hat, weil es den Mietzins mit einem höheren Betrag festgestellt hat, als die Kläger begehrt haben. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes kann in dieser Feststellung nicht ein Minus gegenüber dem Klagebegehren erblickt werden, sondern die Feststellung eines anderen als des beantragten Zinses. Die Rechtsrüge ist daher ebenfalls nicht begründet, weshalb der Revision nicht Folge zu geben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.